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{'item': ['9Os154/75', '11Os96/79', '12Os142/79', '12Os67/80 (12Os68/80, 12Os69/80)', '11Os171/80', '9Os12/81', '11Os35/81', '11Os148/82', '11Os71/83'

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.01.1976 Geschäftszahl9Os154/75; 11Os96/79; 12Os142/79; 12Os67/80 (12Os68/80, 12Os69/80); 11Os171/80; 9Os12/81; 11Os35/81; 11Os148/82; 11Os71/83; 9Os21/84; 9Os26/85; 9Os104/85; 12Os110/86; 13Os140/87; 14Os173/87 (14Os174/87); 11Os137/90; 13Os67/93; 11Os52/94; 14Os137/95; 14Os130/95; 12Os143/95; 15Os138/96; 11Os168/96; 13Os42/00; 13Os120/02; 12Os87/04; 13Os97/05x; 12Os103/06y; 11Os145/07v NormStGB §15 C2; StGB §127 B3 RechtssatzNimmt der Täter die Sache am Tatort an sich, geht namentlich bei Gegenständen, die unauffällig in der Bekleidung oder in mitgeführten Behältnissen verborgen werden können, der Besitz für den Berechtigten in der Regel schon durch diese Ansichnahme verloren, es sei denn, dieser vermag entweder selbst oder durch von ihm bestellte und zur Aufrechterhaltung des Besitzes für ihn befugte Personen die Sache (trotzdem) im Auge zu behalten und ihre Wegnahme durch Verbringung aus seinem Machtbereich zu verhindern (hier: Stellung eines Ladendiebes nach Passieren der Kasse jedoch vor Verlassen des Kaufhauses). EntscheidungstexteTE OGH 1976/01/21 9 Os 154/75 Veröff: SSt 47/6 TE OGH 1979/07/31 11 Os 96/79 Veröff: EvBl 1980/33 S 109 TE OGH 1979/11/08 12 Os 142/79 TE OGH 1980/05/08 12 Os 67/80 nur: Es sei denn, dieser vermag entweder selbst oder durch von ihm bestellte und zur Aufrechterhaltung des Besitzes für ihn befugte Personen die Sache (trotzdem) im Auge zu behalten und ihre Wegnahme durch Verbringung aus seinem Machtbereich zu verhindern (hier: Stellung eines Ladendiebes nach Passieren der Kasse jedoch vor Verlassen des Kaufhauses). (T1) TE OGH 1980/12/17 11 Os 171/80 Beisatz: Die zufällige Beobachtung der Tat durch einen Außenstehenden und dessen anschließendes Eingreifen ändert an der Vollendung nichts. (T2) TE OGH 1981/03/10 9 Os 12/81 Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 1981/04/22 11 Os 35/81 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Weiterhin gegebene - wenn auch eingeschränkte (Verhüllung durch Jacke) - Wahrnehmbarkeit der Sache, Verfolgung und Stellung des Täters wenige Meter außerhalb des Kaufhauses - Versuch. (T3) TE OGH 1982/10/27 11 Os 148/82 Vgl auch; Beisatz: Die sogenannte Wachsamkeitsaspekte und Sichtbarkeitsaspekte sind bloße Indizien, nicht aber in jedem Fall ausschlaggebende Kriterien für die Frage des Gewahrsamswechsels. (T4) TE OGH 1983/06/22 11 Os 71/83 Vgl auch; nur: Nimmt der Täter die Sache am Tatort an sich, geht namentlich bei Gegenständen, die unauffällig in der Bekleidung oder in mitgeführten Behältnissen verborgen werden können, der Besitz für den Berechtigten in der Regel schon durch diese Ansichnahme verloren. (T5); Veröff: EvBl 1984/105 S 402 TE OGH 1984/05/03 9 Os 21/84 Vgl auch TE OGH 1985/05/29 9 Os 26/85 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1985/10/30 9 Os 104/85 Vgl auch; Veröff: SSt 56/86 TE OGH 1986/09/04 12 Os 110/86 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1987/09/24 13 Os 140/87 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1987/12/16 14 Os 173/87 Vgl auch TE OGH 1991/01/16 11 Os 137/90 Vgl auch TE OGH 1993/06/02 13 Os 67/93 TE OGH 1994/05/10 11 Os 52/94 Vgl auch TE OGH 1995/10/17 14 Os 137/95 Vgl auch TE OGH 1995/10/17 14 Os 130/95 TE OGH 1995/11/09 12 Os 143/95 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1996/04/18 15 Os 138/96 Vgl auch TE OGH 1996/12/10 11 Os 168/96 Vgl auch TE OGH 2000/07/19 13 Os 42/00 TE OGH 2002/10/16 13 Os 120/02 Vgl auch; nur T5 TE OGH 2004/09/23 12 Os 87/04 Auch TE OGH 2005/10/12 13 Os 97/05x Auch TE OGH 2007/01/25 12 Os 103/06y TE OGH 2008/01/29 11 Os 145/07v Vgl auch; Beisatz: Das Verstecken von Waren am Körper oder in einem mitgebrachten Behältnis bewirkt nur dann den Bruch des Gewahrsams des Berechtigten, wenn nicht besonders wirksame Sicherungsmaßnahmen (wie etwa ein elektronischer Alarm) die Sachwegnahme und damit den Gewahrsamsbruch noch nicht endgültig werden lassen (WK-StGB - 2 §§ 15, 16 Rz 227). (T6) Vgl auch; Beisatz: Das Verstecken von Waren am Körper oder in einem mitgebrachten Behältnis bewirkt nur dann den Bruch des Gewahrsams des Berechtigten, wenn nicht besonders wirksame Sicherungsmaßnahmen (wie etwa ein elektronischer Alarm) die Sachwegnahme und damit den Gewahrsamsbruch noch nicht endgültig werden lassen (WK-StGB - 2 Paragraphen 15, 16, Rz 227). (T6) RechtssatznummerRS0090667

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.