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{'item': ['3Ob272/75', '3Ob183/76', '3Ob35/78', '3Ob47/82', '3Ob147/83', '3Ob55/84', '3Ob169/88', '3Ob119/95', '3Ob100/17b', '3Ob153/18y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000176 Entscheidungsdatum12.01.1976 Geschäftszahl3Ob272/75; 3Ob183/76; 3Ob35/78; 3Ob47/82; 3Ob147/83; 3Ob55/84; 3Ob169/88; 3Ob119/95; 3Ob100/17b; 3Ob153/18y NormEO §4 Abs2; EO §54; ZPO §84 IIEO §4 Abs2; EO §54; ZPO §84 römisch zwei RechtssatzDer gemäß §§ 4 Abs 2, 54 EO mit dem Exekutionsantrag vorzulegende Exekutionstitel ist durch Vorlage einer geschäftsordnungsmäßigen Ausfertigung des Titelgerichtes beizubringen. Die bloße Vorlage der Fotokopie einer solchen Ausfertigung, welche an sich den Exekutionsantrag im Sinne des § 7 Abs 1 und 2 EO decken würde, ist jedoch nur als Formgebrechen anzusehen, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß § 54 EO, § 85 ZPO, § 78 EO behoben werden kann.Der gemäß Paragraphen 4, Absatz 2, 54, EO mit dem Exekutionsantrag vorzulegende Exekutionstitel ist durch Vorlage einer geschäftsordnungsmäßigen Ausfertigung des Titelgerichtes beizubringen. Die bloße Vorlage der Fotokopie einer solchen Ausfertigung, welche an sich den Exekutionsantrag im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und 2 EO decken würde, ist jedoch nur als Formgebrechen anzusehen, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß Paragraph 54, EO, Paragraph 85, ZPO, Paragraph 78, EO behoben werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1976-01-12 3 Ob 272/75 TE OGH 1977-02-01 3 Ob 183/76 TE OGH 1978-04-25 3 Ob 35/78 EvBl 1979/15 S 48 TE OGH 1982-03-24 3 Ob 47/82 EvBl 1982/172 S 553 = SZ 55/42 TE OGH 1983-10-12 3 Ob 147/83 nur: Der gemäß §§ 4 Abs 2, 54 EO mit dem Exekutionsantrag vorzulegende Exekutionstitel ist durch Vorlage einer geschäftsordnungsmäßigen Ausfertigung des Titelgerichtes beizubringen. (T1)nur: Der gemäß Paragraphen 4, Absatz 2, 54, EO mit dem Exekutionsantrag vorzulegende Exekutionstitel ist durch Vorlage einer geschäftsordnungsmäßigen Ausfertigung des Titelgerichtes beizubringen. (T1) Beisatz: hier Exekutionstitel ohne Vollstreckbarkeitsbestätigung (T2) TE OGH 1984-12-19 3 Ob 55/84 nur: Die bloße Vorlage der Fotokopie einer solchen Ausfertigung, welche an sich den Exekutionsantrag im Sinne des § 7 Abs 1 und 2 EOwelche an sich den Exekutionsantrag im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und 2 EO decken würde, ist jedoch nur als Formgebrechen anzusehen, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß § 54 EO, § 85 ZPO, § 78 EOeinen Auftrag zur Verbesserung gemäß Paragraph 54, EO, Paragraph 85, ZPO, Paragraph 78, EO behoben werden kann. (T3) RZ 1985/79 S 227 = ZfRV 1986,133 (Hoyer) TE OGH 1989-02-22 3 Ob 169/88 Vgl; Beisatz: Gilt auch für Exekution zur Sicherstellung. (T4) TE OGH 1996-06-26 3 Ob 119/95 nur T1; Veröff: SZ 69/151 TE OGH 2017-06-07 3 Ob 100/17b nur T1; Beisatz: Beim gerichtlichen Vergleich kann die den Parteien vom Titelgericht übermittelte bloße Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls auch dann nicht genügen, wenn sie mit der Unterfertigungsstampiglie des Richters versehen ist. (T5) TE OGH 2018-12-19 3 Ob 153/18y Auch; Veröff: SZ 2018/105 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000176

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.