OGH Rechtssatz RS0001285 (3Ob283/75 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001285 Entscheidungsdatum02.02.2023 Geschäftszahl3Ob283/75; 3Ob86/76; 3Ob324/02x; 3Ob269/04m; 3Ob135/08m; 3Ob67/12t; 3Ob51/16w; 3Ob143/16z; 3Ob5/23s NormEO §35 B EO §36 RechtssatzDie Worte "imstande waren" (§ 35 Abs 3) sind nicht wie die Worte "wirksam Gebrauch machen konnte" (§ 35 Abs 1) nur im objektiven Sinn zu verstehen; sie stellen vielmehr darauf ab, ob dem Verpflichteten im Zeitpunkt der Klagserhebung die tatsächlichen Grundlagen für die Einwendungen bekannt waren oder nicht.Die Worte "imstande waren" (Paragraph 35, Absatz 3,) sind nicht wie die Worte "wirksam Gebrauch machen konnte" (Paragraph 35, Absatz eins,) nur im objektiven Sinn zu verstehen; sie stellen vielmehr darauf ab, ob dem Verpflichteten im Zeitpunkt der Klagserhebung die tatsächlichen Grundlagen für die Einwendungen bekannt waren oder nicht.
EntscheidungstexteTE OGH 1976-01-20 3 Ob 283/75 Veröff: SZ 49/4 = EvBl 1976/184 S 358 TE OGH 1976-09-24 3 Ob 86/76 Beisatz: Hier: § 557 Abs 1 ZPO (T1)Beisatz: Hier: Paragraph 557, Absatz eins, ZPO (T1) TE OGH 2003-04-24 3 Ob 324/02x Auch; Beisatz: Während des Oppositionsverfahrens darf der Verpflichtete ohne Verstoß gegen die Eventualmaxime somit nur solche neuen Tatsachen vorbringen, deren Geltendmachung schon in der Klage dem Verpflichteten nicht möglich war, weil er sie nicht kannte. (T2) Veröff: SZ 2003/41 TE OGH 2004-12-22 3 Ob 269/04m Vgl auch; Beisatz: Für die Prüfung, ob ein Vorbringen gegen die Eventualmaxime verstößt, kommt es allein auf die Kenntnis des Verpflichteten von den maßgebenden Tatsachen an. (T3) TE OGH 2008-10-03 3 Ob 135/08m Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Darauf, ob in früheren Verfahren tätige Gerichte eine bestimmte Rechtslage hätten erkennen müssen, kommt es nicht an. (T4) TE OGH 2012-05-15 3 Ob 67/12t Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-04-27 3 Ob 51/16w Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2016-10-18 3 Ob 143/16z Vgl auch TE OGH 2023-02-02 3 Ob 5/23s vgl; Beisatz: Impugnationsklage (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001285