RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028999 Entscheidungsdatum13.01.1976 Geschäftszahl4Ob71/75; 4Ob115/77; 4Ob57/85; 9ObA201/87; 9ObA193/94; 8ObA33/97d; 8ObA60/98a; 8ObA196/02k; 9ObA11/11z; 9ObA78/12d; 9ObA111/14k NormABGB §1162 IAa; AngG §27 A5 RechtssatzEs kommt allein darauf an, ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine so schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers bedeutet, daß diesem jede weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - gleichgültig wie lange es nach dem Vertrag oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch gedauert hätte - nicht mehr zugemutet werden kann und ihm daher das Recht zur sofortigen Vertragsauflösung zugestanden werden muß. EntscheidungstexteTE OGH 1976-01-13 4 Ob 71/75 Veröff: EvBl 1976/128 S 241 = Arb 9431 = ZAS 1978/3 S 50 (zustimmend Winkler) TE OGH 1977-09-13 4 Ob 115/77 TE OGH 1986-04-08 4 Ob 57/85 Veröff: RdW 1986,279 TE OGH 1988-02-10 9 ObA 201/87 Vgl auch; Veröff: ZAS 1989,195 (Jabornegg) TE OGH 1994-10-28 9 ObA 193/94 Vgl auch; Beisatz: Ein in der Sphäre des Arbeitgebers aufgetretener wichtiger Grund ist zur berechtigten vorzeitigen Auflösung des befristeten - und daher eine Kündigung ausschließenden Arbeitsverhältnisses (Martinek - M und W Schwarz, AngG
- Auflage, 365; Floretta/Spielbüchler/Strasser Arb
- Auflage I 268; Egger, Die Beendigung von befristeten Arbeitsverhältnissen im Lichte der Rechtsprechung WBl 1993, 33 f, Arb 10867; 9 ObA 88 - 90/94) - nicht geeignet. (§ 48 ASGG) (T1)Vgl auch; Beisatz: Ein in der Sphäre des Arbeitgebers aufgetretener wichtiger Grund ist zur berechtigten vorzeitigen Auflösung des befristeten - und daher eine Kündigung ausschließenden Arbeitsverhältnisses (Martinek - M und W Schwarz, AngG
- Auflage, 365; Floretta/Spielbüchler/Strasser Arb
- Auflage römisch eins 268; Egger, Die Beendigung von befristeten Arbeitsverhältnissen im Lichte der Rechtsprechung WBl 1993, 33 f, Arb 10867; 9 ObA 88 - 90/94) - nicht geeignet. (Paragraph 48, ASGG) (T1) TE OGH 1997-05-23 8 ObA 33/97d TE OGH 1998-07-06 8 ObA 60/98a Vgl auch; Beisatz: Drogenkonsum mag in beruflichem Streß eine (Mit-)Ursache haben, kann aber dadurch gegenüber dem Arbeitgeber nicht gerechtfertigt werden, weil dieser mit derart inadäquaten Reaktionen nicht rechnen muß. Daß es bei objektiver Beurteilung für die innerbetrieblichen Interessen einer großen Tageszeitung und deren Ruf in der Öffentlichkeit abträglich ist, einen wegen Drogenkonsums und -handels in großem Umfang verurteilten Sportreporter auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist zu beschäftigen, bedarf keiner weiteren Erörterung. (T2) TE OGH 2002-10-17 8 ObA 196/02k Beisatz: Der Dauer der Kündigungsfrist kommt bei der Beurteilung des Vorliegens von Entlassungsgründen keine entscheidende Bedeutung zu; geht es doch dabei im Wesentlichen darum, die Gewichtigkeit des Grundes zu bestimmen. (T3) TE OGH 2011-03-30 9 ObA 11/11z Beis wie T3 nur: Der Dauer der Kündigungsfrist kommt bei der Beurteilung des Vorliegens von Entlassungsgründen keine entscheidende Bedeutung zu. (T4) TE OGH 2012-09-24 9 ObA 78/12d Vgl auch TE OGH 2014-11-27 9 ObA 111/14k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028999