RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034603 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl7Ob518/76; 1Ob682/76 (1Ob683/76); 7Ob572/77; 7Ob627/77 (7Ob628/77); 6Ob559/80; 1Ob19/80; 4Ob512/83; 1Ob540/86; 2Ob543/86; 2Ob552/87 (2Ob553/87; 2Ob554/87); 7Ob506/88; 1Ob665/88; 6Ob523/89; 7Ob650/89; 1Ob632/90; 8Ob600/93; 5Ob562/93; 5Ob524/93; 5Ob546/94; 2Ob503/96; 10Ob2102/96g; 9Ob319/97w; 4Ob360/97p; 6Ob42/98i; 6Ob273/98k; 9Ob91/99v; 7Ob242/99k; 4Ob131/00v; 7Ob145/00z; 8Ob285/00w; 6Ob150/00b; 1Ob64/00v; 9Ob129/01p; 7Ob249/01w; 5Ob182/02d; 9Ob231/02i; 7Ob93/02f; 10Ob1/03z; 2Ob78/03i; 1Ob226/04y; 7Ob322/04k; 10Ob23/04m; 7Ob204/05h; 6Ob194/05f; 6Ob172/05w; 3Ob236/05k; 7Ob17/06k; 5Ob143/07a; 2Ob241/06i; 8ObA56/08f; 8ObA57/08b; 9ObA108/08k; 9ObA152/08f; 7Ob8/10t; 7Ob96/10h; 1Ob162/10w; 6Ob259/10x; 6Ob9/11h; 6Ob217/10w; 4Ob144/11x; 3Ob143/12v; 2Ob43/12f; 8Ob66/12g; 4Ob170/13y; 2Ob65/14v; 3Ob9/14s; 5Ob157/14w; 5Ob22/15v; 7Ob56/15h; 9Ob32/15v; 6Ob85/16t; 6Ob50/16w; 3Ob206/16i; 7Ob12/17s; 10Ob39/17h; 3Ob65/17f; 2Ob227/17x; 1Ob230/17f; 5Ob91/18w; 5Ob68/18p; 7Ob26/18a; 10Ob20/19t; 4Ob98/19v; 4Ob1/20f; 1Ob102/20m; 1Ob105/20b; 5Ob114/20f; 9Ob40/21d; 5Ob42/21v; 5Ob102/21t; 2Ob9/22w; 5Ob24/24a; 4Ob156/24f NormABGB §1489 IIA RechtssatzKein Beginn der Verjährungsfrist, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge hat. EntscheidungstexteTE OGH 1976-02-12 7 Ob 518/76 TE OGH 1976-09-21 1 Ob 682/76 TE OGH 1977-05-12 7 Ob 572/77 TE OGH 1977-11-03 7 Ob 627/77 TE OGH 1980-04-09 6 Ob 559/80 TE OGH 1980-12-17 1 Ob 19/80 TE OGH 1983-02-22 4 Ob 512/83 TE OGH 1986-05-28 1 Ob 540/86 TE OGH 1986-10-28 2 Ob 543/86 TE OGH 1987-09-01 2 Ob 552/87 Beisatz: Dies muss umso mehr dann gelten, wenn für den Geschädigten als Laien die Ursachen des Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennbar waren. (T1) TE OGH 1988-01-21 7 Ob 506/88 Veröff: JBl 1988,321 TE OGH 1989-02-07 1 Ob 665/88 Auch TE OGH 1989-04-27 6 Ob 523/89 Beis wie T1 TE OGH 1989-10-19 7 Ob 650/89 Beis wie T1 TE OGH 1990-09-12 1 Ob 632/90 Veröff: JBl 1991,654 TE OGH 1994-07-14 8 Ob 600/93 TE OGH 1994-08-30 5 Ob 562/93 Beis wie T1; Beisatz: Hier: Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge erst durch ein Sachverständigengutachten. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus. (T2) TE OGH 1994-12-20 5 Ob 524/93 Auch TE OGH 1995-10-10 5 Ob 546/94 Veröff: SZ 68/179 TE OGH 1996-01-25 2 Ob 503/96 Beisatz: Im Falle eines Fachmannes, der einen entsprechenden Einblick besitzt, besteht ein solches Hindernis grundsätzlich nicht, mag auch der Fachmann eine gewisse Zeit benötigen, um diesen Einblick zu gewinnen. (T3) TE OGH 1996-04-23 10 Ob 2102/96g Beis wie T2 TE OGH 1997-10-22 9 Ob 319/97w TE OGH 1998-02-24 4 Ob 360/97p Auch TE OGH 1998-04-23 6 Ob 42/98i Beis wie T2 TE OGH 1998-10-29 6 Ob 273/98k Beisatz: Kommt jemand durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden, beginnt die Verjährungsfrist nicht, solange die Unkenntnis, dass es sich um einen Kunstfehler handelt, andauert, mag auch der Schade und die Person des (möglichen) Schädigers an sich bekannt sein. (T4) Beisatz: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung bedeutet jedenfalls eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. (T5) TE OGH 1999-04-14 9 Ob 91/99v Beis wie T2 TE OGH 2000-01-26 7 Ob 242/99k Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-05-23 4 Ob 131/00v Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2000-06-28 7 Ob 145/00z Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2000-12-21 8 Ob 285/00w Vgl auch; Beisatz: Gegenteilig zu T5: Die Ansicht, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls die Erkundigungspflicht überspannt, wie dies einige Entscheidungen meinen, kann der erkennende Senat in dieser Allgemeinheit nicht teilen; auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. (T6) TE OGH 2000-12-14 6 Ob 150/00b Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2001-01-30 1 Ob 64/00v Veröff: SZ 74/14 TE OGH 2001-10-24 9 Ob 129/01p TE OGH 2001-10-29 7 Ob 249/01w Beis wie T2 nur: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus. (T7) TE OGH 2002-10-01 5 Ob 182/02d Vgl; Beisatz: Dass immer nur nach den Umständen des konkreten Falls entschieden werden kann, wann dem Geschädigten im Sinne des § 1489 ABGB die Klagsführung obliegt, gilt insbesondere für die Frage, ob er auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war beziehungsweise das Ergebnis seiner Begutachtung abwarten durfte. (T8)Vgl; Beisatz: Dass immer nur nach den Umständen des konkreten Falls entschieden werden kann, wann dem Geschädigten im Sinne des Paragraph 1489, ABGB die Klagsführung obliegt, gilt insbesondere für die Frage, ob er auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war beziehungsweise das Ergebnis seiner Begutachtung abwarten durfte. (T8) TE OGH 2002-11-13 9 Ob 231/02i Beis wie T4 TE OGH 2002-10-09 7 Ob 93/02f Beis wie T5; Beis wie T7 nur: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. (T9) Beisatz: Auch wenn dem Geschädigten als Fachmann eine Überprüfung der Sachlage im Hinblick auf einen möglichen Schaden zumutbar ist, könnte bei einem zu erwartenden längeren Krankenstand nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung bestehen, seine Überprüfungs- und Berechnungsaktivitäten einem anderen Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen. (T10) TE OGH 2003-04-29 10 Ob 1/03z Beis wie T4 TE OGH 2003-05-08 2 Ob 78/03i Beis wie T1 TE OGH 2004-11-23 1 Ob 226/04y Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2005-01-26 7 Ob 322/04k Beis wie T4 TE OGH 2005-03-22 10 Ob 23/04m Beisatz: Hier: Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneten Kreditzinsen. (T11); Veröff: SZ 2005/46 TE OGH 2006-01-25 7 Ob 204/05h Auch; Beisatz: Die Erkundigungsobliegenheit des Kreditnehmers darf nicht überspannt werden. Der Kreditnehmer kann der Bank vertrauen, dass sie keine nach der Rechtslage unzweifelhaft nichtigen Vertragsklauseln vereinbart. Erst wenn der Kreditnehmer Verdachtsmomente (zum Beispiel verdichtete Medieninformation) hat, aus denen er schließen kann, dass diese Verhaltenspflicht von den Banken nicht eingehalten worden sein könnte, kommt seine Erkundigungsobliegenheit zum Tragen und es ist von ihm zu verlangen, dass er Maßnahmen setzt, um das Verhalten der Bank zu kontrollieren. (T12) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 194/05f Vgl auch; Beisatz: Hier: Kenntnis vom früheren Schadenseintritt verneint, wenn der vom Kläger in der Folge beigezogene zweite Steuerberater der - wenn auch irrigen - Auffassung war, der Schaden aus der Fehlberatung werde sich erst später auswirken. Eine bloße Kenntnismöglichkeit reicht nicht aus. (T13) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 172/05w Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet. (T14) TE OGH 2006-04-26 3 Ob 236/05k Auch; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2006-08-30 7 Ob 17/06k Auch; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T15) TE OGH 2007-07-13 5 Ob 143/07a Beis wie T1; Beis wie T8 TE OGH 2007-07-12 2 Ob 241/06i Auch; Beisatz: Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung. (T16) TE OGH 2008-11-13 8 ObA 56/08f Auch; Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse (Umstellung von einer leistungsorientierten Direktzusage auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell). (T17) Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T18) Beisatz: Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, bei Kenntnis der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge - selbst vor Eintritt von konkreten Nachteilen - bereits eine Feststellungsklage einzubringen, substituiert diese Kenntnis nicht, sondern setzt sie voraus. (T19) TE OGH 2008-11-13 8 ObA 57/08b Auch; Beis wie T17; Beis wie T18 Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T20 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T17 wurde gelöscht. - Juli 2019 (T20) Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T21 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T18 wurde gelöscht. - Juli 2019 (T21) Beisatz: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. (T22) TE OGH 2008-11-25 9 ObA 108/08k Auch; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T22 TE OGH 2009-09-30 9 ObA 152/08f Auch; Beis wie T17; Beis wie T18 TE OGH 2010-03-03 7 Ob 8/10t Auch; Beis wie T9 TE OGH 2010-07-14 7 Ob 96/10h Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2010-11-23 1 Ob 162/10w Auch; Beis wie T4; Beisatz: Setzt diese Kenntnis Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in diese Zusammenhänge erlangt hat. (T23) TE OGH 2011-01-28 6 Ob 259/10x TE OGH 2011-09-14 6 Ob 9/11h Auch; Beis wie T2 nur: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus. (T24) TE OGH 2011-10-13 6 Ob 217/10w TE OGH 2011-11-22 4 Ob 144/11x Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T25) TE OGH 2012-09-19 3 Ob 143/12v Auch; Beis ähnlich wie T23 TE OGH 2012-11-29 2 Ob 43/12f Vgl; Beisatz: Bloße Mutmaßungen über die für den Kausalzusammenhang und das Verschulden maßgeblichen Umstände genügen nicht. (T26) TE OGH 2013-04-05 8 Ob 66/12g Beis wie T9; Veröff: SZ 2013/33 TE OGH 2013-11-19 4 Ob 170/13y Beis wie T2; Beis wie T23; Beis wie T24 TE OGH 2014-06-12 2 Ob 65/14v Auch; Beisatz: Hier: Vertretbar, dass der Kausalzusammenhang (zwischen Schäden an Flachdächern und mangelhafter Überwachung im Rahmen der Bauaufsicht) erst durch das Beweissicherungsverfahren klargestellt wurde. (T27) TE OGH 2014-05-21 3 Ob 9/14s Beis wie T2; Beis wie T23 TE OGH 2014-10-23 5 Ob 157/14w Auch TE OGH 2015-02-24 5 Ob 22/15v TE OGH 2015-06-10 7 Ob 56/15h Beis wie T2 TE OGH 2015-08-27 9 Ob 32/15v Beisatz: So etwa, wenn der Werkbesteller nicht weiß, dass die Gebrauchsuntauglichkeit auf einen Mangel zurückzuführen ist, den der Unternehmer zu vertreten hat. (T28) TE OGH 2016-05-30 6 Ob 85/16t Vgl; Beis wie T26; Beisatz: An ein Fachunternehmen ist im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der maßgeblichen Umstände ein strengerer Maßstab anzulegen. (T29) TE OGH 2016-05-30 6 Ob 50/16w Vgl; Beis wie T26 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 206/16i Beis wie T2; Beis wie T23 TE OGH 2017-05-17 7 Ob 12/17s Beis wie T23 TE OGH 2017-07-18 10 Ob 39/17h Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2017-10-25 3 Ob 65/17f Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2018-01-30 2 Ob 227/17x Auch; Beis wie T26 TE OGH 2018-02-27 1 Ob 230/17f TE OGH 2018-07-18 5 Ob 91/18w Auch; Beis wie T22 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 68/18p Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T23 TE OGH 2018-09-26 7 Ob 26/18a Vgl TE OGH 2019-05-07 10 Ob 20/19t Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T23 TE OGH 2019-06-13 4 Ob 98/19v TE OGH 2020-01-28 4 Ob 1/20f TE OGH 2020-09-23 1 Ob 102/20m Auch; Beis wie 29 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 105/20b Auch; Beis wie T29 TE OGH 2020-12-10 5 Ob 114/20f Vgl; Beis wie T29 TE OGH 2021-07-28 9 Ob 40/21d TE OGH 2021-10-20 5 Ob 42/21v Beis wie T23 TE OGH 2021-12-16 5 Ob 102/21t Vgl; Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T26 TE OGH 2022-02-22 2 Ob 9/22w Beis wie T29 TE OGH 2024-03-12 5 Ob 24/24a Beisatz wie T2; Beisatz wie T23; Beisatz wie T26 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 156/24f Beisatz wie T26: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T30) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034603
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.