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{'item': '6Ob149/75; 5Ob718/79; 1Ob501/84; 1Ob626/87; 3Ob595/87 (3Ob596/87); 3Ob521/87; 7Ob22/90; 1Ob583/91; 4Ob2357/96p; 7Ob258/01v; 6Ob61/05x; 8ObA3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010033 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl6Ob149/75; 5Ob718/79; 1Ob501/84; 1Ob626/87; 3Ob595/87 (3Ob596/87); 3Ob521/87; 7Ob22/90; 1Ob583/91; 4Ob2357/96p; 7Ob258/01v; 6Ob61/05x; 8ObA31/15i; 2Ob50/24b NormABGB §302 B ABGB §1409 RechtssatzDas Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit, zusammengefaßt sind alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu jener Gesamtsache ( § 302 ABGB ), die die Erwerbsgelegenheit ausmacht; die Miete von Betriebsflächen und der Kauf von Warenvorräten und Halbfabrikaten kommt einem Übergang des gesamten Unternehmens nicht gleich.Das Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit, zusammengefaßt sind alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu jener Gesamtsache ( Paragraph 302, ABGB ), die die Erwerbsgelegenheit ausmacht; die Miete von Betriebsflächen und der Kauf von Warenvorräten und Halbfabrikaten kommt einem Übergang des gesamten Unternehmens nicht gleich. EntscheidungstexteTE OGH 1976-02-19 6 Ob 149/75 TE OGH 1980-01-15 5 Ob 718/79 TE OGH 1984-01-25 1 Ob 501/84 nur: Das Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit. (T1); Veröff: GesRZ 1984,111 = SZ 57/19 = JBl 1984,606 TE OGH 1987-10-21 1 Ob 626/87 nur T1 TE OGH 1988-03-02 3 Ob 595/87 nur T1 TE OGH 1988-05-18 3 Ob 521/87 nur: Das Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit, zusammengefaßt sind alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu jener Gesamtsache (§ 302 ABGB), die die Erwerbsgelegenheit ausmacht. (T2) Beisatz: hier: Arztordination (T3); Veröff: WoBl 1988,143nur: Das Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit, zusammengefaßt sind alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu jener Gesamtsache (Paragraph 302, ABGB), die die Erwerbsgelegenheit ausmacht. (T2) Beisatz: hier: Arztordination (T3); Veröff: WoBl 1988,143 TE OGH 1990-06-28 7 Ob 22/90 nur T2; Veröff: VersR 1991,173 = VersR 1991,1204 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 583/91 nur T1 TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2357/96p Auch; nur T2; Beisatz: Für die Unternehmereigenschaft von Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften hat der Verwaltungsgerichtshof einen Betrieb gewerblicher Art vorausgesetzt. (T4) TE OGH 2001-10-17 7 Ob 258/01v Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Frisörsalons. (T5) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 61/05x Auch; Beisatz: Zu einem Unternehmen im Sinn des §1409 ABGB, das eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit ist, bei welcher alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu einer Gesamtsache zusammengefasst sind, welche die Erwerbsgelegenheit ausmachen, zählen auch Pachtrechte an Grundflächen. (T6) TE OGH 2016-04-27 8 ObA 31/15i Vgl aber; Beisatz: Bei Auslegung des Abschnitts V Z 1 des Kollektivvertrags für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie wird beim Begriff des „Unternehmens“ im engstmöglichen Sinn an die Person des Eigentümers angeknüpft. (T7)Vgl aber; Beisatz: Bei Auslegung des Abschnitts römisch fünf Ziffer eins, des Kollektivvertrags für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie wird beim Begriff des „Unternehmens“ im engstmöglichen Sinn an die Person des Eigentümers angeknüpft. (T7) TE OGH 2024-04-23 2 Ob 50/24b Beisatz nur wie T1: Hier: Im Zusammenhang mit der V über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur für neu gegründete Unternehmen. (T8)Beisatz nur wie T1: Hier: Im Zusammenhang mit der römisch fünf über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur für neu gegründete Unternehmen. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010033

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.