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{'item': ['4Ob366/75', '4Ob387/86', '4Ob86/95 (4Ob87/95)']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.02.1976 Geschäftszahl4Ob366/75; 4Ob387/86; 4Ob86/95 (4Ob87/95) NormRabG §1; ZugG §1; ZugG §2; RechtssatzOb bei Ausgaben von Gutscheinen (Sparmarken, Rebattmarken und dergleichen, auch Sammelgutscheinen), die dem Käufer eine Anwartschaft auf eine künftige unentgeltliche Nebenleistung des Verkäufers geben, im Einzelfall eine Zugabe oder ein Rabatt anzunehmen ist, hängt regelmäßig davon ab, was der betreffende Gutschein seinem Inhalt nach verbrieft: Ist er in Bargeld einzulösen, dann handelt es sich um einen - zugabenrechtlich nach § 2 Abs 1 lit a ZugG zu beurteilenden - Geldrabatt. Geben die Gutscheine hingegen dem Käufer das Anrecht auf den Bezug einer Ware oder Leistung, dann liegt bei Gleichheit der Ware (Leistung) ein - zugabenrechtlich gemäß § 2 Abs 1 lit b ZugG erlaubter - Naturalrabatt, bei Verschiedenheit der Ware (Leistung) aber eine Zugabe im engeren Sinn vor.Ob bei Ausgaben von Gutscheinen (Sparmarken, Rebattmarken und dergleichen, auch Sammelgutscheinen), die dem Käufer eine Anwartschaft auf eine künftige unentgeltliche Nebenleistung des Verkäufers geben, im Einzelfall eine Zugabe oder ein Rabatt anzunehmen ist, hängt regelmäßig davon ab, was der betreffende Gutschein seinem Inhalt nach verbrieft: Ist er in Bargeld einzulösen, dann handelt es sich um einen - zugabenrechtlich nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ZugG zu beurteilenden - Geldrabatt. Geben die Gutscheine hingegen dem Käufer das Anrecht auf den Bezug einer Ware oder Leistung, dann liegt bei Gleichheit der Ware (Leistung) ein - zugabenrechtlich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, ZugG erlaubter - Naturalrabatt, bei Verschiedenheit der Ware (Leistung) aber eine Zugabe im engeren Sinn vor. EntscheidungstexteTE OGH 1976/02/03 4 Ob 366/75 Veröff: SZ 49/12 = EvBl 1976/239 S 520 TE OGH 1987/04/07 4 Ob 387/86 nur: Ist er in Bargeld einzulösen, dann handelt es sich um einen - zugabenrechtlich nach § 2 Abs 1 lit a ZugG zu beurteilenden - Geldrabatt. Geben die Gutscheine hingegen dem Käufer das Anrecht auf den Bezug einer Ware oder Leistung, dann liegt bei Gleichheit der Ware (Leistung) ein - zugabenrechtlich gemäß § 2 Abs 1 lit b ZugG erlaubter - Naturalrabatt, bei Verschiedenheit der Ware (Leistung) aber eine Zugabe im engeren Sinn vor. (T1) Beisatz: Gutscheine für Gratis - Zeitungsanzeigen. (T2) Veröff: SZ 60/61 = MR 1987,104 = ÖBl 1987,67 = GRURInt 1988,694 nur: Ist er in Bargeld einzulösen, dann handelt es sich um einen - zugabenrechtlich nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ZugG zu beurteilenden - Geldrabatt. Geben die Gutscheine hingegen dem Käufer das Anrecht auf den Bezug einer Ware oder Leistung, dann liegt bei Gleichheit der Ware (Leistung) ein - zugabenrechtlich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, ZugG erlaubter - Naturalrabatt, bei Verschiedenheit der Ware (Leistung) aber eine Zugabe im engeren Sinn vor. (T1) Beisatz: Gutscheine für Gratis - Zeitungsanzeigen. (T2) Veröff: SZ 60/61 = MR 1987,104 = ÖBl 1987,67 = GRURInt 1988,694 TE OGH 1995/11/21 4 Ob 86/95 Beisatz: zu § 9a UWG - Bazar-Alles-Gutschein II (T3) Beisatz: zu Paragraph 9 a, UWG - Bazar-Alles-Gutschein römisch zwei (T3) RechtssatznummerRS0072096

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.