RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064127 Entscheidungsdatum19.02.2025 Geschäftszahl5Ob301/76; 5Ob305/77; 1Ob604/83; 4Ob555/90; 8Ob2287/96y; 8Ob300/98w; 8Ob163/99z; 8Ob235/99p; 8Ob294/01w; 5Ob187/02i; 3Ob36/07a; 8Ob132/06d; 8Ob146/08s; 2Ob88/09v; 7Ob8/25i NormKO §5 Abs4 KO §23 KO §46 Z2 RechtssatzWurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung Konkursforderung, der Bestandzins für die Zeit danach Masseforderung. Auf die Fälligkeit der Schuld kommt es nicht an. Auch eine vor Konkurseröffnung fällige, tatsächlich aber nicht bezahlte Mietzinsschuld kann daher, soweit sie anteilmäßig für die Zeit nach der Konkurseröffnung zu bezahlen war, ebenfalls als Masseforderung beansprucht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1976-03-09 5 Ob 301/76 Veröff: SZ 49/36 = EvBl 1977/57 S 131 = JBl 1977,100 TE OGH 1977-05-03 5 Ob 305/77 Vgl; nur: Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung Konkursforderung, der Bestandzins für die Zeit danach Masseforderung. (T1); Beisatz: Soweit sie Konkursforderung ist, ist sie anzumelden, soweit sie Masseforderung ist, nicht. (T2) TE OGH 1983-06-29 1 Ob 604/83 Veröff: SZ 56/112 = MietSlg 3590
(20)TE OGH 1990-10-23 4 Ob 555/90 Auch TE OGH 1997-11-27 8 Ob 2287/96y Auch; nur T1; Beisatz: Auch der ehemalige Bestandgeber, der wegen Nichträumung des ehemaligen Mietobjekts (nach Beendigung des Bestandverhältnisses ist er als Aussonderungsberechtigter anzusehen) Benützungsentgelt fordert, ist Massegläubiger. (T3) TE OGH 1999-05-18 8 Ob 300/98w Auch; nur: Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung für die Zeit nach Konkurseröffnung Masseforderung. (T4); Beis wie T3 TE OGH 1999-12-22 8 Ob 163/99z nur T1; Beisatz: Mit der Ausscheidung der Bestandrechte gemäß § 5 Abs 4 KO werden die danach entstehenden Mietzinsforderungen zu Forderungen, die aus dem konkursfreien Vermögen des Gemeinschuldners zu befriedigen sind. Die bis dahin entstandenen Forderungen bleiben trotz der Ausscheidung Konkursforderungen beziehungsweise Masseforderungen. (T5); Veröff: SZ 72/212nur T1; Beisatz: Mit der Ausscheidung der Bestandrechte gemäß Paragraph 5, Absatz 4, KO werden die danach entstehenden Mietzinsforderungen zu Forderungen, die aus dem konkursfreien Vermögen des Gemeinschuldners zu befriedigen sind. Die bis dahin entstandenen Forderungen bleiben trotz der Ausscheidung Konkursforderungen beziehungsweise Masseforderungen. (T5); Veröff: SZ 72/212 TE OGH 2000-02-24 8 Ob 235/99p Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/39 TE OGH 2002-07-02 8 Ob 294/01w nur: Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung Konkursforderung, der Bestandzins für die Zeit danach Masseforderung. Auch eine vor Konkurseröffnung fällige, tatsächlich aber nicht bezahlte Mietzinsschuld kann daher, soweit sie anteilmäßig für die Zeit nach der Konkurseröffnung zu bezahlen war, ebenfalls als Masseforderung beansprucht werden. (T6); Beisatz: Der Anspruch auf Bestandzins für die Zeit vor der Konkurseröffnung wird durch den Eintritt des Masseverwalters in das Bestandverhältnis nicht rückwirkend zur Masseforderung (so schon SZ 49/36). (T7) TE OGH 2002-09-12 5 Ob 187/02i Auch; nur T4; Beisatz: Betrifft eine gegen den Gemeinschuldner eingebrachte Klage auf Zahlung von Mitzins beziehungsweise Benützungsentgelt zumindest teilweise Perioden nach Konkurseröffnung, ist dem Masseverwalter Gelegenheit zum Prozesseintritt zu bieten. (T8) TE OGH 2007-04-25 3 Ob 36/07a nur T1; Beisatz: Für Forderungen aus Immobilienleasingverträgen gilt nichts anderes. (T9) TE OGH 2007-08-30 8 Ob 132/06d nur: Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung Konkursforderung, der Bestandzins für die Zeit danach Masseforderung. Auf die Fälligkeit der Schuld kommt es nicht an. (T10) TE OGH 2008-12-16 8 Ob 146/08s Auch; nur: Eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung stellt eine Konkursforderung dar. (T11) TE OGH 2009-09-03 2 Ob 88/09v nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Daher ist für die bis zur Ausscheidung entstandenen Bestandzinsforderungen während aufrechten Konkurses nur eine Geltendmachung in diesem, sei es als Konkursforderung, sei es als Masseforderung, möglich, nicht dagegen jene dem Gemeinschuldner bzw Schuldner direkt gegenüber. (T12) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 8/25i vgl; nur T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0064127