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{'item': '7Ob562/76; 3Ob607/79; 2Ob579/80; 6Ob675/81; 5Ob566/82; 1Ob815/82; 1Ob566/83; 6Ob629/83; 8Ob543/83; 8Ob564/90; 7Ob653/90; 1Ob690/90; 3Ob1030/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019018 Entscheidungsdatum27.09.2023 Geschäftszahl7Ob562/76; 3Ob607/79; 2Ob579/80; 6Ob675/81; 5Ob566/82; 1Ob815/82; 1Ob566/83; 6Ob629/83; 8Ob543/83; 8Ob564/90; 7Ob653/90; 1Ob690/90; 3Ob1030/91 (3Ob1031/91); 3Ob69/91; 6Ob597/91; 8Ob635/90; 1Ob631/91; 1Ob537/92; 1Ob529/92 (1Ob530/92); 6Ob558/92; 8Ob613/92 (8Ob614/92); 7Ob614/92 (7Ob615/92); 6Ob1529/93; 7Ob1576/93; 6Ob622/93; 7Ob525/94; 1Ob550/94; 1Ob590/95; 1Ob2380/96y; 4Ob201/97f; 9Ob261/97s; 4Ob242/97k; 1Ob281/98z; 1Ob123/98i; 2Ob33/99p; 7Ob208/98h; 3Ob142/00d; 3Ob115/00h; 7Ob241/00t; 4Ob129/02b; 6Ob57/03f; 6Ob180/03v; 10Ob35/04a; 3Ob113/04w; 7Ob143/05p; 10Ob8/06h; 10Ob59/06h; 2Ob237/06a; 16Ok5/07; 4Ob203/07t; 9Ob73/07m; 9Ob45/07v; 6Ob57/09i; 2Ob253/08g; 9Ob28/10y; 1Ob109/10a; 7Ob32/12z; 2Ob58/13p; 4Ob50/14b; 2Ob145/13g; 2Ob51/14k; 1Ob180/15z; 5Ob113/17d; 8Ob92/20t (8Ob93/20i); 9ObA106/22m; 9Ob30/23m NormABGB aF §140 Abs1 Ad ABGB aF §140 Abs1 Ba ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 ABGB §936 VIIcABGB §936 römisch sieben c EheG §55a RechtssatzBei geänderten Verhältnissen sind Unterhaltsbeträge in der Regel so zu bemessen, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt. EntscheidungstexteTE OGH 1976-04-01 7 Ob 562/76 Veröff: EFSlg 27503 TE OGH 1980-04-23 3 Ob 607/79 Vgl aber; Beisatz: Dieser Grundsatz hat aber abgesehen von einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung der Parteien jedenfalls dann keine Anwendung zu finden, wenn die Bemessung des bisher auf Grund eines Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände, wie etwa geänderte Bedürfnisse (einer oder beider Parteien), Sorgepflichten etc vorgenommen werden muss. (T1) TE OGH 1981-02-17 2 Ob 579/80 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1981-07-29 6 Ob 675/81 Vgl auch; Beisatz: Sollte hervorkommen, dass die Parteien den seinerzeit vereinbarten Unterhaltsbetrag zu keiner Bemessungsgröße in eine bestimmte Relation stellen wollten, oder sollte dies nicht mehr erweislich sein, dürfte auch dann nicht auf die tatsächlich bestandenen Verhältnisse zurückgegriffen werden. In einem solchen Fall verlöre eine Unterhaltsvereinbarung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse die schon allein in einem nennenswerten Kaufkraftschwund gelegen sein könnte, jede weitere Regelungsfunktion. Dies erforderte dann eine von der seinerzeitigen vertraglichen Unterhaltsbestimmung völlig unabhängige neue Unterhaltsfestsetzung. (T2) TE OGH 1982-03-30 5 Ob 566/82 Auch TE OGH 1983-03-09 1 Ob 815/82 Beis wie T2 nur: Sollte hervorkommen, dass die Parteien den seinerzeit vereinbarten Unterhaltsbetrag zu keiner Bemessungsgröße in eine bestimmte Relation stellen wollten, oder sollte dies nicht mehr erweislich sein, dürfte auch dann nicht auf die tatsächlich bestandenen Verhältnisse zurückgegriffen werden. Dies erforderte dann eine von der seinerzeitigen vertraglichen Unterhaltsbestimmung völlig unabhängige neue Unterhaltsfestsetzung. (T3) TE OGH 1983-05-11 1 Ob 566/83 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1984-05-10 6 Ob 629/83 Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1984/151 S 608 TE OGH 1984-06-07 8 Ob 543/83 TE OGH 1990-04-19 8 Ob 564/90 Beis wie T1 TE OGH 1990-10-11 7 Ob 653/90 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO in Verbindung mit Art XLI Z 9 WGN

  1. (T4)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Art XLI Ziffer 9, WGN
  2. (T4) TE OGH 1990-12-19 1 Ob 690/90 TE OGH 1991-04-24 3 Ob 1030/91 Beis wie T4 TE OGH 1991-05-08 3 Ob 69/91 Beisatz: Außer die Parteien wollten eine solche Relation bei der vorangegangenen Unterhaltsregelung nicht herstellen. (T5) TE OGH 1991-06-20 6 Ob 597/91 Beis wie T1 TE OGH 1991-09-26 8 Ob 635/90 Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 64/135 = RZ 1992/49 S 125 = NZ 1992,151 TE OGH 1991-12-18 1 Ob 631/91 Vgl auch; Veröff: RZ 1992/58 S 154 TE OGH 1992-02-19 1 Ob 537/92 Auch TE OGH 1992-03-18 1 Ob 529/92 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Wollen die Parteien eine für spätere Zeiträume verbindliche feste Relation zwischen dem Einkommen des Beklagten und den Unterhaltsleistungen nicht herstellen, ist bei einem späteren Erhöhungsbegehren ausschließlich von der gesetzlichen Regelung auszugehen. (T6) TE OGH 1992-06-11 6 Ob 558/92 TE OGH 1992-10-08 8 Ob 613/92 Beisatz: Sofern sich die übrigen für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände nicht geändert haben. (T7) TE OGH 1992-12-10 7 Ob 614/92 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1993-03-11 6 Ob 1529/93 Beis wie T1; Beisatz: Die Strenge der Bindung an ein als festgelegt zu behandelndes Verhältnis unterliegt aber nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls einem gewissen Spielraum. (T8) TE OGH 1993-07-14 7 Ob 1576/93 Vgl aber; Beisatz: Die seinerzeitige Relation zwischen Unterhaltsleistung und Einkommen spielt für die Neubemessung dann keine Rolle, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen beruht. (T9) Veröff: ÖA 1994,26 TE OGH 1993-11-25 6 Ob 622/93 Beis wie T1 TE OGH 1994-03-23 7 Ob 525/94 Beis wie T1 TE OGH 1994-05-03 1 Ob 550/94 Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T2 TE OGH 1995-07-27 1 Ob 590/95 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2380/96y Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Bei einem Unterhaltserhöhungsbegehren ist von der gesetzlichen Regelung auszugehen, wenn es an der Vereinbarung einer festen Relation zwischen der Unterhaltsleistung und deren Bemessungsgrundlage mangelt. (T10) TE OGH 1997-07-07 4 Ob 201/97f Vgl auch; Beisatz: Fehlen Hinweise auf den Willen der Parteien, mit dem Vergleich eine bestimmte Relation zwischen dem Einkommen des Vaters und seiner Unterhaltspflicht festzulegen, liegt darin keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, zumal jede Unsicherheit über die Absicht der Parteien, eine bestimmte Relation festzulegen, zu seinen Lasten gehen muss. (T11) TE OGH 1997-08-27 9 Ob 261/97s Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Schulwechsel. (T12) TE OGH 1997-09-09 4 Ob 242/97k Auch TE OGH 1998-10-30 1 Ob 281/98z Vgl aber; Beisatz: "Vergleichsrelationen" sind bei späteren Unterhaltsfestsetzungen (nur) dann zu berücksichtigen, wenn im Vergleich ausdrücklich darauf abgestellt wurde, dass diese Relation auch in Zukunft keine Änderung erfahren solle. Wurde im Vergleich festgehalten, dass der Unterhalt auf der Grundlage eines dort näher bezeichneten Einkommens vereinbart wird, so kann nicht zweifelhaft sein, dass die Parteien weitere Unterhaltsfestsetzungen an die im Vergleich festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten. (T13) TE OGH 1998-11-24 1 Ob 123/98i Vgl aber; Beisatz: Die in einem Vergleich festgelegte Relation zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsleistung tritt dann in den Hintergrund, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht bloß in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht. (T14) TE OGH 1999-02-25 2 Ob 33/99p Vgl aber; Beisatz: Die Wirkung der Umstandsklausel nach entsprechender Umstandsänderung hängt von der in der Unterhaltsvereinbarung enthaltenen Parteiabsicht ab. Weicht die Unterhaltsvereinbarung deutlich vom gesetzlichen Unterhalt ab und sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren ("Vergleichsrelationen") erkennbar, dann sind diese Bemessungsfaktoren auch bei der Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse vorrangig zu berücksichtigen, solange dadurch das gesetzliche Gesamtmaß des Kindesunterhalts nicht geschmälert wird. Diente die Unterhaltsvereinbarung aber nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches oder sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren nicht feststellbar, so ist mit relevanter Umstandsänderung die Vereinbarung ipso iure außer Kraft getreten und der Unterhalt daher ohne Bedachtnahme auf die Vereinbarung nach dem Gesetz neu auszumessen. (T15) TE OGH 1999-04-28 7 Ob 208/98h Auch; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Relation zwischen Einkommen und vereinbarten Unterhalt im Vergleich nicht zum Ausdruck kommt. (T16) TE OGH 2000-10-30 3 Ob 142/00d Beis wie T9; Beisatz: Keine Rücksichtnahme auf die Relationen im Vergleich, wenn Unterhaltspflicht für ein weiteres Kind dazu kommt. (T17) TE OGH 2000-12-20 3 Ob 115/00h Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Bei Hinzutreten weiterer Sorgepflicht mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte die ergänzende Vertragsauslegung dahin vorzunehmen, dass diese von den Parteien nach den Regeln für den gesetzlichen Unterhalt berücksichtigt worden wäre (3 Ob 69/91; EFSlg 75.598). Dasselbe muss daher auch im umgekehrten Fall des Wegfalls einer Sorgepflicht gelten. (T18) TE OGH 2001-03-14 7 Ob 241/00t Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T17 TE OGH 2002-07-02 4 Ob 129/02b Vgl aber; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt - Schulwechsel. (T19) TE OGH 2003-05-21 6 Ob 57/03f Vgl TE OGH 2003-09-11 6 Ob 180/03v Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2004-06-21 10 Ob 35/04a Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. (T20) TE OGH 2004-07-21 3 Ob 113/04w TE OGH 2005-10-19 7 Ob 143/05p TE OGH 2006-04-25 10 Ob 8/06h Auch; Beisatz: Anderes gilt nur dann, wenn sich nicht nur die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, sondern auch andere Umstände, zB Sorgepflichten geändert haben. (T21) TE OGH 2006-11-14 10 Ob 59/06h Beisatz: Im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung ist zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für eine geänderte Lage vereinbart hätten. (T22) TE OGH 2006-11-30 2 Ob 237/06a Auch; Beisatz: Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleiches bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des § 914 ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab. (T23)Auch; Beisatz: Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleiches bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des Paragraph 914, ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab. (T23) TE OGH 2007-12-05 16 Ok 5/07 Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleichs in einem Kartellverfahren durch das Kartellgericht. (T24) Veröff: SZ 2007/191 TE OGH 2007-12-11 4 Ob 203/07t Ähnlich; Beis wie T14 TE OGH 2007-12-19 9 Ob 73/07m Vgl auch; Beisatz: Ändern sich die für die Titelschaffung (hier: den Abschluss des Vergleichs) anspruchsbegründenden und für die Festlegung maßgebenden Tatsachen, steht es dem Unterhaltsschuldner, der wegen der Änderung eine Herabsetzung anstrebt, frei, eine negative Feststellungsklage einzubringen. (T25) TE OGH 2008-08-20 9 Ob 45/07v Beis wie T22; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Pflegewechsel. (T26) TE OGH 2009-04-16 6 Ob 57/09i Vgl aber; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T19 TE OGH 2009-07-16 2 Ob 253/08g Beis wie T1; vgl Beis wie T15 nur: Die Wirkung der Umstandsklausel nach entsprechender Umstandsänderung hängt von der in der Unterhaltsvereinbarung enthaltenen Parteiabsicht ab. Weicht die Unterhaltsvereinbarung deutlich vom gesetzlichen Unterhalt ab und sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren ("Vergleichsrelationen") erkennbar, dann sind diese Bemessungsfaktoren auch bei der Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse vorrangig zu berücksichtigen, solange dadurch das gesetzliche Gesamtmaß des Kindesunterhalts nicht geschmälert wird. (T27)Beis wie T1; vergleiche Beis wie T15 nur: Die Wirkung der Umstandsklausel nach entsprechender Umstandsänderung hängt von der in der Unterhaltsvereinbarung enthaltenen Parteiabsicht ab. Weicht die Unterhaltsvereinbarung deutlich vom gesetzlichen Unterhalt ab und sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren ("Vergleichsrelationen") erkennbar, dann sind diese Bemessungsfaktoren auch bei der Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse vorrangig zu berücksichtigen, solange dadurch das gesetzliche Gesamtmaß des Kindesunterhalts nicht geschmälert wird. (T27) Beis wie T23; Beisatz: Ergänzung zu T23: Diese Auslegung richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und wirft - von einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T28) TE OGH 2010-05-11 9 Ob 28/10y Beis wie T22 TE OGH 2010-09-14 1 Ob 109/10a Vgl auch TE OGH 2012-04-25 7 Ob 32/12z Vgl auch TE OGH 2013-09-19 2 Ob 58/13p Auch; Beisatz: Anzuknüpfen ist an die Relation zwischen Einkommen und Unterhalt zum Zeitpunkt der letzten Anpassung der Unterhaltsvereinbarung. (T29) TE OGH 2014-04-23 4 Ob 50/14b Auch; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2014-05-22 2 Ob 145/13g Auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2014-09-11 2 Ob 51/14k Auch; Beis ähnlich wie T15 TE OGH 2015-09-17 1 Ob 180/15z Vgl; Beis wie T15 TE OGH 2018-02-13 5 Ob 113/17d Vgl auch TE OGH 2020-12-18 8 Ob 92/20t Vgl; Beis wie T15 TE OGH 2023-04-27 9 ObA 106/22m vgl; Beisatz wie T22 TE OGH 2023-09-27 9 Ob 30/23m Beisatz wie T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T22; Beisatz wie T23 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019018

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