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{'item': ['9Os115/75', '9Os21/77', '10Os30/77', '12Os119/77', '13Os44/78', '12Os15/80', '12Os119/80', '10Os178/80', '11Os18/81', '13Os114/81', '9Os7/8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094203 Entscheidungsdatum14.01.1976 Geschäftszahl9Os115/75; 9Os21/77; 10Os30/77; 12Os119/77; 13Os44/78; 12Os15/80; 12Os119/80; 10Os178/80; 11Os18/81; 13Os114/81; 9Os7/82; 9Os60/83; 15Os98/87; 13Os88/88; 15Os92/90; 13Os34/97; 12Os41/07g; 15Os87/15f NormStGB §142 D; StGB §144 RechtssatzRaub liegt vor, wenn Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als unmittelbares Übel auf sofortigen Übergang einer präsenten Sache in die Verfügungsgewalt des Angreifers abzielen, Erpressung ist dann gegeben, wenn nicht die unverzügliche, sondern erst eine künftige Sachübergabe erzwungen werden soll. EntscheidungstexteTE OGH 1976-01-14 9 Os 115/75 Veröff: EvBl 1976/219 S 438 TE OGH 1977-03-22 9 Os 21/77 TE OGH 1977-04-20 10 Os 30/77 TE OGH 1977-09-22 12 Os 119/77 Beisatz: Die Imminenz ist das entscheidende Kriterium. (T1) TE OGH 1978-04-27 13 Os 44/78 Ähnlich; Beisatz: Erzwingung des Sachüberganges uno actu mit der Gewaltanwendung. (T2) TE OGH 1980-04-17 12 Os 15/80 nur: Raub liegt vor, wenn Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als unmittelbares Übel auf sofortigen Übergang einer präsenten Sache in die Verfügungsgewalt des Angreifers abzielen. (T3) TE OGH 1980-10-02 12 Os 119/80 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Abnötigung der unverzüglichen Sachherausgabe. (T4) TE OGH 1981-02-10 10 Os 178/80 Vgl auch TE OGH 1981-05-20 11 Os 18/81 nur: Erpressung ist dann gegeben, wenn nicht die unverzügliche, sondern erst eine künftige Sachübergabe erzwungen werden soll. (T5) TE OGH 1981-08-13 13 Os 114/81 TE OGH 1982-03-09 9 Os 7/82 Vgl auch; Beisatz: Androhung eines imminenten Übels. (T6) TE OGH 1983-05-31 9 Os 60/83 nur T3 TE OGH 1987-07-24 15 Os 98/87 Vgl; Beisatz: Erpressung bei Abnötigung einer "präsenten Sache", aber nicht durch Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sondern nur mit einer die Zufügung eines künftigen Übels ankündigenden gefährlichen Drohung. (T7) TE OGH 1988-08-04 13 Os 88/88 nur T5; Beisatz: Für die Erpressung ist typisch, dass der Erpresste zwar unter dem Eindruck von Gewalt oder gefährlicher Drohung steht, die sein Vermögen schädigende Handlung aber zu einem Zeitpunkt setzt, zu dem er nicht mehr unmittelbar einer Gewaltanwendung oder eine Drohung ausgesetzt ist. (T8) TE OGH 1990-09-18 15 Os 92/90 TE OGH 1997-05-07 13 Os 34/97 Vgl auch; Beisatz: Hier: Versuchte Erpressung, weil als Nötigungsmittel keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, sondern eine mit der Verletzung am Vermögen (§ 74 Z 5 StGB) eingesetzt wurde. (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Versuchte Erpressung, weil als Nötigungsmittel keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, sondern eine mit der Verletzung am Vermögen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) eingesetzt wurde. (T9) TE OGH 2007-05-31 12 Os 41/07g Auch; Beis wie T8; Beisatz: Für das Verbrechen des Raubes nach § 142

(1)StGB ist ein unmittelbarer zeitlich-räumlicher Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Erlangen der Beute duch den Täter, mithin ein sofortiger Gewahrsamswechsel tatbestandsmäßig erforderlich. (T10)Auch; Beis wie T8; Beisatz: Für das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142,
(1)StGB ist ein unmittelbarer zeitlich-räumlicher Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Erlangen der Beute duch den Täter, mithin ein sofortiger Gewahrsamswechsel tatbestandsmäßig erforderlich. (T10) TE OGH 2015-08-26 15 Os 87/15f Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094203

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