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{'item': ['12Os176/75', '9Os192/76', '10Os22/78', '10Os73/79', '9Os90/79', '10Os64/80', '10Os64/80', '11Os41/83', '11Os114/85', '13Os80/86', '12Os16/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094083 Entscheidungsdatum04.03.1976 Geschäftszahl12Os176/75; 9Os192/76; 10Os22/78; 10Os73/79; 9Os90/79; 10Os64/80; 10Os64/80; 11Os41/83; 11Os114/85; 13Os80/86; 12Os16/12p; 15Os29/16b; 13Os18/19z NormStGB §129 Z2; StGB §129 Z3 RechtssatzRichtet sich der diebische Angriff gegen ein in einem Behältnis verwahrtes Gut, dann kann eine allfällige Überwindung des sich dergestalt dem Zugriff entgegenstellenden Hindernisses als Qualifikationsproblem ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des § 129 Z 2 StGB geprüft werden. Die Bestimmung des § 129 Z 3 StGB bezieht sich dagegen auf adäquate Manipulationen an Sperrvorrichtungen, die anderen Objekten als einem Behältnis zugehören.Richtet sich der diebische Angriff gegen ein in einem Behältnis verwahrtes Gut, dann kann eine allfällige Überwindung des sich dergestalt dem Zugriff entgegenstellenden Hindernisses als Qualifikationsproblem ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB geprüft werden. Die Bestimmung des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB bezieht sich dagegen auf adäquate Manipulationen an Sperrvorrichtungen, die anderen Objekten als einem Behältnis zugehören. EntscheidungstexteTE OGH 1976-03-04 12 Os 176/75 Veröff: EvBl 1976/275 S 632 TE OGH 1977-02-15 9 Os 192/76 TE OGH 1978-04-19 10 Os 22/78 Vgl aber; Beisatz: Hier: Aufbrechen des Befestigungsschlosses, um eine (zusätzlich) versperrte (Zeitungsgeldbüchse) Geldbüchse zu stehlen: § 129 Z 3 StGB. (T1)Vgl aber; Beisatz: Hier: Aufbrechen des Befestigungsschlosses, um eine (zusätzlich) versperrte (Zeitungsgeldbüchse) Geldbüchse zu stehlen: Paragraph 129, Ziffer 3, StGB. (T1) TE OGH 1979-06-13 10 Os 73/79 Beis wie T1 TE OGH 1979-11-06 9 Os 90/79 TE OGH 1980-05-28 10 Os 64/80 TE OGH 1980-08-12 10 Os 64/80 TE OGH 1983-04-13 11 Os 41/83 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1985-10-29 11 Os 114/85 Beisatz: Bankomaten sind Behältnisse. (T2) Veröff: EvBl 1986/108 S 379 = SSt 56/85 = JBl 1986,261 (zustimmend Kienapfel) = RZ 1986/56 S 194 TE OGH 1986-06-12 13 Os 80/86 Beisatz: Das Wort "sonst" weist nämlich den im § 129 Z 3 StGB genannten Sperrvorrichtungen eine weder Gebäude, Transportmittel, Wohnstätten, abgeschlossene Räume, die sich in einem Gebäude oder Transportmittel befinden, oder Lagerplätze (Z 1) noch Behältnisse (Z 2) umfassende Restgröße zu. Eine solche darf wegen ihres Auffangcharakters nicht über den Gesetzeswortlaut hinaus auf die schon zuvor gesondert erfaßten Fälle der Z 1 und 2 des § 129 StGB erweitert werden, nur um eine vermeintliche, aus kriminalpolitischer Sicht empfundene Lücke des Gesetzes zu schließen. (T3)Beisatz: Das Wort "sonst" weist nämlich den im Paragraph 129, Ziffer 3, StGB genannten Sperrvorrichtungen eine weder Gebäude, Transportmittel, Wohnstätten, abgeschlossene Räume, die sich in einem Gebäude oder Transportmittel befinden, oder Lagerplätze (Ziffer eins,) noch Behältnisse (Ziffer 2,) umfassende Restgröße zu. Eine solche darf wegen ihres Auffangcharakters nicht über den Gesetzeswortlaut hinaus auf die schon zuvor gesondert erfaßten Fälle der Ziffer eins und 2 des Paragraph 129, StGB erweitert werden, nur um eine vermeintliche, aus kriminalpolitischer Sicht empfundene Lücke des Gesetzes zu schließen. (T3) TE OGH 2012-03-13 12 Os 16/12p Vgl auch TE OGH 2016-06-27 15 Os 29/16b Abweichend; Beisatz: Durch den Entfall des bislang in § 129 Z 3 StGB (aF) enthaltenen Wortes „sonst“ in § 129 Abs 1 Z 3 StGB idF BGBl I 2015/112 hat die – auch zu Bargeldbehebungen bei Bankomaten mittels unbefugter Benützung fremder Bankomatkarten ergangene – Rechtsprechung, wonach dieser Qualifikation nur die Überwindung von anderen als den in Z 1 und 2 des § 129 (nunmehr Abs 1) StGB genannten Objekten zugehörigen Sperren zu subsumieren ist, ihre Grundlage verloren. (T4)Abweichend; Beisatz: Durch den Entfall des bislang in Paragraph 129, Ziffer 3, StGB (aF) enthaltenen Wortes „sonst“ in Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2015/112 hat die – auch zu Bargeldbehebungen bei Bankomaten mittels unbefugter Benützung fremder Bankomatkarten ergangene – Rechtsprechung, wonach dieser Qualifikation nur die Überwindung von anderen als den in Ziffer eins und 2 des Paragraph 129, (nunmehr Absatz eins,) StGB genannten Objekten zugehörigen Sperren zu subsumieren ist, ihre Grundlage verloren. (T4) TE OGH 2019-05-29 13 Os 18/19z Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094083

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.