RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019293 Entscheidungsdatum15.10.2025 Geschäftszahl5Ob255/75; 5Ob588/76; 5Ob524/77; 6Ob533/78; 5Ob661/78; 5Ob590/80; 6Ob628/81; 3Ob574/83; 6Ob3/83; 6Ob13/84; 2Ob552/83; 1Ob683/87; 2Ob583/91; 7Ob620/94; 9Ob12/98z; 3Ob66/97w; 1Ob309/98t; 6Ob175/01f; 6Ob128/05z; 2Ob57/06f; 6Ob153/07d; 10Ob33/08p; 8Ob48/09f; 6Ob232/09z; 1Ob3/10p; 5Ob191/10i; 2Ob14/12s; 5Ob188/13b; 4Ob18/16z; 8Ob88/23h; 13Os41/25s NormABGB §938 B RechtssatzBei der gesetzlich nicht geregelten gemischten Schenkung ist entscheidend, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollte. Daher kann eine gemischte Schenkung keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, weil das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde, weil sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. EntscheidungstexteTE OGH 1976-03-23 5 Ob 255/75 Veröff: SZ 49/43 = JBl 1976,425 TE OGH 1976-06-01 5 Ob 588/76 nur: Bei der gesetzlich nicht geregelten gemischten Schenkung ist entscheidend, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollte. Daher kann eine gemischte Schenkung keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen. (T1) Veröff: SZ 49/75 TE OGH 1977-03-15 5 Ob 524/77 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 255/75 TE OGH 1978-03-09 6 Ob 533/78 nur T1 TE OGH 1979-01-23 5 Ob 661/78 nur T1 TE OGH 1980-09-09 5 Ob 590/80 nur: Bei der gesetzlich nicht geregelten gemischten Schenkung ist entscheidend, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollte. (T2) TE OGH 1981-11-25 6 Ob 628/81 Vgl auch; Beisatz: Wohl aber kann ein solches Missverhältnis bei der Ermittlung der Parteienabsicht neben anderen Umständen des Einzelfalles einen Anhaltspunkt für die Lösung der Tatfrage sein, ob die Parteien aus den verschiedensten Gründen ihre Absicht auf ein entgeltliches Geschäft zu einem Sonderpreis gerichtet haben, oder ob sie eine (gemischte) Schenkung beabsichtigt haben, die sie offengelegt haben oder aber bewusst verschleiern wollten. (T3) TE OGH 1983-09-14 3 Ob 574/83 Auch; nur T1; Veröff: RdW 1984,43 TE OGH 1984-03-29 6 Ob 3/83 Auch; Beis wie T3; Beisatz: In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter - wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein anderer Pflichtteilsberechtigter - berührt werden, wird einem vorliegenden krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der Gegenleistung ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen. (T4) TE OGH 1984-07-12 6 Ob 13/84 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Schenkungswille kann aus den Umständen des Einzelfalles erschließbar sein. (T5) TE OGH 1984-10-30 2 Ob 552/83 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1987-12-09 1 Ob 683/87 nur T2; Veröff: NZ 1989,98 TE OGH 1991-11-27 2 Ob 583/91 Beis wie T5; Veröff: NZ 1992,130 TE OGH 1994-10-19 7 Ob 620/94 nur T1 TE OGH 1998-01-28 9 Ob 12/98z Auch; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 1998-12-16 3 Ob 66/97w TE OGH 1999-03-23 1 Ob 309/98t Vgl auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2001-10-18 6 Ob 175/01f Auch; nur T1; Beisatz: Nicht jeder für den Käufer "gute" Kauf bedeutet schon einen unentgeltlichen Schenkungsteil. Das Schenkungsbewusstsein ist primär festzustellen. Bei der gemischten Schenkung ist zu fragen, ob die vereinbarte Gegenleistung als volles Entgelt angesehen wurde oder ob darin nach dem Parteiwillen zumindest teilweise ein Akt der Freigiebigkeit gelegen sein sollte. (T6) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 128/05z Beisatz: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T7) Veröff: SZ 2005/103 TE OGH 2007-02-22 2 Ob 57/06f TE OGH 2007-07-13 6 Ob 153/07d Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen beabsichtigten die Parteien bei Abschluss des Übergabsvertrags nicht, Vermögenswerte zu schenken bzw anzunehmen; sie hatten keinerlei Schenkungsabsicht. (T8) TE OGH 2008-04-22 10 Ob 33/08p Beis wie T4; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2009-07-30 8 Ob 48/09f Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-01-14 6 Ob 232/09z Auch TE OGH 2010-04-20 1 Ob 3/10p Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 nur: Bei der gemischten Schenkung ist zu fragen, ob die vereinbarte Gegenleistung als volles Entgelt angesehen wurde oder ob darin nach dem Parteiwillen zumindest teilweise ein Akt der Freigiebigkeit gelegen sein sollte. (T9) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 191/10i Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2012-08-07 2 Ob 14/12s Auch TE OGH 2014-01-21 5 Ob 188/13b Vgl auch TE OGH 2016-03-30 4 Ob 18/16z Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Werknutzungsvereinbarung. (T10) TE OGH 2023-10-19 8 Ob 88/23h vgl; Beisatz wie T5: Hier: Annahme einer unentgeltliche Vermögenszuwendung, weil im Zeitpunkt der Provisionszusage keine Gegenleistung mehr erbracht werden konnte – auch wenn keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schenkungsabsicht getroffen wurden. (T11) TE OGH 2025-10-15 13 Os 41/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019293
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