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{'item': '3Ob284/75; 7Ob675/76; 3Ob119/77; 3Ob536/81; 14ObA14/87; 3Ob65/89; 5Ob529/91; 6Ob4/93; 2Ob509/96; 8Ob54/99w; 7Ob278/99d; 8ObA40/01t; 6Ob89/03

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003874 Entscheidungsdatum24.09.2025 Geschäftszahl3Ob284/75; 7Ob675/76; 3Ob119/77; 3Ob536/81; 14ObA14/87; 3Ob65/89; 5Ob529/91; 6Ob4/93; 2Ob509/96; 8Ob54/99w; 7Ob278/99d; 8ObA40/01t; 6Ob89/03m; 7Ob153/14x; 7Ob102/18b; 3Ob122/25z NormEO §294 EO §308 A EO §308 D1 RechtssatzDie Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung bewirkt gem § 308 EO vor allem, daß grundsätzlich nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner im Prozeßverfahren (SpR 220 alt, GlUNF 6448, SZ 15/210, JBl 1965,591 = EvBl 1965/223, SZ 27/271, SZ 39/177) oder im Exekutionsverfahren geltend zu machen.Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung bewirkt gem Paragraph 308, EO vor allem, daß grundsätzlich nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner im Prozeßverfahren (SpR 220 alt, GlUNF 6448, SZ 15/210, JBl 1965,591 = EvBl 1965/223, SZ 27/271, SZ 39/177) oder im Exekutionsverfahren geltend zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-01-20 3 Ob 284/75 Veröff: EvBl 1976/199 S 402 TE OGH 1976-10-14 7 Ob 675/76 Veröff: EvBl 1977/114 S 240 TE OGH 1977-12-13 3 Ob 119/77 Beisatz: Der Verpflichtete ist in einem solchen Fall nur mit Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches befugt. Ohne diese Zustimmung fehlt dem Verpflichteten die Klagslegitimation; seine Klage ist daher, wenn der Drittschuldner eine entsprechende Einwendung erhebt, abzuweisen. (T1) TE OGH 1981-07-08 3 Ob 536/81 Beis wie T1 TE OGH 1987-05-20 14 ObA 14/87 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1989-06-28 3 Ob 65/89 TE OGH 1991-05-28 5 Ob 529/91 Beis wie T1 TE OGH 1993-05-27 6 Ob 4/93 Beis wie T1 TE OGH 1998-03-17 2 Ob 509/96 nur: Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung bewirkt gem § 308 EO vor allem, daß grundsätzlich nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen. (T2); Beis wie T1 nur: Der Verpflichtete ist in einem solchen Fall nur mit Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches befugt. (T3); Beisatz: Tritt der Überweisungsgläubiger im Prozeß des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auf Seite des Klägers als Nebenintervenient in den Prozeß ein, ist darin seine Zustimmung zur weiteren Prozeßführung zu erblicken, sodaß in einem solchen Fall die Klagelegitimation des Verpflichteten auch im Umfang der exekutiven Überweisung weiterhin zu bejahen ist. (T4)nur: Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung bewirkt gem Paragraph 308, EO vor allem, daß grundsätzlich nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen. (T2); Beis wie T1 nur: Der Verpflichtete ist in einem solchen Fall nur mit Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches befugt. (T3); Beisatz: Tritt der Überweisungsgläubiger im Prozeß des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auf Seite des Klägers als Nebenintervenient in den Prozeß ein, ist darin seine Zustimmung zur weiteren Prozeßführung zu erblicken, sodaß in einem solchen Fall die Klagelegitimation des Verpflichteten auch im Umfang der exekutiven Überweisung weiterhin zu bejahen ist. (T4) TE OGH 1999-08-26 8 Ob 54/99w TE OGH 2000-07-26 7 Ob 278/99d Auch TE OGH 2001-03-29 8 ObA 40/01t TE OGH 2004-04-29 6 Ob 89/03m nur T2; Beisatz: Dem Verpflichteten fehlt im Umfang der Pfändung und Überweisung die Sachlegitimation zur Geltendmachung dieser Forderung (so schon 7Ob278/99d). (T5); Beis wie T3 TE OGH 2014-12-10 7 Ob 153/14x TE OGH 2019-03-20 7 Ob 102/18b Auch TE OGH 2025-09-24 3 Ob 122/25z Beisatz: Im Umfang der Pfändung und Überweisung fehlt dem Verpflichteten die Klagslegitimation, die nach § 308 Abs 1 EO insoweit dem Betreibenden zukommt. (T6)Beisatz: Im Umfang der Pfändung und Überweisung fehlt dem Verpflichteten die Klagslegitimation, die nach Paragraph 308, Absatz eins, EO insoweit dem Betreibenden zukommt. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003874

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.