1Ob553/76
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.03.1976 Geschäftszahl1Ob553/76; 5Ob702/81; 5Ob688/82 (5Ob689/82, 5Ob690/82); 8Ob598/90; 3Ob509/94; 10Ob149/00k NormABGB §906;
RechtssatzDie Regel, daß gemäß § 906 ABGB bei der Wahlschuld dem Verpflichteten die Wahl zusteht, gilt nur im Zweifel. Es kann sich auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung oder nach den Umständen des Falles auch ein Wahlrecht des Gläubigers ergeben.Die Regel, daß gemäß Paragraph 906, ABGB bei der Wahlschuld dem Verpflichteten die Wahl zusteht, gilt nur im Zweifel. Es kann sich auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung oder nach den Umständen des Falles auch ein Wahlrecht des Gläubigers ergeben.
EntscheidungstexteTE OGH 1976/03/10 1 Ob 553/76 Veröff: EvBl 1977/15 S 41 TE OGH 1981/10/27 5 Ob 702/81 Auch; nur: Die Regel, daß gemäß § 906 ABGB bei der Wahlschuld dem Verpflichteten die Wahl zusteht, gilt nur im Zweifel. (T1) Auch; nur: Die Regel, daß gemäß Paragraph 906, ABGB bei der Wahlschuld dem Verpflichteten die Wahl zusteht, gilt nur im Zweifel. (T1) TE OGH 1982/09/14 5 Ob 688/82 Vgl auch; Beisatz: Wahlrecht aus Garantiezusage (T2) TE OGH 1991/12/12 8 Ob 598/90 Vgl auch; Beisatz: Hier: Wahlrecht des Gläubigers, aus "Liegenschaftsbesitz" des Schuldners eine Liegenschaft als "Bauplatz" zu erhalten. (T3) TE OGH 1994/07/13 3 Ob 509/94 Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2000/09/19 10 Ob 149/00k Vgl auch; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0017678