RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081384 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl8Ob17/76; 8Ob91/76; 2Ob39/77; 8Ob134/79; 8Ob207/81; 8Ob26/82; 8Ob301/82; 8Ob54/83; 8Ob185/83 (8Ob186/83); 8Ob139/83; 2Ob36/94; 1Ob214/97w; 3Ob305/02b; 2Ob119/08a; 3Ob109/14x; 2Ob48/19a; 1Ob166/24d NormVersVG §67 Abs1 RechtssatzErsetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens (zum Beispiel beim Selbstbehalt der Kaskoversicherung), so bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruches in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. Er hat in Ansehung seines noch ungedeckten Restschadens den Vorrang vor dem Versicherer, während der auf den Versicherer übergegangene Teil der Forderung dem beim Versicherten gebliebenen Ersatzanspruch im Range nachgeht. Der Versicherer übernimmt die Forderung seines Versicherungsnehmers gegen den Dritten mit allen Nachteilen und muss insbesondere auch die Aufrechnungslage hinsichtlich des übergegangenen Anspruches gegen sich gelten lassen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-02-04 8 Ob 17/76 Veröff: SZ 49/18 = ZVR 1977/83 S 122 = VersR 1977,755 TE OGH 1976-09-29 8 Ob 91/76 TE OGH 1977-03-24 2 Ob 39/77 nur: Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens (zum Beispiel beim Selbstbehalt der Kaskoversicherung), so bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruches in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. Er hat in Ansehung seines noch ungedeckten Restschadens den Vorrang vor dem Versicherer, während der auf den Versicherer übergegangene Teil der Forderung dem beim Versicherten gebliebenen Ersatzanspruch im Range nachgeht. (T1) TE OGH 1979-07-02 8 Ob 134/79 TE OGH 1981-11-05 8 Ob 207/81 Auch TE OGH 1982-03-25 8 Ob 26/82 TE OGH 1983-01-20 8 Ob 301/82 Veröff: ZVR 1984/103 S 95 TE OGH 1983-09-08 8 Ob 54/83 TE OGH 1984-02-16 8 Ob 185/83 nur T1 TE OGH 1984-03-01 8 Ob 139/83 Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Beurteilung des Quotenvorrechts des Geschädigten hat die vom Schädiger im Prozess eingewendete Gegenforderung außer Betracht zu bleiben. Erst wenn feststeht, ob beziehungsweise in welchem Ausmaß dem Kläger der Ersatzanspruch auf Grund des Quotenvorrechtes verbleibt, wird die Frage der Einwendung der Gegenforderung bedeutsam. (T2) Veröff: ZVR 1985/14 S 22 TE OGH 1994-05-19 2 Ob 36/94 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 214/97w Auch; nur T1; Beisatz: Dieses Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bestimmt jedoch nicht den Umfang des Übergangs gemäß § 67 Abs 1 VersVG, sondern nur dessen Wirkung. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Dieses Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bestimmt jedoch nicht den Umfang des Übergangs gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG, sondern nur dessen Wirkung. (T3) TE OGH 2003-05-28 3 Ob 305/02b Vgl auch; nur: Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens, so bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruches in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. Er hat in Ansehung seines noch ungedeckten Restschadens den Vorrang vor dem Versicherer. (T4) TE OGH 2008-12-17 2 Ob 119/08a Auch; nur T1; Beisatz: (Differenztheorie = Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers) (T5) TE OGH 2015-03-18 3 Ob 109/14x Auch; Beis wie T1 nur: Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens, so bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruches in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. (T6) Beisatz: Das Quotenvorrecht ist aber nur innerhalb des Gegenstands des betreffenden Versicherungsverhältnisses wirksam. (T7) TE OGH 2019-07-25 2 Ob 48/19a Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2025-04-29 1 Ob 166/24d Beisatz wie T1 nur: Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens, geht auch nur der der Versicherungsleistung entsprechende Teil der Ersatzforderung auf den Versicherer über und der Versicherungsnehmer bleibt Gläubiger des Ersatzanspruchs in Höhe des Unterschieds zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081384
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.