ABGB) und seines Erfüllungsgehilfens (ex delicto §§ 1295, 1299 ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten rechtfertigt im Sinne § 1302 letzter Halbsatz die Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld und damit insbesonders § 896 Satz 1 ABGB (SZ 26/18, SZ 39/25, SZ 39/82, SZ 44/48 und andere). Soweit das für den Rückgriff maßgebende "besondere Verhältnis" (§ 896 Satz 1 ABGB) zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen ein Arbeitsverhältnis ist, der Gehilfe also durch die Schädigung des Dritten zugleich auch seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu sachgemäßer und sorgfältiger Verrichtung seiner dienstlichen Obliegenheiten verletzt hat, wird der Regressanspruch des Arbeitgebers als Schadenersatzanspruch aus der Dienstnehmerhaftung qualifiziert. Ansprüche dieser Art verjähren daher gemäß § 1489 ABGB schon nach Ablauf von drei Jahren.Die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (
Paragraph 1313 a, ABGB) und seines Erfüllungsgehilfens (ex delicto Paragraphen 1295, 1299, ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten rechtfertigt im Sinne Paragraph 1302, letzter Halbsatz die Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld und damit insbesonders Paragraph 896, Satz 1 ABGB (SZ 26/18, SZ 39/25, SZ 39/82, SZ 44/48 und andere). Soweit das für den Rückgriff maßgebende "besondere Verhältnis" (Paragraph 896, Satz 1 ABGB) zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen ein Arbeitsverhältnis ist, der Gehilfe also durch die Schädigung des Dritten zugleich auch seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu sachgemäßer und sorgfältiger Verrichtung seiner dienstlichen Obliegenheiten verletzt hat, wird der Regressanspruch des Arbeitgebers als Schadenersatzanspruch aus der Dienstnehmerhaftung qualifiziert. Ansprüche dieser Art verjähren daher gemäß Paragraph 1489, ABGB schon nach Ablauf von drei Jahren. EntscheidungstexteTE OGH 1976-01-13 4 Ob 72/75 Veröff: EvBl 1976/178 S 353 = Arb 9432 = JBl 1977,49 = SozM IE,117 TE OGH 1980-09-18 4 Ob 596/79 nur: Die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (
ABGB) und seines Erfüllungsgehilfens (ex delicto §§ 1295, 1299 ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten rechtfertigt im Sinne § 1302 letzter Halbsatz die Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld und damit insbesonders § 896 Satz 1 ABGB (SZ 26/18, SZ 39/25, SZ 39/82, SZ 44/48 und andere). (T1)nur: Die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (
Paragraph 1313 a, ABGB) und seines Erfüllungsgehilfens (ex delicto Paragraphen 1295, 1299, ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten rechtfertigt im Sinne Paragraph 1302, letzter Halbsatz die Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld und damit insbesonders Paragraph 896, Satz 1 ABGB (SZ 26/18, SZ 39/25, SZ 39/82, SZ 44/48 und andere). (T1) TE OGH 1983-12-14 1 Ob 748/83 nur T1 TE OGH 1984-12-12 1 Ob 647/84 Auch; nur T1; Veröff: SZ 57/197 TE OGH 1985-01-16 1 Ob 685/84 Auch; nur T1; Beisatz: Rückersatzanspruch des Geschäftsherrn erst dann, wenn er seinerseits den Schaden seines Vertragspartners ersetzt hat. (T2) Veröff: SZ 56/185 = RdW 1985,243 TE OGH 1986-12-10 3 Ob 558/86 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1987-11-25 8 Ob 2/87 TE OGH 1990-02-22 6 Ob 525/90 Auch; Beisatz: Die Verjährung läuft erst von der tatsächlichen Ersatzleistung an. (T3) Veröff: ecolex 1990,406 TE OGH 1991-12-18 1 Ob 39/91 nur: Solidarhaftung des Geschäftsherrn (
ABGB) und seines Erfüllungsgehilfens (ex delicto §§ 1295, 1299 ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten. (T4)nur: Solidarhaftung des Geschäftsherrn (
Paragraph 1313 a, ABGB) und seines Erfüllungsgehilfens (ex delicto Paragraphen 1295, 1299, ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten. (T4) TE OGH 1992-09-24 8 Ob 611/91 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1992-11-25 6 Ob 542/92 Auch TE OGH 1993-06-17 2 Ob 537/93 Auch TE OGH 1996-05-15 7 Ob 632/95 Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, unabhängig davon, ob zwischen dem Geschäftsherrn und dem Erfüllungsgehilfen ein Gesamthandschuldverhältnis besteht oder bestanden hat, für den Regress gegen den Erfüllungsgehilfen erst mit der Zahlung oder der endgültigen Entscheidung des Vorprozesses. (T5) TE OGH 1997-06-26 8 Ob 75/97f Auch; nur T4 TE OGH 1998-10-15 6 Ob 40/98w nur T1 TE OGH 2000-01-25 1 Ob 120/99z Vgl auch TE OGH 2000-12-05 10 Ob 81/00k Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Geschäftsherr kann wie ein Gesamtschuldner nach § 896 ABGB Zahlung erst begehren, wenn er den seinem Vertragspartner entstandenen Schaden ersetzt hat. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Regress einen Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, der aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkungen einem Dritten zu leisten war. (T6)Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Geschäftsherr kann wie ein Gesamtschuldner nach Paragraph 896, ABGB Zahlung erst begehren, wenn er den seinem Vertragspartner entstandenen Schaden ersetzt hat. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Regress einen Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, der aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkungen einem Dritten zu leisten war. (T6) TE OGH 2001-05-29 1 Ob 292/00y nur T1 TE OGH 2003-07-10 6 Ob 276/02k nur T1 TE OGH 2003-11-27 6 Ob 161/03z Auch TE OGH 2007-05-23 3 Ob 279/06k Auch; Beisatz: Die Verjährung beginnt bei Regressforderungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung (oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber bei endgültiger Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht. (T7) Beisatz: Hier: Regressanspruch nach § 1313 zweiter Satz ABGB. (T8)Beisatz: Hier: Regressanspruch nach Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB. (T8) TE OGH 2011-03-22 8 Ob 26/10x Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2012-05-15 3 Ob 55/12b Vgl TE OGH 2013-07-30 2 Ob 191/12w Auch; nur T1 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 182/13f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-01-29 6 Ob 120/14m Auch; Beisatz: Haftet der Erfüllungsgehilfe dem Geschädigten selbst, so haftet er solidarisch mit dem gemäß § 1313a ABGB haftenden Geschäftsherrn. (T9)Auch; Beisatz: Haftet der Erfüllungsgehilfe dem Geschädigten selbst, so haftet er solidarisch mit dem gemäß Paragraph 1313 a, ABGB haftenden Geschäftsherrn. (T9) TE OGH 2015-12-21 5 Ob 125/15s Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2019-11-26 4 Ob 116/19s Vgl; Beisatz: Hier: Haftung eines Ordners für die Verletzung eines Zeltfestbesuchers wegen Notwehrüberschreitung. (T10); Veröff: SZ 2019/106 TE OGH 2024-01-24 9 ObA 79/23t vgl; Beisatz wie T9 Beisatz: Haftet der Geschäftsherr aufgrund der Zurechnung fremden Verschuldens solidarisch mit dem deliktisch Haftenden, muss dies umso mehr gelten, wenn ein Arbeitgeber für sein eigenes Verschulden aufgrund der Zurechnung seines Repräsentanten haftet. (T11) Beisatz: Hier: Solidarische Haftung des deliktisch haftenden Belästigers (§ 6 Abs 1 Z 3 GlBG) und des Arbeitgebers (§ 6 Abs 1 Z 1 GlBG), dem die Belästigung seines Repräsentanten zugerechnet wird. (T12)Beisatz: Hier: Solidarische Haftung des deliktisch haftenden Belästigers (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, GlBG) und des Arbeitgebers (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GlBG), dem die Belästigung seines Repräsentanten zugerechnet wird. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017495
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.