RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029107 Entscheidungsdatum13.01.1976 Geschäftszahl4Ob71/75; 4Ob92/85; 14Ob68/86; 9ObA13/96; 9ObA8/97k; 9ObA141/97v; 9ObA84/98p; 9ObA155/00k; 9ObA323/00s; 9ObA68/02v; 8ObA157/02z; 9ObA128/10d; 9ObA75/11m; 9ObA78/12d; 9ObA50/13p; 9ObA92/14s; 9ObA111/14k; 8ObA65/16s NormABGB §1162 IAa; AngG §27 A5 RechtssatzDie Entlassung eines Dienstnehmers ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn sein gesamtes Verhalten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des Dienstgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - die Interessen des Dienstgebers so schwer beeinträchtigt, daß ihm nach der Lage des Falles eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin (bzw bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder für den Rest der schon im Lauf befindlichen Kündigungsfrist) nicht zugemutet werden kann (Arb 8733 = JBl 1970,438; Arb 9015 = SozM IA/d,1049; Arb 9091; 4 Ob 37/74, 4 Ob 38/74 ua; Kuderna, Das Entlassungsrecht 35, 36 f). EntscheidungstexteTE OGH 1976-01-13 4 Ob 71/75 Veröff: EvBl 1976/128 S 241 = Arb 9431 = ZAS 1978/3 S 50 (zustimmend Winkler) TE OGH 1985-09-10 4 Ob 92/85 Vgl auch TE OGH 1986-05-13 14 Ob 68/86 Veröff: SZ 59/82 TE OGH 1996-02-28 9 ObA 13/96 Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T1) TE OGH 1997-02-12 9 ObA 8/97k Beisatz: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung muß vom Arbeitgeber auch als solche betrachtet werden. Er darf kein Verhalten an den Tag gelegt haben, das erkennen läßt, daß er dem im übrigen tatbestandsmäßigen Verhalten des Arbeitnehmers eine solche schwerwiegende Bedeutung nicht beimißt. (T2) TE OGH 1997-08-27 9 ObA 141/97v TE OGH 1998-04-29 9 ObA 84/98p Auch TE OGH 2000-06-14 9 ObA 155/00k Auch; Beis wie T2 nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung muß vom Arbeitgeber auch als solche betrachtet werden. (T3) Beisatz: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung muss im Zeitpunkt der Entlassung vorgelegen sein, gleichgültig, ob die für sein Vorliegen und seine Beurteilung maßgebenden Umstände den Parteien damals bekannt waren oder nicht. (T4) TE OGH 2001-01-24 9 ObA 323/00s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-03-27 9 ObA 68/02v Auch; Beisatz: Es obliegt dem Dienstgeber, sich über den zu erwartenden Heilungsverlauf ausreichend zu informieren, widrigenfalls er das Risiko eingeht, dass sich die Entlassung als unberechtigt erweist. (T5) TE OGH 2002-08-08 8 ObA 157/02z Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Entlassungstatbestand nach objektiven Gesichtspunkten erfüllt ist. (T6) TE OGH 2011-02-28 9 ObA 128/10d Auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-10-25 9 ObA 75/11m Auch TE OGH 2012-09-24 9 ObA 78/12d Auch TE OGH 2013-06-25 9 ObA 50/13p Beis wie T2 TE OGH 2014-10-29 9 ObA 92/14s Auch TE OGH 2014-11-27 9 ObA 111/14k TE OGH 2017-05-30 8 ObA 65/16s Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 der DO.B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T7)Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Paragraph 31, Absatz eins, der DO.B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029107
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