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{'item': '5Ob255/75; 5Ob524/77; 4Ob522/77; 3Ob123/79; 1Ob719/80; 6Ob628/81; 3Ob574/83; 6Ob576/83; 7Ob547/90; 7Ob192/01p; 3Ob55/03i; 3Ob142/07i; 10Ob33

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018795 Entscheidungsdatum15.10.2025 Geschäftszahl5Ob255/75; 5Ob524/77; 4Ob522/77; 3Ob123/79; 1Ob719/80; 6Ob628/81; 3Ob574/83; 6Ob576/83; 7Ob547/90; 7Ob192/01p; 3Ob55/03i; 3Ob142/07i; 10Ob33/08p; 8Ob48/09f; 4Ob219/09y; 6Ob232/09z; 6Ob7/11i; 5Ob191/10i; 6Ob66/13v; 5Ob189/19h; 2Ob215/20m; 2Ob110/20w; 5Ob205/21i; 2Ob205/22v; 8Ob88/23h; 2Ob248/23v; 1Ob55/25g; 2Ob28/25v; 13Os41/25s NormABGB §938 A RechtssatzOb eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass der Empfänger des Vermögenswertes mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist, vielmehr musste auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss. EntscheidungstexteTE OGH 1976-03-23 5 Ob 255/75 Veröff: SZ 49/43 = JBl 1976,425 = NZ 1978,140 TE OGH 1977-03-15 5 Ob 524/77 TE OGH 1977-06-07 4 Ob 522/77 TE OGH 1979-11-21 3 Ob 123/79 Veröff: EFSlg 33707 TE OGH 1981-02-18 1 Ob 719/80 nur: Das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss. (T1); Beisatz: Dabei muss der Abschlusswille in einer Form geäußert werden, welche die Erklärung außer Zweifel setzt und eine geheime unkontrollierbare Zurücknahme der Willenserklärung ausschließt. (T2) Veröff: SZ 54/20 TE OGH 1981-11-25 6 Ob 628/81 Auch TE OGH 1983-09-14 3 Ob 574/83 Auch; Veröff: RdW 1984,43 TE OGH 1983-10-13 6 Ob 576/83 Auch TE OGH 1990-04-05 7 Ob 547/90 Auch; nur T1; Beisatz: Erforderlich ist, dass sich die Parteien des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig - "erkennbar" - zum Ausdruck gebracht haben. (T3) TE OGH 2001-09-26 7 Ob 192/01p TE OGH 2004-02-25 3 Ob 55/03i TE OGH 2007-10-23 3 Ob 142/07i TE OGH 2008-04-22 10 Ob 33/08p Auch; Beisatz: Hier: Gemischte Schenkung. (T4) TE OGH 2009-07-30 8 Ob 48/09f Auch; Beis wie T4; Beisatz: Es reicht aus, dass der Schenkungswille aus den Umständen des Einzelfalls erschlossen werden kann. (T5); Beisatz: Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, der nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, sodass ihre Unanfechtbarkeit mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren wäre. (T6) TE OGH 2010-01-19 4 Ob 219/09y TE OGH 2010-01-14 6 Ob 232/09z Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T7) TE OGH 2011-02-24 6 Ob 7/11i Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 191/10i Vgl auch; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ‑ insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ‑ Schenkungsabsicht indizieren. (T8) TE OGH 2013-07-04 6 Ob 66/13v TE OGH 2020-02-20 5 Ob 189/19h Beis wie T5 TE OGH 2020-12-18 2 Ob 215/20m Beisatz: Hier: Keine Schenkung im Fall einer Zahlungsverpflichtung zur Vermeidung eines Erbrechtsstreits. (T9) TE OGH 2021-02-25 2 Ob 110/20w Anm: Veröff: SZ 2021/16Anmerkung, Veröff: SZ 2021/16 TE OGH 2022-01-13 5 Ob 205/21i Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2022-12-13 2 Ob 205/22v Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-10-19 8 Ob 88/23h vgl; Beisatz wie T5: Hier: Annahme einer unentgeltliche Vermögenszuwendung, weil im Zeitpunkt der Provisionszusage keine Gegenleistung mehr erbracht werden konnte – auch wenn keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schenkungsabsicht getroffen wurden. (T10); Beisatz wie T8 TE OGH 2024-11-19 2 Ob 248/23v vgl; Beisatz: Dem insoweit schutzwürdigen Pflichtteilsberechtigten ist (auch) im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein Anscheinsbeweis zuzubilligen, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden kann. (T11) TE OGH 2025-05-27 1 Ob 55/25g nur: Die Schenkungsabsicht kann sowohl ausdrücklich als auch schlüssig erklärt werden. (T12) TE OGH 2025-07-29 2 Ob 28/25v Beisatz: Hier: Zurückverweisung aufgrund fehlender Feststellungen zur Schenkungsabsicht. (T13) TE OGH 2025-10-15 13 Os 41/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018795

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.