RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064859 Entscheidungsdatum17.02.1976 Geschäftszahl4Ob651/75; 5Ob310/76; 1Ob747/78; 7Ob531/84; 4Ob559/83; 3Ob514/86; 1Ob655/86; 6Ob546/87; 1Ob508/89; 2Ob302/99x; 6Ob256/99m; 3Ob37/00p; 3Ob68/02z; 3Ob246/09m; 3Ob188/12m NormKO §30; KO §31 Abs1 Z2 Fall1 RechtssatzDer Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO ist dann nicht gegeben, wenn die Begründung der Forderung und die Bestellung der Sicherheit auf einem einheitlichen Vertrag beruhen, was etwa dann der Fall ist, wenn die Zusicherung oder Erweiterung eines Kredites von der Bestellung einer bestimmten Sicherheit abhängig gemacht wird und damit der Sicherstellungsakt ein Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes ist.Der Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO ist dann nicht gegeben, wenn die Begründung der Forderung und die Bestellung der Sicherheit auf einem einheitlichen Vertrag beruhen, was etwa dann der Fall ist, wenn die Zusicherung oder Erweiterung eines Kredites von der Bestellung einer bestimmten Sicherheit abhängig gemacht wird und damit der Sicherstellungsakt ein Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes ist. EntscheidungstexteTE OGH 1976-02-17 4 Ob 651/75 TE OGH 1977-04-26 5 Ob 310/76 Auch; Beisatz: Vereinbarung, daß für Warenlieferungen Forderungen des Gemeinschuldners gegen Dritte zur Sicherstellung abgetreten werden. (T1) Veröff: SZ 50/57 TE OGH 1979-03-30 1 Ob 747/78 TE OGH 1984-03-22 7 Ob 531/84 Auch; Beisatz: Hier: Wurde auf Grund einer unwiderruflichen Anweisung von der Begründung einer Hypothek, von der die Darlehensgewährung abhängig war, Abstand genommen. Der Vollzug dieser Anweisung, die mit der Anweisung einen Gesamttatbestand bildet, kann nicht gesondert angefochten werden, weil die Begründung des Schuldverhältnisses von der Deckung abhängig war. (T2) TE OGH 1984-05-08 4 Ob 559/83 Veröff: EvBl 191985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242 TE OGH 1986-12-17 3 Ob 514/86 Auch; Veröff: RdW 1987,124 TE OGH 1986-12-03 1 Ob 655/86 Auch; Veröff: SZ 59/216 = EvBl 1987/104 S 366 TE OGH 1987-04-02 6 Ob 546/87 Auch; Veröff: RdW 1988,12 TE OGH 1989-07-05 1 Ob 508/89 TE OGH 1999-11-04 2 Ob 302/99x Vgl auch; Beisatz: Der anfechtbare Sachverhalt lässt sich mitunter nicht aus einer einzigen Rechtshandlung ableiten, sondern ergibt sich aus dem (gewollten) Zusammentreffen mehrerer Ereignisse. Die Erteilung einer Anweisung und die nachfolgende Erfüllung durch den Angewiesenen stellen einen "Gesamtsachverhalt" dar. (T3); Veröff: SZ 72/167 TE OGH 2000-02-24 6 Ob 256/99m Vgl auch; Beisatz: Die Kongruenz der Leistung wird bejaht, wenn sich der Kreditnehmer verpflichtet hatte, den gesamten Geldverkehr über die den Kredit gewährende Bank abzuwickeln, sodass diese (gemäß ihren allgemeinen Bankbedingungen) durch Aufrechnung Befriedigung verlangen durfte. (T4) TE OGH 2000-02-28 3 Ob 37/00p Auch; Beisatz: Einer erfolgreichen Anfechtung (der Liegenschaftsveräußerungsverträge) steht entgegen, dass die Klägerin nicht den Gesamtsachverhalt, sondern nur dessen für sie "günstige Teile" (die Verträge über die von der Pfandschuld über 38 Mio S bis auf 3,5 Mio S "befreiten" Liegenschaften) anficht, dabei also nicht davon ausgeht, dass auch die vorausgehende Umschuldungsvereinbarung ihr gegenüber nicht wirksam sein solle. Diese, den gesamten "Anfechtungssachverhalt" einleitende und auslösende Umschuldungsvereinbarung war aber von der Bezahlung der darin genannten Summe von 3,5 Mio S abhängig. (T5) TE OGH 2003-06-24 3 Ob 68/02z Auch; Beisatz: Personen, deren Forderungen erst durch die Rechtshandlung begründet und sofort sichergestellt oder befriedigt wurden, sind nicht von einer Anfechtung nach den §§ 30, 31 Abs 1 Z 1 und 2 erster Fall KO bedroht, weil sie im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht Gläubiger des Gemeinschuldners waren. (T6); Veröff: SZ 2003/71Auch; Beisatz: Personen, deren Forderungen erst durch die Rechtshandlung begründet und sofort sichergestellt oder befriedigt wurden, sind nicht von einer Anfechtung nach den Paragraphen 30, 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erster Fall KO bedroht, weil sie im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht Gläubiger des Gemeinschuldners waren. (T6); Veröff: SZ 2003/71 TE OGH 2010-03-24 3 Ob 246/09m Auch; Veröff: SZ 2010/25 TE OGH 2012-12-19 3 Ob 188/12m Auch; Beis wie T3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.