RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027998 Entscheidungsdatum13.01.1976 Geschäftszahl4Ob63/75; 4Ob11/77; 8Ob30/95; 8Ob6/96; 9ObA2269/96h; 8ObA2342/96m; 8ObA11/08p; 9ObA46/11x NormABGB §1152 B; AngG §6 Rechtssatz
- Monatsbezug umfasst mangels näherer Umschreibung denjenigen Bezug, den der Arbeitnehmer als Gegenleistung für einen Monat Arbeit erhält.
- Umfasst sind dabei nicht nur jene Entgeltbestandteile, die - wie das eigentlich Gehalt oder eine Überstundenentlohnung - regelmäßig in monatlichen Abständen ausgezahlt werden, sondern auch alle anderen als Entgelt gewährten Leistungen des Arbeitgebers, mögen sie auch in größeren Zeitabschnitten, gegebenenfalls auch nur einmal im Jahr erbracht werden (vgl SZ 7/205).
- Für die Beurteilung als Entgeltbestandteil kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern immer nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an.
- Monatsbezug umfasst mangels näherer Umschreibung denjenigen Bezug, den der Arbeitnehmer als Gegenleistung für einen Monat Arbeit erhält.
- Umfasst sind dabei nicht nur jene Entgeltbestandteile, die - wie das eigentlich Gehalt oder eine Überstundenentlohnung - regelmäßig in monatlichen Abständen ausgezahlt werden, sondern auch alle anderen als Entgelt gewährten Leistungen des Arbeitgebers, mögen sie auch in größeren Zeitabschnitten, gegebenenfalls auch nur einmal im Jahr erbracht werden vergleiche SZ 7/205).
- Für die Beurteilung als Entgeltbestandteil kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern immer nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. EntscheidungstexteTE OGH 1976-01-13 4 Ob 63/75 Veröff: Arb 9430 = JBl 1976,657 = ZAS 1977/19 S 140 (Anmerkung von Klein) = SozM IE,139 TE OGH 1977-03-29 4 Ob 11/77 nur: Für die Beurteilung als Entgeltbestandteil kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern immer nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. (T1) Veröff: SZ 50/46 = Arb 9573 = JBl 1979,215 TE OGH 1995-11-16 8 Ob 30/95 nur T1 TE OGH 1996-07-11 8 Ob 6/96 nur T1 TE OGH 1996-12-18 9 ObA 2269/96h Auch TE OGH 1997-01-16 8 ObA 2342/96m Auch TE OGH 2008-02-28 8 ObA 11/08p Auch; Beisatz: Zum Entgelt des Arbeitnehmers gehören nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. (T2); Beisatz: Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber handelt, gehören auch Sonderzahlungen (Urlaubszuschüsse, Weihnachtsremunerationen) dazu. (T3)Auch; Beisatz: Zum Entgelt des Arbeitnehmers gehören nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher "Art". Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. (T2); Beisatz: Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber handelt, gehören auch Sonderzahlungen (Urlaubszuschüsse, Weihnachtsremunerationen) dazu. (T3) TE OGH 2011-05-26 9 ObA 46/11x nur T1; Beis wie T2