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OGH Rechtssatz RS0012568 (6Ob154/75 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012568 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl6Ob154/75; 6Ob21/88; 2Ob571/88; 2Ob212/00s; 2Ob58/11k; 2Ob246/23z NormABGB §615 Abs2 ABGB §703 ABGB §705 RechtssatzEine Wertungsübereinstimmung zwischen den §§ 703 und 705 ABGB einerseits und der Novellenbestimmung des § 615 Abs 2 ABGB führt zu einer einschränkenden Auslegung des letztgenannten Norm in dem Sinn, dass im Zweifel der in einem ungewissen künftigen Ereignis gelegene Substitutionsfall vom Bedachten erlebt werden muss.Eine Wertungsübereinstimmung zwischen den Paragraphen 703 und 705 ABGB einerseits und der Novellenbestimmung des Paragraph 615, Absatz 2, ABGB führt zu einer einschränkenden Auslegung des letztgenannten Norm in dem Sinn, dass im Zweifel der in einem ungewissen künftigen Ereignis gelegene Substitutionsfall vom Bedachten erlebt werden muss.

EntscheidungstexteTE OGH 1976-01-22 6 Ob 154/75 Veröff: EvBl 1976/212 S 432 = JBl 1976,586 = NZ 1977,120 TE OGH 1988-10-06 6 Ob 21/88 Auch; Beisatz: Die gesetzliche Regel des § 703 ABGB kann nur dann zur Anwendung gebraucht werden, wenn ein eindeutiger Anordungswille des Erblassers nicht erweisbar ist. (T1)Auch; Beisatz: Die gesetzliche Regel des Paragraph 703, ABGB kann nur dann zur Anwendung gebraucht werden, wenn ein eindeutiger Anordungswille des Erblassers nicht erweisbar ist. (T1) TE OGH 1988-10-11 2 Ob 571/88 Veröff: EvBl 1989/55 S 211 TE OGH 2000-09-08 2 Ob 212/00s Vgl auch TE OGH 2011-12-22 2 Ob 58/11k Auch; Beisatz: Ist der Nacherbe aufschiebend bedingt berufen, so fällt ihm die Erbschaft erst bei Bedingungseintritt an; er muss diesen Zeitpunkt erleben und dabei erbfähig sein. (T2) TE OGH 2024-04-23 2 Ob 246/23z vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012568

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.