RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093922 Entscheidungsdatum23.03.1976 Geschäftszahl10Os166/75; 10Os164/76; 10Os80/77; 10Os97/81; 10Os65/85; 11Os155/87; 13Os53/10h NormStGB §136; StGB §136 Abs2 RechtssatzDie nach § 136 StGB als unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen pönalisierte Handlung besteht in dem unbefugten Ingangsetzen eines zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichteten Fahrzeuges und dem anschließenden Gebrauch.Die nach Paragraph 136, StGB als unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen pönalisierte Handlung besteht in dem unbefugten Ingangsetzen eines zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichteten Fahrzeuges und dem anschließenden Gebrauch. EntscheidungstexteTE OGH 1976-03-23 10 Os 166/75 Veröff: EvBl 1976/244 S 525 TE OGH 1976-12-14 10 Os 164/76 TE OGH 1977-09-28 10 Os 80/77 Vgl aber; Beisatz: Schieben des Kraftfahrzeuges über vierhundert Meter. (T1) TE OGH 1982-09-28 10 Os 97/81 Vgl; Beisatz: Das bloße Anlassen des Motors allein, ohne daß mit Fahrzeug eine auch nur geringfügige Ortsveränderung vorgenommen wird, ist noch kein Gebrauch des Fahrzeugs und kann daher (allenfalls) nur als Versuch gewertet werden. (T2) Veröff: ZVR 1983/350 S 379 TE OGH 1985-08-27 10 Os 65/85 Vgl; Beisatz: Händisches Schieben eines Motorfahrzeug ist als dessen Ingebrauchnahme anzusehen, wenn hiedurch seine folgende tatsächliche Benützung als Fortbewegungsmittel eingeleitet wird (vgl EvBl 1960/197). (T3)Vgl; Beisatz: Händisches Schieben eines Motorfahrzeug ist als dessen Ingebrauchnahme anzusehen, wenn hiedurch seine folgende tatsächliche Benützung als Fortbewegungsmittel eingeleitet wird vergleiche EvBl 1960/197). (T3) TE OGH 1987-12-22 11 Os 155/87 Vgl; Beisatz: (vergebliches) Anschieben eines Motortransportkarrens über eine Strecke von zwanzig bis dreißig Meter, um den Motor zu starten, begründet strafbaren Versuch. (T4) Veröff: SSt 58/93 = RZ 1988/48 S 190 TE OGH 2010-11-18 13 Os 53/10h Auch; Beisatz: Der Täter hat sich die Gewalt über das Fahrzeug im Sinn des § 136 Abs 2 StGB verschafft, sobald es ihm gelungen ist, dieses in Gebraucht zu nehmen. Bezogen auf die hier interessierende Inbetriebnahme mittels bestimmungsgemäßen Einsatzes der Maschinenkraft bedeutet dies, dass der Motor gestartet und das Fahrzeug ‑ wenn auch nur geringfügig ‑ bewegt worden sein muss. Ansätze, die Deliktsvollendung von einer ‑ im Übrigen dogmatisch kaum fassbaren ‑ Mindestfahrtstrecke abhängig zu machen, finden im Gesetzeswortlaut keine Deckung. (T5)Auch; Beisatz: Der Täter hat sich die Gewalt über das Fahrzeug im Sinn des Paragraph 136, Absatz 2, StGB verschafft, sobald es ihm gelungen ist, dieses in Gebraucht zu nehmen. Bezogen auf die hier interessierende Inbetriebnahme mittels bestimmungsgemäßen Einsatzes der Maschinenkraft bedeutet dies, dass der Motor gestartet und das Fahrzeug ‑ wenn auch nur geringfügig ‑ bewegt worden sein muss. Ansätze, die Deliktsvollendung von einer ‑ im Übrigen dogmatisch kaum fassbaren ‑ Mindestfahrtstrecke abhängig zu machen, finden im Gesetzeswortlaut keine Deckung. (T5)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.