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{'item': ['12Os164/75', '13Os19/79', '12Os133/79', '11Os182/79', '11Os38/80', '12Os120/80', '12Os123/80', '11Os183/80', '11Os109/83', '9Os80/86', '12O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094936 Entscheidungsdatum13.01.1976 Geschäftszahl12Os164/75; 13Os19/79; 12Os133/79; 11Os182/79; 11Os38/80; 12Os120/80; 12Os123/80; 11Os183/80; 11Os109/83; 9Os80/86; 12Os133/86; 12Os85/87; 15Os4/96; 15Os73/95; 15Os91/98; 12Os65/98; 14Os109/99; 15Os145/03; 14Os3/05f; 12Os46/05i; 12Os16/08g; 12Os80/12z; 11Os86/18h NormStGB aF §203; StGB §207; StGB §212 RechtssatzDie Brüste eines Mädchens können vor allem dann primär Objekt eines sexuellen Missbrauches sein, wenn das Mädchen bereits eine solche Stufe der körperlichen Reife erreicht hat, dass die Zurechnung der Brüste zur Geschlechtssphäre auch physiologisch begründet erscheint. EntscheidungstexteTE OGH 1976-01-13 12 Os 164/75 Veröff: EvBl 1976/205 S 408 TE OGH 1979-04-26 13 Os 19/79 Ähnlich; Beisatz: Hier: § 204 StGB an einem neunzehnjährigen Mädchen. (T1)Ähnlich; Beisatz: Hier: Paragraph 204, StGB an einem neunzehnjährigen Mädchen. (T1) TE OGH 1979-10-18 12 Os 133/79 Beisatz: Elfeinhalbjähriges Mädchen. (T2) TE OGH 1980-02-18 11 Os 182/79 Beisatz: Zwölfjähriges Mädchen. (T3) TE OGH 1980-04-09 11 Os 38/80 Vgl auch; Beisatz: Mädchen zwischen zwölfeinhalb und vierzehn Jahren. (T4) TE OGH 1980-09-04 12 Os 120/80 Ähnlich; Beisatz: Fast zwölfjähriges Mädchen. (T5) TE OGH 1980-10-02 12 Os 123/80 Vgl auch; Beisatz: Dreizehn beziehungsweise dreizehneinhalbjähriges Mädchen. (T6) TE OGH 1981-09-09 11 Os 183/80 Vgl auch; Beisatz: Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, hängt nicht generell und ausschließlich davon ab, ob die physische Entwicklung gerade in dieser Körperregion so weit fortgeschritten ist, dass seine Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit bereits (deutlich) ausgeprägt sind. Es kommt nur darauf an, ob das betreffende Mädchen insgesamt eine solche körperliche Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich - ebenso wie bei reifen Frauen - ohne Rücksicht auf die Ausbildung der Brustdrüsen schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist. (T7) Veröff: EvBl 1982/20 S 39 TE OGH 1983-09-13 11 Os 109/83 Vgl auch; Beis ähnlich T7; Veröff: RZ 1984/56 S 156 TE OGH 1986-06-27 9 Os 80/86 Vgl auch; Beis ähnlich T7; Beisatz: Hier: Fraglich bei einem zwölfjährigen Mädchen das "sich gerade in der beginnenden geschlechtlichen Entwicklung befand". (T8) TE OGH 1986-10-16 12 Os 133/86 Vgl; Beis ähnlich T7 TE OGH 1987-08-13 12 Os 85/87 Vgl auch TE OGH 1996-02-15 15 Os 4/96 Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungsmangel zum körperlichen Entwicklungszustand eines zehn bis elf Jahre alten Mädchens. (T9) TE OGH 1995-10-12 15 Os 73/95 Beisatz: Zwölfeinhalbjähriges Mädchen. (T10) TE OGH 1998-06-18 15 Os 91/98 Vgl auch; Beisatz: Bei Beurteilung einer (allein) im Berühren der Brust eines unmündigen Mädchens bestehenden Tat als unzüchtige Handlung kommt es nicht ausschließlich auf die Entwicklung der Brüste an. Vielmehr ist entscheidend, ob das Mädchen insgesamt bereits eine körperliche Reife erreicht hat, dass damit das Berühren im Brustbereich objektiv eine Handlung ist, deren Beziehung zum Sexualleben nicht nur gedacht, sondern ihrer Art nach gegeben ist, und dass sie als solche dem Mädchen bewusst werden kann. (T11); Beisatz: Hier: Unmündige, die das dreizehnte Lebensjahr bereits überschritten hatte. (T12) TE OGH 1998-08-27 12 Os 65/98 Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 1999-09-28 14 Os 109/99 Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Es kommt weiters darauf an, ob sie als solche einem Mädchen bewusst werden kann und, insbesondere im Hinblick auf die abstrakte Eignung zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen, nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird. (T13); Beisatz: Hier: Neunjähriges Mädchen. (T14) TE OGH 2003-11-04 15 Os 145/03 Auch; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob sexualbezogenes Betasten des Brustbereiches eines unmündigen Mädchens eine geschlechtliche Handlung ("Unzucht") im Sinne des § 207 Abs 1 StGB darstellt, hängt von der Reife des Tatobjektes ab, welche sich nicht mehr in der kindlichen Entwicklungsphase, sondern zumindest in der Pubertät befinden muss, um solche Berührungskontakte auf die Geschlechtssphäre beziehen zu können, wobei das allgemeine Reifestadium des Mädchens, unabhängig vom konkreten Entwicklungsstand der Brustdrüsen, dafür maßgebend ist, ob die Brustregion bereits als eine dem weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartie angesehen werden kann, die einem geschlechtlichen Missbrauch zugänglich ist. (T15)Auch; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob sexualbezogenes Betasten des Brustbereiches eines unmündigen Mädchens eine geschlechtliche Handlung ("Unzucht") im Sinne des Paragraph 207, Absatz eins, StGB darstellt, hängt von der Reife des Tatobjektes ab, welche sich nicht mehr in der kindlichen Entwicklungsphase, sondern zumindest in der Pubertät befinden muss, um solche Berührungskontakte auf die Geschlechtssphäre beziehen zu können, wobei das allgemeine Reifestadium des Mädchens, unabhängig vom konkreten Entwicklungsstand der Brustdrüsen, dafür maßgebend ist, ob die Brustregion bereits als eine dem weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartie angesehen werden kann, die einem geschlechtlichen Missbrauch zugänglich ist. (T15) TE OGH 2005-05-10 14 Os 3/05f Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2005-09-08 12 Os 46/05i Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2008-03-13 12 Os 16/08g Auch TE OGH 2012-08-28 12 Os 80/12z Vgl auch TE OGH 2018-08-28 11 Os 86/18h Auch; Beis wie T11; Beis wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094936

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.