← Österreich

{'item': '7Ob14/76; 7Ob33/83; 7Ob43/83; 7Ob9/91; 7Ob5/01p; 7Ob74/01k; 7Ob320/04s; 7Ob172/12p; 7Ob78/16w; 7Ob79/16t; 7Ob57/17h; 7Ob200/18i; 7Ob178/21h;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082022 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl7Ob14/76; 7Ob33/83; 7Ob43/83; 7Ob9/91; 7Ob5/01p; 7Ob74/01k; 7Ob320/04s; 7Ob172/12p; 7Ob78/16w; 7Ob79/16t; 7Ob57/17h; 7Ob200/18i; 7Ob178/21h; 2Ob198/23s; 7Ob170/23k; 7Ob200/25z NormAUVB 1965 Art2 Z1 Basler AUVB 1989 Art6 Z2 AUVB 1996 Art6 Z2 VersVG §179 Sturmschadenversicherung KKB 2017 Art1.1.6 RechtssatzZum Begriff der "Plötzlichkeit" des Unfalles gehört das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren. Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1976-03-04 7 Ob 14/76 Veröff: SZ 49/35 = EvBl 1976/246 S 548 TE OGH 1983-05-05 7 Ob 33/83 nur: Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich bei normalen Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann. (T1) TE OGH 1983-07-07 7 Ob 43/83 Auch; Veröff: VersR 1984,1208 TE OGH 1991-07-11 7 Ob 9/91 nur: Zum Begriff der "Plötzlichkeit" des Unfalles gehört das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren. (T2) Beisatz: Es erschöpft sich nicht im Begriff der Schnelligkeit. (T3) Veröff: VersRdSch 1992,28 = VersR 1992,1247 TE OGH 2001-01-23 7 Ob 5/01p Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Art 6 Z 2 Basler AUVB

  1. (T4)Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Artikel 6, Ziffer 2, Basler AUVB
  2. (T4) TE OGH 2001-04-18 7 Ob 74/01k Ähnlich; Beisatz: Hier: Art 6 Z 2 AUVB
  3. (T5)Ähnlich; Beisatz: Hier: Artikel 6, Ziffer 2, AUVB
  4. (T5) Beisatz: Das absichtliche Nachfassen, um ein Zu-Boden-Stürzen eines Fasses zu verhindern, ist nicht als wohlüberlegte Handlung des Versicherten zu qualifizieren. Die dabei entwickelte Kraftanstrengung ist keineswegs freiwillig und vom Willen des Versicherten beherrscht, sondern durch das plötzliche Entgleiten des Fasses erzwungen. (T6) TE OGH 2005-03-30 7 Ob 320/04s nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Erfolgte bei einem Tauchgang der Auftauchgang vorschriftsgemäß, liegt beim Auftreten der Caisson-Krankheit auf Grund der Konstitution des Tauchers kein „plötzliches" Ereignis vor, weil die Gesetzmäßigkeit der Druckverhältnisse allgemein bekannt ist. (T7) TE OGH 2013-01-23 7 Ob 172/12p Beisatz: Hier: Achillessehnenruptur bei einem Strandlauf. (T8) TE OGH 2016-05-25 7 Ob 78/16w Auch; nur T1 TE OGH 2016-09-28 7 Ob 79/16t Beisatz: Hier: Allmähliche Änderung der Witterungs‑ und Umweltbedingungen anlässlich einer hochalpinen Bergtour, die objektiv nicht ungewöhnlich waren. (T9); Veröff: SZ 2016/101 TE OGH 2017-06-14 7 Ob 57/17h Auch; nur T1; Beisatz: Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Das von außen wirkende Ereignis beim Sturz ist der Aufprall und zwar unabhängig von der Ursache. (T10) TE OGH 2018-11-21 7 Ob 200/18i Auch; Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Art 6.1 UA00
  5. Die Gefahren einer krankhafte Folgen auslösenden innerkörperlichen Stress- und Angstreaktion auf eine äußerlich bleibende (und sich auch nicht verwirklichende) Bedrohung der körperlichen Integrität sind in der Unfallversicherung nicht gedeckt. (T11); Veröff: SZ 2018/97Auch; Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Artikel 6 Punkt eins, UA00
  6. Die Gefahren einer krankhafte Folgen auslösenden innerkörperlichen Stress- und Angstreaktion auf eine äußerlich bleibende (und sich auch nicht verwirklichende) Bedrohung der körperlichen Integrität sind in der Unfallversicherung nicht gedeckt. (T11); Veröff: SZ 2018/97 TE OGH 2022-01-26 7 Ob 178/21h TE OGH 2023-11-21 2 Ob 198/23s vgl; Beisatz: Hier: zum Unfallbegriff im EKHG. (T12) TE OGH 2023-11-22 7 Ob 170/23k Beisatz: Hier: KKB Art 1.1.6 ("Unfall" in der Kaskoversicherung) - Lackkratzer an einem KFZ. (T13)Beisatz: Hier: KKB Artikel eins Punkt eins Punkt 6, ("Unfall" in der Kaskoversicherung) - Lackkratzer an einem KFZ. (T13) TE OGH 2026-02-25 7 Ob 200/25z vgl; Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: Feuerspucker "verkutzt" sich und verschluckt in den Mund genommenes Pyrofluid, das dadurch in die Lunge gelangt. Unfall bejaht. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0082022

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.