RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017285 Entscheidungsdatum18.03.1976 Geschäftszahl7Ob255/75 (7Ob256/75); 8Ob556/82; 4Ob533/95; 1Ob273/00d; 7Ob67/01f; 6Ob67/02z; 6Ob62/02i; 5Ob112/03m; 2Ob235/05f; 7Ob64/06x; 7Ob236/05i; 10Ob120/07f; 8Ob4/08h; 6Ob194/08k; 9ObA53/15g; 18OCg1/15v NormABGB §886; ZPO §577 Abs3 RechtssatzDer Schiedsvertrag kommt erst durch die Unterschrift der Parteien zustande. EntscheidungstexteTE OGH 1976-03-18 7 Ob 255/75 Veröff: SZ 49/40 = EvBl 1976/273 S 630 = JBl 1976,541 TE OGH 1982-10-14 8 Ob 556/82 TE OGH 1995-06-13 4 Ob 533/95 Vgl aber; Beisatz: Seit der ZVN 1983 genügt auch der Wechsel von Telegrammen und Fernschreiben zwischen den Parteien. In diesem Fall kommt der Schiedsvertrag ohne Unterfertigung durch die Parteien zustande. (T1) Veröff: SZ 68/112 TE OGH 2001-02-27 1 Ob 273/00d Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Schriftform erfordert nicht nur die Schriftlichkeit der Vereinbarung, sondern die Abrede muss von den Vertragsparteien oder ihren Bevollmächtigten auch unterfertigt sein. (T2) TE OGH 2001-05-17 7 Ob 67/01f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-11-07 6 Ob 67/02z Auch TE OGH 2002-12-12 6 Ob 62/02i Vgl TE OGH 2003-06-17 5 Ob 112/03m Auch; Beisatz: Die Ergänzung eines Schiedsvertrages oder einer Schiedsklausel ist in gleicher Weise formgebunden. (T3) TE OGH 2005-10-20 2 Ob 235/05f Auch; Beisatz: Abgesehen vom Wechsel von Telegrammen, Fernschreiben und dergleichen sind die Unterschriften der Parteien erforderlich, allenfalls auf Brief (Angebot) und - den Inhalt des die Schiedsvereinbarung enthaltenden Briefes voll bestätigendem - Gegenbrief (Annahme). (T4) TE OGH 2006-03-29 7 Ob 64/06x Beisatz: Bei juristischen Personen bedarf es der Unterschrift durch die vertretungsbefugten Gesellschafter beziehungsweise die gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertreter; daneben können sie sich auch durch von ihren Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen, die zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung jedoch eine schriftliche Spezialvollmacht nach § 1008 ABGB benötigten, vertreten lassen. (T5)Beisatz: Bei juristischen Personen bedarf es der Unterschrift durch die vertretungsbefugten Gesellschafter beziehungsweise die gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertreter; daneben können sie sich auch durch von ihren Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen, die zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung jedoch eine schriftliche Spezialvollmacht nach Paragraph 1008, ABGB benötigten, vertreten lassen. (T5) TE OGH 2006-04-26 7 Ob 236/05i Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2008-02-05 10 Ob 120/07f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2008-02-28 8 Ob 4/08h Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten erforderlich. (T6) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 194/08k Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7). (T7)Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl römisch eins 2006/7). (T7) TE OGH 2015-06-24 9 ObA 53/15g Auch TE OGH 2015-06-23 18 OCg 1/15v Auch; Veröff: SZ 2015/61 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017285
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