RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094030 Entscheidungsdatum04.03.1976 Geschäftszahl12Os176/75; 9Os107/77; 11Os126/78; 9Os73/79; 11Os136/79; 12Os57/84; 13Os153/84; 11Os114/85; 11Os167/93; 15Os154/93; 15Os143/14i; 11Os138/17d NormStGB §129 Z2 Rechtssatz"Aufbrechen" im Sinne des § 129 Z 2 StGB bedeutet, daß sich der Täter mit Gewalt - "Öffnen" im Sinne dieser Gesetzesstelle, daß er sich ohne Gewalt, aber mit Hilfe eines der im § 129 Z 1 StGB genannten Mittel - die Möglichkeit verschafft, sich des bis dahin seinem unmittelbaren Zugriff entzogenen Inhaltes eines Behältnisses zu bemächtigen."Aufbrechen" im Sinne des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB bedeutet, daß sich der Täter mit Gewalt - "Öffnen" im Sinne dieser Gesetzesstelle, daß er sich ohne Gewalt, aber mit Hilfe eines der im Paragraph 129, Ziffer eins, StGB genannten Mittel - die Möglichkeit verschafft, sich des bis dahin seinem unmittelbaren Zugriff entzogenen Inhaltes eines Behältnisses zu bemächtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-03-04 12 Os 176/75 Veröff: EvBl 1976/275 S 632 TE OGH 1977-08-09 9 Os 107/77 Ähnlich; Beisatz: "Aufbrechen" ist Anwendung von Gewalt gegen das Behältnis selbst oder dessen Schließmechanismus. (T1) TE OGH 1978-09-26 11 Os 126/78 Veröff: EvBl 1979/80 S 242 = RZ 1978/134 S 247 TE OGH 1979-06-08 9 Os 73/79 Beisatz: Hier: "Aufreißen" einer versperrten Lade. (T2) TE OGH 1979-10-16 11 Os 136/79 Ähnlich; Beisatz: Aufbrechen = Einbrechen. (T3) TE OGH 1984-05-03 12 Os 57/84 Vgl auch; Beisatz: Es handelt sich hiebei um gleichwertige, frei vertauschbare Begehungsformen des Diebstahls durch Einbruch nach § 129 Z 2 StGB. (T4)Vgl auch; Beisatz: Es handelt sich hiebei um gleichwertige, frei vertauschbare Begehungsformen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB. (T4) TE OGH 1984-10-25 13 Os 153/84 Vgl auch TE OGH 1985-10-29 11 Os 114/85 Vgl auch; nur: "Öffnen" im Sinne dieser Gesetzesstelle, daß er sich ohne Gewalt, aber mit Hilfe eines der im § 129 Z 1 StGB genannten Mittel - die Möglichkeit verschafft, sich des bis dahin seinem unmittelbaren Zugriff entzogenen Inhaltes eines Behältnisses zu bemächtigen. (T5) Beisatz: "Öffnen" ist ein Zugänglichmachen des Inneren des Behältnisses, daß einen unmittelbaren (körperlichen) Zugriff auf dessen Inhalt ermöglicht. (T6) Veröff: SSt 56/85 = EvBl 1986/108 S 379 = JBl 1986,261 (zustimmend Kienapfel) = RZ 1986/56 S 194Vgl auch; nur: "Öffnen" im Sinne dieser Gesetzesstelle, daß er sich ohne Gewalt, aber mit Hilfe eines der im Paragraph 129, Ziffer eins, StGB genannten Mittel - die Möglichkeit verschafft, sich des bis dahin seinem unmittelbaren Zugriff entzogenen Inhaltes eines Behältnisses zu bemächtigen. (T5) Beisatz: "Öffnen" ist ein Zugänglichmachen des Inneren des Behältnisses, daß einen unmittelbaren (körperlichen) Zugriff auf dessen Inhalt ermöglicht. (T6) Veröff: SSt 56/85 = EvBl 1986/108 S 379 = JBl 1986,261 (zustimmend Kienapfel) = RZ 1986/56 S 194 TE OGH 1993-11-23 11 Os 167/93 Vgl auch; nur T5; Beisatz: Öffnen bedeutet, daß sich der Täter gewaltlos, jedoch durch Verwendung eines der im § 129 Z 1 StGB bezeichneten Mittel den unmittelbaren Zugriff auf den Inhalt des Behältnisses verschafft. (T7)Vgl auch; nur T5; Beisatz: Öffnen bedeutet, daß sich der Täter gewaltlos, jedoch durch Verwendung eines der im Paragraph 129, Ziffer eins, StGB bezeichneten Mittel den unmittelbaren Zugriff auf den Inhalt des Behältnisses verschafft. (T7) TE OGH 1993-11-11 15 Os 154/93 Vgl auch; nur T5; Beisatz: Öffnen eines Behältnisses bedeutet, den körperlichen Zugriff auf den gesamten Inhalt zu ermöglichen. (T8) Veröff: EvBl 1994/132 S 632 TE OGH 2015-01-14 15 Os 143/14i Auch TE OGH 2018-01-30 11 Os 138/17d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094030
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