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5Ob536/76

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.03.1976 Geschäftszahl5Ob536/76; 3Ob519/81 NormABGB §1061;

RechtssatzDie Parteien eines Kaufvertrages können als Nebenpflicht des Verkäufers auch andere als die im § 1061 ABGB genannten Pflichten (etwa den Anschluß einer Geschirrwaschmaschine an die Hochdruckwasserleitung) vereinbaren; die Nebenpflichten können sich auch auf dritte, der Vertragsleistung nahestehende Personen erstrecken.Die Parteien eines Kaufvertrages können als Nebenpflicht des Verkäufers auch andere als die im Paragraph 1061, ABGB genannten Pflichten (etwa den Anschluß einer Geschirrwaschmaschine an die Hochdruckwasserleitung) vereinbaren; die Nebenpflichten können sich auch auf dritte, der Vertragsleistung nahestehende Personen erstrecken.

EntscheidungstexteTE OGH 1976/03/23 5 Ob 536/76 Veröff: SZ 49/47 TE OGH 1981/06/24 3 Ob 519/81 Vgl auch; Beisatz: Bei der Lieferung von Bestandteilen kann es durchaus zu einer Nebenpflicht des Verkäufers gehören, diese auch in einer bestimmten Weise zusammenzubauen. (T1) RechtssatznummerRS0020054

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.