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{'item': ['1Ob337/75', '1Ob563/78', '6Ob740/80', '5Ob712/81', '7Ob575/82', '6Ob767/81', '7Ob682/84', '5Ob505/85', '8Ob517/85', '4Ob235/03t', '7Ob74/11

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0074001 Entscheidungsdatum14.01.1976 Geschäftszahl1Ob337/75; 1Ob563/78; 6Ob740/80; 5Ob712/81; 7Ob575/82; 6Ob767/81; 7Ob682/84; 5Ob505/85; 8Ob517/85; 4Ob235/03

Artikel 32

, CMR regelt die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also unter Umständen auch solcher Ansprüche, die gar nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden. Auch der Anspruch des Absenders auf Rückgewähr zuviel gezahlter Fracht unterliegt daher der einjährigen Verjährung des Artikel 32, CMR; ebenso Ansprüche des Frachtführers aus einer vom Vertragspartner verschuldeten Verlängerung des Beförderungsweges. EntscheidungstexteTE OGH 1976-01-14 1 Ob 337/75 Veröff: SZ 49/3 = EvBl 1975/215 S 435 TE OGH 1978-05-22 1 Ob 563/78 nur:

Art 32

CMR regelt die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also unter Umständen auch solcher Ansprüche, die gar nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden. (T1) Veröff: RZ 1978/99 S 199nur:

Artikel 32

, CMR regelt die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also unter Umständen auch solcher Ansprüche, die gar nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden. (T1) Veröff: RZ 1978/99 S 199 TE OGH 1980-11-05 6 Ob 740/80 Vgl auch; Veröff: HS X/XI/30 TE OGH 1981-11-10 5 Ob 712/81 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Erfaßt aber nicht die Ansprüche von Personen, die am Frachtvertrag überhaupt nicht beteiligt sind. (T2) Veröff: SZ 54/165 TE OGH 1982-04-02 7 Ob 575/82 nur:

Art 32

CMR regelt die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also unter Umständen auch solcher Ansprüche, die gar nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden. Auch der Anspruch des Absenders auf Rückgewähr zuviel gezahlter Fracht unterliegt daher der einjährigen Verjährung des Art 32 CMR. (T3) Veröff: SZ 55/49 = EvBl 1982/162 S 521nur:

Artikel 32

, CMR regelt die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also unter Umständen auch solcher Ansprüche, die gar nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden. Auch der Anspruch des Absenders auf Rückgewähr zuviel gezahlter Fracht unterliegt daher der einjährigen Verjährung des Artikel 32, CMR. (T3) Veröff: SZ 55/49 = EvBl 1982/162 S 521 TE OGH 1982-05-19 6 Ob 767/81 Auch; Beisatz: Für alle Ansprüche des Frachtführers gegen Absender oder Empfänger beginnt die Verjährungszeit mit dem Ablauf der Dreimonatsfrist nach dem Abschluß des Beförderungsvertrages. (T4) TE OGH 1984-11-29 7 Ob 682/84 nur T1 TE OGH 1985-02-12 5 Ob 505/85 Veröff: SZ 58/22 = EvBl 1986/3 S 17 TE OGH 1985-09-18 8 Ob 517/85 nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Aus dieser Rechtsprechung ist nicht abzuleiten, daß die Verjährungsvorschrift des Art 32 CMR für jeden Anspruch zu gelten hätte, der nur irgendwie mit einer der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang steht. (T5) Veröff: SZ 58/146 = EvBl 1986/93 S 346nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Aus dieser Rechtsprechung ist nicht abzuleiten, daß die Verjährungsvorschrift des Artikel 32, CMR für jeden Anspruch zu gelten hätte, der nur irgendwie mit einer der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang steht. (T5) Veröff: SZ 58/146 = EvBl 1986/93 S 346 TE OGH 2004-03-16 4 Ob 235/03t nur T1; Veröff: SZ 2004/32 TE OGH 2011-07-06 7 Ob 74/11z Auch; Veröff: SZ 2011/86 TE OGH 2013-12-11 7 Ob 203/13y nur T1; Beisatz: Hier: Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB. (T6)nur T1; Beisatz: Hier: Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB. (T6) TE OGH 2016-11-30 7 Ob 2/16v Auch; Veröff: SZ 2016/131 TE OGH 2016-11-30 7 Ob 181/16t Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/133 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0074001

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.