OGH Rechtssatz RS0074172 (10Os23/76)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0074172 Entscheidungsdatum18.03.1976 Geschäftszahl10Os23/76; 12Os87/80; 12Os37/81; 15Os35/12d (15Os36/12a) NormStGB §94; StGB §95; StVO §4 Abs2 RechtssatzEs unterläßt derjenige vorsätzlich die erforderliche Hilfe zu leisten, der, obgleich er zumindest mit der objektiv gegebenen Hilfebedürftigkeit des Verletzten ernstlich rechnet, annimmt, daß dritte Personen, mögen diese auch nach dem § 95 StGB oder nach dem § 4 Abs 2 StVO gleichfalls zu einer Hilfeleistung bzw zur Herbeiholung von Hilfe verpflichtet sein, sich um den Verletzten kümmern werden und dies daher selbst nicht tut.Es unterläßt derjenige vorsätzlich die erforderliche Hilfe zu leisten, der, obgleich er zumindest mit der objektiv gegebenen Hilfebedürftigkeit des Verletzten ernstlich rechnet, annimmt, daß dritte Personen, mögen diese auch nach dem Paragraph 95, StGB oder nach dem Paragraph 4, Absatz 2, StVO gleichfalls zu einer Hilfeleistung bzw zur Herbeiholung von Hilfe verpflichtet sein, sich um den Verletzten kümmern werden und dies daher selbst nicht tut.
EntscheidungstexteTE OGH 1976-03-18 10 Os 23/76 Veröff: EvBl 1976/235 S 497 = ZVR 1976/160 S 149 = SSt 47/17 TE OGH 1980-09-04 12 Os 87/80 Vgl auch; Veröff: SSt 51/42 TE OGH 1981-04-23 12 Os 37/81 Vgl auch TE OGH 2012-04-25 15 Os 35/12d