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{'item': '1Ob508/76; 1Ob547/78; 1Ob658/78 (1Ob660/78); 1Ob522/79; 1Ob614/79; 1Ob827/82; 2Ob534/84; 1Ob600/86; 1Ob716/86; 2Ob589/87; 2Ob586/87; 1Ob683/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013395 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl1Ob508/76; 1Ob547/78; 1Ob658/78 (1Ob660/78); 1Ob522/79; 1Ob614/79; 1Ob827/82; 2Ob534/84; 1Ob600/86; 1Ob716/86; 2Ob589/87; 2Ob586/87; 1Ob683/88; 8Ob24/88; 6Ob6/90; 10Ob1522/96; 3Ob2032/96m; 7Ob13/01i; 5Ob82/03z; 5Ob249/12x; 6Ob211/17y; 5Ob142/24d; 5Ob11/25s NormABGB §833 A ABGB §863 A ABGB §914 IABGB §914 römisch eins ABGB §1295 IIf7C RechtssatzAllein darauf, was die Parteien ausdrücklich vereinbarten, kommt es nicht an. Auch die Erfüllung und Durchführung von Verträgen hat nach der Übung des redlichen Verkehrs, dh nach Treu und Glauben, zu erfolgen. Die Anforderungen von Treu und Glauben sind vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht. Innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses besteht darüber hinaus eine noch weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen sogar die tätige Wahrnehmung der Interessen des anderen Teiles erfordert. EntscheidungstexteTE OGH 1976-01-28 1 Ob 508/76 Veröff: EvBl 1976/224 S 466 TE OGH 1978-03-17 1 Ob 547/78 nur: Allein darauf, was die Parteien ausdrücklich vereinbarten, kommt es nicht an. Auch die Erfüllung und Durchführung von Verträgen hat nach der Übung des redlichen Verkehrs, dh nach Treu und Glauben, zu erfolgen. Die Anforderungen von Treu und Glauben sind vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht. (T1) Veröff: VersR 1979,289 = EvBl 1979/3 S 18 TE OGH 1978-06-28 1 Ob 658/78 nur T1; Veröff: SZ 51/103 TE OGH 1979-01-31 1 Ob 522/79 Ähnlich; nur T1 TE OGH 1979-05-16 1 Ob 614/79 nur T1 TE OGH 1983-01-12 1 Ob 827/82 Auch; Veröff: SZ 56/3 = RZ 1985/11 S 64 TE OGH 1984-02-29 2 Ob 534/84 nur: Die Anforderungen von Treu und Glauben sind vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht. Innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses besteht darüber hinaus eine noch weitergehende Treuepflicht. (T2) Veröff: JBl 1985,165 = SZ 57/45 TE OGH 1986-10-01 1 Ob 600/86 Auch; nur T1; Veröff: JBl 1987,102 = SZ 59/159 TE OGH 1987-03-25 1 Ob 716/86 Auch; Veröff: JBl 1987,782 = SZ 60/50 TE OGH 1987-06-30 2 Ob 589/87 nur: Auch die Erfüllung und Durchführung von Verträgen hat nach der Übung des redlichen Verkehrs, dh nach Treu und Glauben, zu erfolgen. (T3) TE OGH 1988-01-26 2 Ob 586/87 Auch; Veröff: BankArch 1988,623 TE OGH 1988-11-30 1 Ob 683/88 nur T3 TE OGH 1989-07-13 8 Ob 24/88 nur T1 TE OGH 1990-04-26 6 Ob 6/90 nur T1 TE OGH 1996-02-27 10 Ob 1522/96 nur T3; Beisatz: Dies gilt auch für das Verhalten bei Beendigung eines Bestandverhältnisses. (T4) TE OGH 1997-06-18 3 Ob 2032/96m nur: Innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses besteht darüber hinaus eine noch weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen sogar die tätige Wahrnehmung der Interessen des anderen Teiles erfordert. (T5) Veröff: SZ 70/114 TE OGH 2001-02-14 7 Ob 13/01i Auch; nur T3 TE OGH 2003-08-26 5 Ob 82/03z Auch; nur: Die Anforderungen von Treu und Glauben sind vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht. Innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses besteht darüber hinaus eine noch weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen sogar die tätige Wahrnehmung der Interessen des anderen Teiles erfordert. (T6); Beisatz: Gerade von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird verlangt, dass sie Gemeinschaftsinteressen wahrnehmen und aktiv um die Abwehr von Schäden für die Gemeinschaft bemüht sind. (T7); Beisatz: Unter diesem Aspekt können beispielsweise auch Arrondierungen des Gemeinschaftsgutes gegen den Willen einer Minderheit durchgesetzt werden. (T8); Veröff: SZ 2003/95 TE OGH 2013-02-14 5 Ob 249/12x Vgl; nur T5; nur T6; Veröff: SZ 2013/18 TE OGH 2017-12-21 6 Ob 211/17y Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Miteigentümer bilden einerseits eine sachenrechtliche (Miteigentümer‑)Gemeinschaft; sie sind andererseits durch ein gesetzliches Dauerschuldverhältnis miteinander verbunden. Zwischen den Miteigentümern besteht eine – freilich nicht zu überspannende – wechselseitige Treuepflicht, die weiter geht als jene zwischen Vertragspartnern. (T9) TE OGH 2024-11-14 5 Ob 142/24d vgl; Beisatz wie T7; nur T5; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-06-03 5 Ob 11/25s vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013395

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.