7Ob540/76
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.03.1976 Geschäftszahl7Ob540/76; 1Ob224/06g NormABGB §1447 B;
RechtssatzGattungsschulden - demnach auch Geldschulden - erlöschen durch zufällige Unmöglichkeit nur dann, wenn Stücke der geschuldeten Gattung überhaupt nicht mehr am Markt vorhanden sind und auch nicht mehr hergestellt oder vom Schuldner beschafft werden können.
EntscheidungstexteTE OGH 1976/03/18 7 Ob 540/76 TE OGH 2007/03/27 1 Ob 224/06g Vgl; Beisatz: Bei Gattungsschulden (hier: Trinkwasser) tritt die Rechtsfolge des § 1447 ABGB nur dann ein, wenn der Leistungsgegenstand vom Markt verschwunden oder unerschwinglich geworden ist. Eine bloß vorübergehende Unmöglichkeit ist als objektiver Verzug zu werten, und steht in diesem Fall den Verbrauchern das gesetzliche Rücktrittsrecht nach §918 Abs1ABGB zu. (T1) Vgl; Beisatz: Bei Gattungsschulden (hier: Trinkwasser) tritt die Rechtsfolge des Paragraph 1447, ABGB nur dann ein, wenn der Leistungsgegenstand vom Markt verschwunden oder unerschwinglich geworden ist. Eine bloß vorübergehende Unmöglichkeit ist als objektiver Verzug zu werten, und steht in diesem Fall den Verbrauchern das gesetzliche Rücktrittsrecht nach §918 Abs1ABGB zu. (T1) RechtssatznummerRS0034078