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Diebstahl und Sachbeschädigung können konkurrieren, falls der Täter anläßlich der Ausführung einer Diebstahlstat (nicht gestohlene) Gegenstände vorsätzlich zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, dies jedoch nur dann, wenn die Sachbeschädigung nicht schon - wie im § 129 Z 1 - 3
- als natürliche Begleiterscheinung des Diebstahls in der gegen diesen gerichteten (qualifizierten) Strafbestimmung berücksichtigt und daher durch den Diebstahl konsumiert wird.Diebstahl und Sachbeschädigung können konkurrieren, falls der Täter anläßlich der Ausführung einer Diebstahlstat (nicht gestohlene) Gegenstände vorsätzlich zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, dies jedoch nur dann, wenn die Sachbeschädigung nicht schon - wie im Paragraph 129, Ziffer eins, - 3
- als natürliche Begleiterscheinung des Diebstahls in der gegen diesen gerichteten (qualifizierten) Strafbestimmung berücksichtigt und daher durch den Diebstahl konsumiert wird. EntscheidungstexteTE OGH 1976-02-18 11 Os 176/75 Veröff: EvBl 1976/249 S 551 TE OGH 1976-04-05 12 Os 26/76 Vgl auch; Beisatz: Unter Bezugnahme auf die Judikatur zum StG. (T1) Veröff: SSt 47/20 TE OGH 1977-01-26 10 Os 167/76 Ähnlich; Beisatz: Die bei Verwirklichung des EB herbeigeführte Sachbeschädigung geht in der Regel in der Qualifikation des § 129 Z 1
auf. (T2)Ähnlich; Beisatz: Die bei Verwirklichung des EB herbeigeführte Sachbeschädigung geht in der Regel in der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins,
auf. (T2) TE OGH 1977-02-16 10 Os 190/76 TE OGH 1978-03-16 13 Os 23/78 Beisatz: Ausnahmslose Konsumtion unabhängig von der Wertrelation. (T3) Veröff: SSt 49/22 = JBl 1978,608 = EvBl 1978/207 S 637 = RZ 1978,137 TE OGH 1979-03-27 9 Os 19/79 TE OGH 1981-06-16 9 Os 20/81 nur: Wenn die Sachbeschädigung nicht schon - wie im § 129 Z 1 - 3
- als natürliche Begleiterscheinung des Diebstahls in der gegen diesen gerichteten (qualifizierten) Strafbestimmung berücksichtigt und daher durch den Diebstahl konsumiert wird. (T4)nur: Wenn die Sachbeschädigung nicht schon - wie im Paragraph 129, Ziffer eins, - 3
- als natürliche Begleiterscheinung des Diebstahls in der gegen diesen gerichteten (qualifizierten) Strafbestimmung berücksichtigt und daher durch den Diebstahl konsumiert wird. (T4) Veröff: SSt 52/36 = RZ 1981/62 S 231 TE OGH 1982-06-07 12 Os 63/82 Vgl auch TE OGH 1982-09-16 13 Os 129/82 nur T4; Beisatz: Dies gilt auch für schadenqualifizierte Sachbeschädigungen; "natürliche Begleiterscheinung" ist die Sachbeschädigung dann, wenn sie sich als aus der Sicht des Täters mit der Verübung des Diebstahls zielführend verbunden erweist. (T5) Veröff: EvBl 1983/51 S 187 TE OGH 1985-09-19 12 Os 99/85 Vgl auch; nur T4; Beisatz: Doch bleibt im Fall eines sogenannten qualifizierten Versuchs die Sachbeschädigung als insoweit bereits vollendetes Delikt selbständig strafbar. (T6) TE OGH 1985-09-24 10 Os 109/85 Vgl auch; Beisatz: Jedoch Wertung eines hohen Sachschadens zufolge § 32 Abs 3
als erschwerend. (T7)Vgl auch; Beisatz: Jedoch Wertung eines hohen Sachschadens zufolge Paragraph 32, Absatz 3,
als erschwerend. (T7) TE OGH 1990-04-03 14 Os 37/90 Vgl auch; Beisatz: Keine Konsumtion der Sachbeschädigung durch nicht nach § 129 Z 1 - 3
qualifizierte Diebstähle. (T8)Vgl auch; Beisatz: Keine Konsumtion der Sachbeschädigung durch nicht nach Paragraph 129, Ziffer eins, - 3
qualifizierte Diebstähle. (T8) TE OGH 1990-10-31 11 Os 110/90 nur T4; Beisatz: In der Einbruchsqualifikation gehen alle solcherart zugefügten Sachbeschädigungen auf, die aus der Sicht des Täters (und somit nach einem subjektiven Maßstab) mit der Verübung des geplanten Diebstahls zielführend verbunden sind. (T9) TE OGH 1992-11-12 15 Os 76/92 Vgl auch; Beisatz: Sachbeschädigung beim Eindringen in ein Gebäude noch ohne Diebstahlsvorsatz - echte Konkurrenz. (T10) TE OGH 1998-10-27 11 Os 97/98 Beisatz: Tätige Reue nach § 167
ist - mangels einer unfreiwilligen Gesetzeslücke auch nicht im Wege eines Analogieschlusses in bonam partem - auf versuchte Straftaten nicht anwendbar. (T11)Beisatz: Tätige Reue nach Paragraph 167,
ist - mangels einer unfreiwilligen Gesetzeslücke auch nicht im Wege eines Analogieschlusses in bonam partem - auf versuchte Straftaten nicht anwendbar. (T11) TE OGH 2005-10-06 12 Os 82/05h Vgl auch; Beisatz: Echte Konkurrenz von Sachbeschädigung und Diebstahl ist möglich, soweit die Delikte nicht aufgrund andersartiger Tathandlungen und unterschiedlichem Vorsatz exklusiv sind. (T12) TE OGH 2010-09-15 15 Os 116/10p Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-10-29 15 Os 113/14b Vgl; Beisatz: Mit einem Einbruchsdiebstahl typischerweise verbundene Sachbeschädigungen werden als natürliche Begleiterscheinungen der Einbruchsqualifikation des Diebstahls von dieser konsumiert, weil ein Diebstahl durch Einbruch begrifflich regelmäßig mit einem Sachschaden einhergeht. (T13) Beisatz: Dies gilt aber nicht für eine im Zuge eines Einbruchdiebstahls begangene Sachbeschädigung, wenn die beschädigte Sache zwar der Sicherung des stehlenswerten Gutes dient, aber nicht den Kriterien einer Sperrvorrichtung entspricht (Alarmanlage). (T14) TE OGH 2017-02-22 13 Os 140/16m Vgl auch; Beisatz: Auch ein den Wert der Diebesbeute um ein Vielfaches übersteigender Sachschaden steht der Annahme eines typischen Begleitschadens nicht entgegen. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093027
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.