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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078202 Entscheidungsdatum06.04.1976 Geschäftszahl4Ob312/76; 4Ob365/76; 4Ob316/77; 4Ob340/77; 4Ob335/77 (4Ob336/77 -4Ob338/77); 4Ob367/78 (4Ob368/78); 4Ob379/78; 4Ob370/78; 4Ob402/78; 4Ob389/81; 4Ob304/83; 4Ob369/86; 4Ob341/87; 4Ob387/87; 4Ob36/88; 4Ob45/88; 4Ob90/88; 4Ob10/89; 4Ob34/89; 4Ob67/89; 4Ob78/89; 4Ob164/89; 4Ob36/90; 4Ob109/90 (4Ob110/90); 4Ob149/90; 4Ob113/91; 4Ob107/91; 4Ob94/91; 4Ob116/92; 4Ob122/92; 4Ob8/93; 4Ob11/93; 4Ob97/93; 4Ob162/93; 4Ob35/94; 4Ob95/94; 4Ob144/94; 4Ob37/95; 4Ob72/95; 4Ob2102/96p; 4Ob2064/96z; 4Ob2037/96d; 4Ob2338/96v; 4Ob33/97z; 4Ob95/97t; 4Ob8/97y; 4Ob238/97x; 4Ob39/98h; 4Ob177/98b; 4Ob250/98p; 4Ob20/99s; 4Ob9/99y; 4Ob352/99i; 4Ob81/00s; 4Ob271/01h; 4Ob221/05m; 4Ob207/06d; 4Ob108/07x; 4Ob76/11x; 4Ob166/11g; 4Ob184/12f; 4Ob100/13d; 4Ob141/13h; 4Ob202/13d; 4Ob107/15m NormUWG §2 A1; UWG §2 C2a; UWG §2 D1 RechtssatzGegen § 2 UWG wird erst dann verstoßen, wenn der Geschäftsverkehr eine Angabe - ob zu Recht oder zu Unrecht - als wesentlich ansieht und sich deshalb bei Unrichtigkeit dieser Behauptung getäuscht glaubt. Zwischen den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise und dem Entschluss, sich mit dem Angebot näher zu befassen, insbesondere zu kaufen, muss also ein innerer Zusammenhang bestehen. Die Angabe muss gerade in dem Punkt und in dem Umfang, in welchem sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, die Kauflust eines nicht unbeträchtlichen Teiles der umworbenen Verkehrskreise irgendwie beeinflussen.Gegen Paragraph 2, UWG wird erst dann verstoßen, wenn der Geschäftsverkehr eine Angabe - ob zu Recht oder zu Unrecht - als wesentlich ansieht und sich deshalb bei Unrichtigkeit dieser Behauptung getäuscht glaubt. Zwischen den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise und dem Entschluss, sich mit dem Angebot näher zu befassen, insbesondere zu kaufen, muss also ein innerer Zusammenhang bestehen. Die Angabe muss gerade in dem Punkt und in dem Umfang, in welchem sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, die Kauflust eines nicht unbeträchtlichen Teiles der umworbenen Verkehrskreise irgendwie beeinflussen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-04-06 4 Ob 312/76 TE OGH 1976-10-05 4 Ob 365/76 Beisatz: Wolfganger Trachtenstube. (T1) Veröff: ÖBl 1977,39 TE OGH 1977-03-08 4 Ob 316/77 Vgl auch TE OGH 1977-05-03 4 Ob 340/77 TE OGH 1977-06-14 4 Ob 335/77 Veröff: ÖBl 1977,167 TE OGH 1978-10-17 4 Ob 367/78 Auch; Veröff: ÖBl 1979,101 TE OGH 1978-10-17 4 Ob 379/78 nur: Zwischen den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise und dem Entschluß, sich mit dem Angebot näher zu befassen, insbesondere zu kaufen, muß also ein innerer Zusammenhang bestehen. (T2) TE OGH 1978-10-24 4 Ob 370/78 nur T2 TE OGH 1978-12-05 4 Ob 402/78 Veröff: ÖBl 1979,126 TE OGH 1981-09-29 4 Ob 389/81 nur T2; Beisatz: ALVORADO Schonkaffee - auf natürliche Weise von Koffein ... befreit. (T3) Veröff: ÖBl 1982,96 TE OGH 1983-02-08 4 Ob 304/83 Auch; nur T2; Beisatz: Auch eine unterscheidungskräftige Verpackung reicht allein nicht aus, die Gefahr von Verwechslungen hintanzuhalten, weil das Publikum auch mit unverpackter Ware in Berührung kommt und ein hiebei entstehender Irrtum einen späteren Kaufentschluß beeinflussen kann (ÖBl 1983,73). -"Schnapskarten I" (T4) Veröff: ÖBl 1983,70 TE OGH 1986-09-29 4 Ob 369/86 Beisatz: Verbilligte Markenskier. (T5) Veröff: MR 1986 H5,25 = ÖBl 1987,18 TE OGH 1987-09-15 4 Ob 341/87 Veröff: MR 1987,181 (Korn) TE OGH 1987-12-15 4 Ob 387/87 Auch; Beisatz: Es genügt, daß die Werbebehauptungen zur Irreführung geeignet sind; ob es in den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich schon zu Irrtümern (hier: über die Bedeutung und Größe) gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 UWG nicht Voraussetzung. (T6) Veröff: ÖBl 1989,50 = WBl 1988,121Auch; Beisatz: Es genügt, daß die Werbebehauptungen zur Irreführung geeignet sind; ob es in den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich schon zu Irrtümern (hier: über die Bedeutung und Größe) gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 2, UWG nicht Voraussetzung. (T6) Veröff: ÖBl 1989,50 = WBl 1988,121 TE OGH 1988-06-14 4 Ob 36/88 Veröff: MR 1988,137 (Korn) TE OGH 1988-06-28 4 Ob 45/88 Veröff: MR 1988,135 TE OGH 1988-10-11 4 Ob 90/88 nur T2 TE OGH 1989-03-14 4 Ob 10/89 nur T2; Beisatz: Hier: Keine wettbewerbswidrige Täuschung, wenn statt des einen Produktes ein - ähnliches - desselben Herstellers gekauft würde. (T7) TE OGH 1989-05-23 4 Ob 34/89 Vgl auch; Beisatz: Hier: Eindruck nur angeführte Ziviltechniker kämen für Aufsicht über Wasserbauten in Frage. (T8) TE OGH 1989-06-27 4 Ob 67/89 nur T2 TE OGH 1989-09-12 4 Ob 78/89 nur T2 TE OGH 1990-01-30 4 Ob 164/89 Beisatz: Institut für Betriebshygiene. (T9) TE OGH 1990-02-20 4 Ob 36/90 nur: Gegen § 2 UWG wird erst dann verstoßen, wenn der Geschäftsverkehr eine Angabe - ob zu Recht oder zu Unrecht - als wesentlich ansieht und sich deshalb bei Unrichtigkeit dieser Behauptung getäuscht glaubt. Zwischen den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise und dem Entschluß, sich mit dem Angebot näher zu befassen, insbesondere zu kaufen, muß also ein innerer Zusammenhang bestehen. (T10) Beisatz: Burgenländischer Winzerverband Gesellschaft mbH. (T11)nur: Gegen Paragraph 2, UWG wird erst dann verstoßen, wenn der Geschäftsverkehr eine Angabe - ob zu Recht oder zu Unrecht - als wesentlich ansieht und sich deshalb bei Unrichtigkeit dieser Behauptung getäuscht glaubt. Zwischen den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise und dem Entschluß, sich mit dem Angebot näher zu befassen, insbesondere zu kaufen, muß also ein innerer Zusammenhang bestehen. (T10) Beisatz: Burgenländischer Winzerverband Gesellschaft mbH. (T11) TE OGH 1990-09-11 4 Ob 109/90 Auch; nur T2 TE OGH 1990-11-06 4 Ob 149/90 TE OGH 1991-10-22 4 Ob 113/91 nur T2 TE OGH 1991-11-05 4 Ob 107/91 Beisatz: Hier: Filialen oder Schwesterunternehmen im Ausland. (T12) TE OGH 1992-02-25 4 Ob 94/91 Auch; nur T10; Beisatz: Webpelze (T13) TE OGH 1992-11-10 4 Ob 116/92 nur T10 TE OGH 1992-12-15 4 Ob 122/92 nur T10; Beisatz: "Naturkautschuk" - Matratze (T14) Veröff: RdW 1993,76 = ecolex 1993,253 TE OGH 1993-01-12 4 Ob 8/93 Auch; nur T2; Veröff: EvBl 1993/162 S 659 = ÖBl 1993,66 TE OGH 1993-03-09 4 Ob 11/93 Auch; Beisatz: Hier: Jack-Unterweger-Interview. (T15) Veröff: ÖBl 1993,82 = MR 1993,114 TE OGH 1993-07-13 4 Ob 97/93 Auch; nur T2 TE OGH 1993-11-30 4 Ob 162/93 Auch; Beisatz: Hier: Interpretation der Optimaanalyse innerhalb der Fehlerbandbreite. (T16) TE OGH 1994-04-26 4 Ob 35/94 nur T2; Beisatz: Hier: "Kodacolor" angekündigt - "agfacolor" verkauft. (T17) TE OGH 1994-10-04 4 Ob 95/94 Auch; nur T10 TE OGH 1995-01-31 4 Ob 144/94 Vgl auch; nur T10; Beisatz: Hier: Irrtum über die Verfasser einer allgemeinen Gesundheitsserie in den Sonntag-Beilagen einer Tageszeitung. (T18) TE OGH 1995-05-09 4 Ob 37/95 Auch; nur T2; Beisatz: Besteht zwischen dem durch das Verschweigen eines erheblichen Umstands ausgelösten Irrtum und dem Entschluß, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, ein Zusammenhang, liegt ein Verstoß der Beklagten gegen § 2 UWG vor. (T19) Veröff: SZ 68/89Auch; nur T2; Beisatz: Besteht zwischen dem durch das Verschweigen eines erheblichen Umstands ausgelösten Irrtum und dem Entschluß, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, ein Zusammenhang, liegt ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 2, UWG vor. (T19) Veröff: SZ 68/89 TE OGH 1995-09-18 4 Ob 72/95 nur T2 TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2102/96p Auch; Beisatz: Angaben sind nur dann im Sinne des § 2 UWG irreführend, wenn sie geeignet sind, den Entschluß des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, also einen Einfluß auf die Kaufentscheidung haben. (T20)Auch; Beisatz: Angaben sind nur dann im Sinne des Paragraph 2, UWG irreführend, wenn sie geeignet sind, den Entschluß des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, also einen Einfluß auf die Kaufentscheidung haben. (T20) TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2064/96z Auch; nur T10; Beisatz: Auch irreführende Werbeaussagen verstoßen nur dann gegen § 2 UWG, wenn sie geeignet sind, einen beachtlichen Irrtum auszulösen. Bei Gratiszeitungen kann ein beachtlicher Irrtum nur bei Inserenten erweckt werden. (T21)Auch; nur T10; Beisatz: Auch irreführende Werbeaussagen verstoßen nur dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie geeignet sind, einen beachtlichen Irrtum auszulösen. Bei Gratiszeitungen kann ein beachtlicher Irrtum nur bei Inserenten erweckt werden. (T21) TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2037/96d Auch; nur T2; Beis wie T20; Beisatz: Irreführungseignung bejaht bei Behauptung, "mehr als 100 Augenoptiker" seien beschäftigt, tatsächlich aber nur rund 80. (T22) TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2338/96v Vgl; Beisatz: Wenn der irreführende Angaben im Sinn des § 2 UWG ausgelöste Irrtum vor dem Geschäftsabschluß aufgeklärt wird und nicht die Gefahr besteht, daß das oder ein anderes Geschäft dennoch abgeschlossen wird, ist die Relevanz der Irreführung zu verneinen (hier: Ausbildungslehrgang zum Psychotherapeuten). (T23)Vgl; Beisatz: Wenn der irreführende Angaben im Sinn des Paragraph 2, UWG ausgelöste Irrtum vor dem Geschäftsabschluß aufgeklärt wird und nicht die Gefahr besteht, daß das oder ein anderes Geschäft dennoch abgeschlossen wird, ist die Relevanz der Irreführung zu verneinen (hier: Ausbildungslehrgang zum Psychotherapeuten). (T23) TE OGH 1997-03-18 4 Ob 33/97z Auch; Beisatz: Auch im Fahrschulwesen verbinden die angesprochenen Publikumskreise mit der Größe eines Unternehmens auch eine besondere Leistungsfähigkeit. (T24) TE OGH 1997-04-08 4 Ob 95/97t Auch TE OGH 1997-02-11 4 Ob 8/97y Vgl TE OGH 1997-09-09 4 Ob 238/97x Vgl auch TE OGH 1998-02-24 4 Ob 39/98h Auch TE OGH 1998-07-14 4 Ob 177/98b Auch; Beis wie T20 TE OGH 1998-10-20 4 Ob 250/98p Auch; Beis wie T20 TE OGH 1999-02-04 4 Ob 20/99s Auch; nur T10 TE OGH 1999-01-26 4 Ob 9/99y Vgl auch; Beis wie T20 TE OGH 2000-01-18 4 Ob 352/99i Auch; nur T2 TE OGH 2000-04-12 4 Ob 81/00s TE OGH 2001-11-13 4 Ob 271/01h Vgl auch TE OGH 2006-01-24 4 Ob 221/05m Auch; nur: Die Angabe muß gerade in dem Punkt und in dem Umfang, in welchem sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, die Kauflust eines nicht unbeträchtlichen Teiles der umworbenen Verkehrskreise irgendwie beeinflussen. (T25) TE OGH 2007-01-16 4 Ob 207/06d nur T25; Beisatz: Hier: Aufnahme eines tatsächlich nicht verfügbaren Produktes in das Werbeangebot. (T26) TE OGH 2007-06-12 4 Ob 108/07x Auch; Beis wie T24 TE OGH 2011-07-05 4 Ob 76/11x Auch; nur T2; Beisatz: Die Ankündigung einer „Bestpreisgarantie“ ist schon dann geeignet, die Auswahlentscheidung und den Kaufentschluss der Kaufinteressenten in relevanter Weise zu beeinflussen, wenn sie infolge unterlassener Preisanpassung auch nur in wenigen Einzelfällen unrichtig ist. (T27) TE OGH 2012-05-11 4 Ob 166/11g Auch; Beisatz:Die Relevanz der Irreführungseignung ist schon dann zu bejahen, wenn die unrichtige Angabe den Durchschnittsverbraucher dazu veranlassen kann, sich näher mit dem Angebot des Unternehmers zu befassen. (T28); Beisatz: Hier: Irreführung über die Anzahl der Anzeigen in einer Gratiszeitung. (T29) TE OGH 2012-11-28 4 Ob 184/12f Auch; Beisatz: Hier: Pressemitteilung mit überhöhten Umsatzzahlen. (T30) TE OGH 2013-06-18 4 Ob 100/13d Vgl TE OGH 2013-09-23 4 Ob 141/13h Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2013-12-17 4 Ob 202/13d Auch; Beis wie T28 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 107/15m Auch; nur T2; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Suggerierte angebliche Exklusivität von Vorzugspreisen. (T31) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078202

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