RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021684 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl7Ob543/76; 3Ob645/82; 1Ob573/95; 10Ob2454/96x; 1Ob166/98p; 9Ob52/05w; 1Ob93/11z; 3Ob70/15p; 2Ob237/14p; 6Ob96/15h; 4Ob10/16y; 5Ob83/17t; 5Ob174/20d; 6Ob6/22h; 5Ob58/22y; 6Ob99/24p NormABGB §1165 A ABGB §1167 ABGB §1170 RechtssatzDer Besteller, der die Verbesserung des mangelhaften Werkes fordert, kann zwar durch die Setzung einer angemessenen Frist eine Zeitbestimmung vornehmen, die seinen Interessen entspricht, nicht aber in sonstiger Weise auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung (hier: durch das Stellen von Bedingungen, die vor der Zulassung zur Verbesserung zu erfüllen sind) mehr Einfluss nehmen, als er es allenfalls nach dem zugrundeliegenden Vertrag konnte. Auch durch ein solches unberechtigtes Verlangen verliert der Besteller - zwar nicht das Recht auf die Verbesserung, wohl aber - die Einrede des nicht erfüllten Vertrages als Grundlage der Zurückbehaltung des Entgelts. EntscheidungstexteTE OGH 1976-04-01 7 Ob 543/76 Veröff: JBl 1976,537 TE OGH 1982-12-01 3 Ob 645/82 Auch; Beisatz: Ebenso wenn der Besteller unberechtigterweise die vom Unternehmer beabsichtigte Verbesserung des vorhandenen Mangels ablehnt. (T1) TE OGH 1995-11-22 1 Ob 573/95 Auch; nur: Auch durch ein solches unberechtigtes Verlangen verliert der Besteller - zwar nicht das Recht auf die Verbesserung, wohl aber - die Einrede des nicht erfüllten Vertrages als Grundlage der Zurückbehaltung des Entgelts. (T2) TE OGH 1997-02-11 10 Ob 2454/96x Auch; Beisatz: War der Unternehmer jedoch nur zu ungeeigneten und/oder unzureichenden Verbesserungsarbeiten bereit, kann der Besteller die Vornahme der vom Gerichtssachverständigen im einzelnen für zielführend und notwendig befundenen Verbesserungsarbeiten begehren. (T3) TE OGH 1998-08-25 1 Ob 166/98p nur: Der Besteller kann nicht in sonstiger Weise auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung (hier: durch das Stellen von Bedingungen, die vor der Zulassung zur Verbesserung zu erfüllen sind) mehr Einfluss nehmen, als er es allenfalls nach dem zugrundeliegenden Vertrag konnte. (T4) Beisatz: Das schließliche Gelingen einer ordnungsgemäßen Verbesserung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands ist nur dann zu bejahen, wenn der Mangel zur Gänze behoben wurde. (T5) TE OGH 2005-12-16 9 Ob 52/05w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-06-21 1 Ob 93/11z Auch TE OGH 2015-05-20 3 Ob 70/15p Auch TE OGH 2015-08-06 2 Ob 237/14p Auch; nur T4; nur T2; Beisatz: Es steht dem Werkunternehmer frei, die Verbesserung ‑ im Rahmen der Sachkunde und Vertragstreue ‑ im Einzelnen nach dem eigenen besten Wissen vorzunehmen, ohne sich hiefür vom Besteller Vorschriften machen lassen zu müssen. (T6) TE OGH 2015-08-31 6 Ob 96/15h Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Einbau einer Dampfdusche. (T7) TE OGH 2016-01-27 4 Ob 10/16y Auch TE OGH 2017-10-23 5 Ob 83/17t TE OGH 2021-03-25 5 Ob 174/20d TE OGH 2022-04-06 6 Ob 6/22h Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-12-21 5 Ob 58/22y Beis wie T1 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 99/24p vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021684
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.