RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.03.1976 Geschäftszahl4Ob509/76 (4Ob534/76); 4Ob501/96; 1Ob33/00k NormUeKindG ArtX §2 Abs2; RechtssatzAn dem Grundsatz, daß vor dem 01.07.1971 abgegebene Anerkenntnisse ausschließlich nach dem bis dahin geltenden Recht zu beurteilen sind, ändert auch die Bestimmungen des Art X § 3 Abs 2 des UeKindG nichts, wonach ein Vaterschaftsanerkenntnis zu einem außerehelichen Kind, das vor dem 01.07.1971 abgegeben wurde - abgesehen von gewissen Ausnahmen - gegen jedermann wirkt, weil damit nur einer Unsicherheit und einer vom Gesetz nicht gewollten Beurteilung der Wirkung eines vor dem 01.07.1971 abgegebenen aber weiterhin aufrechten Vaterschaftsanerkenntnisses durch einen etwaigen Umkehrschluß aus den neuen Bestimmungen vorgebeugt werden sollte (4 Ob 504/75).An dem Grundsatz, daß vor dem 01.07.1971 abgegebene Anerkenntnisse ausschließlich nach dem bis dahin geltenden Recht zu beurteilen sind, ändert auch die Bestimmungen des Artikel römisch zehn, Paragraph 3, Absatz 2, des UeKindG nichts, wonach ein Vaterschaftsanerkenntnis zu einem außerehelichen Kind, das vor dem 01.07.1971 abgegeben wurde - abgesehen von gewissen Ausnahmen - gegen jedermann wirkt, weil damit nur einer Unsicherheit und einer vom Gesetz nicht gewollten Beurteilung der Wirkung eines vor dem 01.07.1971 abgegebenen aber weiterhin aufrechten Vaterschaftsanerkenntnisses durch einen etwaigen Umkehrschluß aus den neuen Bestimmungen vorgebeugt werden sollte (4 Ob 504/75). EntscheidungstexteTE OGH 1976/03/23 4 Ob 509/76 Veröff: RZ 1976/95 S 181 TE OGH 1996/01/16 4 Ob 501/96 Auch; Beisatz: Die Feststellungswirkung kam nur solchen Anerkenntnissen aus der Zeit vor dem 1.7.1971 zu, welche - gemäß § 16 Abs 1 der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.