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{'item': '7Ob5/76; 7Ob17/89; 7Ob19/92; 7Ob1008/96; 7Ob232/02x; 7Ob40/14d; 7Ob180/14t; 7Ob210/14d; 7Ob70/15t; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 1Ob37/17y; 7Ob110

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080833 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl7Ob5/76; 7Ob17/89; 7Ob19/92; 7Ob1008/96; 7Ob232/02x; 7Ob40/14d; 7Ob180/14t; 7Ob210/14d; 7Ob70/15t; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 1Ob37/17y; 7Ob110/17b; 7Ob209/17m; 7Ob31/20i; 7Ob123/20v; 7Ob152/20h; 7Ob153/20f; 7Ob149/20t; 7Ob181/20y; 7Ob203/21k; 7Ob143/23i; 7Ob213/23h; 7Ob168/23s; 7Ob24/25t; 7Ob200/25z NormAFIB 1993 Art5.3.1 AHVB Art7 I 4AHVB Art7 römisch eins 4 VersVG §6 B2 VersVG §34 RechtssatzDie Aufklärungspflicht hat auch den wesentlichen Zweck, den Versicherer vor betrügerischen Machenschaften zu schützen; sie soll ihn aber darüber hinaus allgemein in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-03-18 7 Ob 5/76 Veröff: VersRdSch 1978,31 TE OGH 1989-04-20 7 Ob 17/89 Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält, soferne sie nur für Grund oder Umfang seiner Leistung bedeutsam sein können (Prölß-Martin, VersVG 24.Auflage 220). (T1) Veröff: RdW 1989,331 = VersR 1990,550 = VersRdSch 1990,84 TE OGH 1992-10-01 7 Ob 19/92 Auch; nur: Sie soll ihn aber darüber hinaus allgemein in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Der Versicherer muss zumindest dartun, welche sachdienlichen Aufklärungen durch die Obliegenheitsverletzung verhindert worden sein könnten. (T3) Veröff: VersRdSch 1993,197 = ZVR 1994/115 S 277 TE OGH 1996-03-13 7 Ob 1008/96 nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Daß er sich diese Auskünfte auch auf andere Weise verschaffen könnte, ist ohne Belang. (T4) TE OGH 2002-10-30 7 Ob 232/02x Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 5.3.1 AFIB

  1. (T5)Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Artikel 5 Punkt 3 Punkt eins, AFIB
  2. (T5) TE OGH 2014-04-22 7 Ob 40/14d Auch; Beisatz: Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen.(T6) Beisatz: Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist. (T7) TE OGH 2014-11-05 7 Ob 180/14t Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Beisatz: Hier: Zum Umfang der Aufklärungs- und Belegobliegenheit sowie zur Erkundigungspflicht. (T8) TE OGH 2015-03-12 7 Ob 210/14d Auch; Veröff: SZ 2015/17 TE OGH 2015-06-10 7 Ob 70/15t Auch; Beisatz: Als einzige Einschränkung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, Auskünfte spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben, ist anerkannt, dass Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, außer Betracht bleiben, weil damit die Erfüllung der Obliegenheit zwecklos ist. (T9) TE OGH 2016-01-27 7 Ob 234/15k Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2016-08-31 7 Ob 140/16p Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären. (T10) TE OGH 2017-03-16 1 Ob 37/17y Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2017-09-27 7 Ob 110/17b Auch TE OGH 2018-01-24 7 Ob 209/17m TE OGH 2020-04-24 7 Ob 31/20i Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art 3.3 ARB 2000 ist der Versicherungsnehmer gehalten, seine Ansprüche, falls er welche geltend machen will, aktiv und ohne Aufschub zu verfolgen und nicht unbegründet zuzuwarten und die Ablehnung des Anspruchs bewusst hinauszuschieben. (T11)Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Nach Ablauf der Ausschlussfrist des Artikel 3 Punkt 3, ARB 2000 ist der Versicherungsnehmer gehalten, seine Ansprüche, falls er welche geltend machen will, aktiv und ohne Aufschub zu verfolgen und nicht unbegründet zuzuwarten und die Ablehnung des Anspruchs bewusst hinauszuschieben. (T11) TE OGH 2020-10-21 7 Ob 123/20v nur T2 TE OGH 2020-10-21 7 Ob 152/20h Vgl TE OGH 2020-09-23 7 Ob 153/20f TE OGH 2020-09-23 7 Ob 149/20t TE OGH 2020-11-29 7 Ob 181/20y Vgl TE OGH 2022-01-26 7 Ob 203/21k TE OGH 2023-09-27 7 Ob 143/23i vgl TE OGH 2024-01-24 7 Ob 213/23h vgl TE OGH 2024-04-17 7 Ob 168/23s Beisatz: Hier: Art 8.1.4 AHVB 2007; Für ein Schadensgeschehen, für das infolge eines Risikoausschlusses kein Versicherungsschutz besteht, besteht keine Anzeigepflicht. (T12)Beisatz: Hier: Artikel 8 Punkt eins Punkt 4, AHVB 2007; Für ein Schadensgeschehen, für das infolge eines Risikoausschlusses kein Versicherungsschutz besteht, besteht keine Anzeigepflicht. (T12) TE OGH 2025-05-21 7 Ob 24/25t vgl; Beisatz: Hier: Unrichtige Schadensmeldung. (T13) TE OGH 2026-02-25 7 Ob 200/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080833

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.