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{'item': ['5Ob179/75 (5Ob180/75)', '3Ob507/79', '3Ob630/81', '8Ob12/93', '8Ob4/95 (8Ob5/95)', '8Ob39/95', '8Ob7/95', '8Ob107/97m', '8Ob112/97x', '8Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062141 Entscheidungsdatum06.04.1976 Geschäftszahl5Ob179/75 (5Ob180/75); 3Ob507/79; 3Ob630/81; 8Ob12/93; 8Ob4/95 (8Ob5/95); 8Ob39/95; 8Ob7/95; 8Ob107/97m; 8Ob112/97x; 8Ob286/98m; 8Ob114/02a; 6Ob204/16t NormHGB §335; UGB §179 Abs1 RechtssatzFormen der "atypischen stillen Gesellschaft" als in der Praxis häufig vorkommender Mischtyp. EntscheidungstexteTE OGH 1976-04-06 5 Ob 179/75 Veröff: EvBl 1976/271 S 627 = GesRZ 1976,58 = NZ 1977,140 TE OGH 1979-04-25 3 Ob 507/79 Beisatz: Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen oder an der Geschäftsführung. (T1) Veröff: EvBl 1979/199 S 514 = GesRZ 1979,162 TE OGH 1981-11-11 3 Ob 630/81 TE OGH 1993-09-16 8 Ob 12/93 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 66/111 = EvBl 1994/69 S 317 TE OGH 1995-09-28 8 Ob 4/95 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Stellung eines atypischen stillen Gesellschafters stellt eine "stille Mitunternehmerschaft" dar. Damit wird aber ein Gläubigerrecht, aufgrund dessen ein Konkursteilnahmeanspruch als Konkursgläubiger gewährt würde, ausgeschlossen. (T2) Veröff: SZ 68/176 TE OGH 1996-02-08 8 Ob 39/95 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1995-12-21 8 Ob 7/95 Auch; Beis wie T2, Beisatz: Hier: Konkursteilnahmeanspruch wegen der Rückforderung der Einlage im Sinne des § 187 Abs 1 HGB ausgeschlossen. (T3)Auch; Beis wie T2, Beisatz: Hier: Konkursteilnahmeanspruch wegen der Rückforderung der Einlage im Sinne des Paragraph 187, Absatz eins, HGB ausgeschlossen. (T3) TE OGH 1997-08-07 8 Ob 107/97m Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Im gegenständlichen Fall wurde mangels einer Beteiligung an den Steigerungen des Vermögenswertes der Gesellschaft die Stellung als "atypische" stille Gesellschafterin verneint. Auch ein Widerspruchsrecht zu ungewöhnlichen Geschäften allein macht eine stille Gesellschaft noch nicht zu einer atypischen stillen Gesellschaft. (T4) TE OGH 1997-08-28 8 Ob 112/97x Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1998-11-26 8 Ob 286/98m Vgl auch; Beisatz: Die Leistungen zum Erwerb eines mit der Vereinsmitgliedschaft verbundenen Teilzeitnutzungsrechts (hier: Ferienwohnrecht im Hotel H. als Mitglied des "Time Sharing Ferienclub H") begründen im Konkurs des Vereins keine Konkursforderung. (T5) Veröff: SZ 71/202 TE OGH 2003-05-22 8 Ob 114/02a Auch TE OGH 2017-09-26 6 Ob 204/16t Vgl; Beisatz: Seit Inkrafttreten des EKEG ist die bisherige Rechtsprechung, die Einlagen des stillen Gesellschafters schon als Eigenkapital qualifizierte, wenn der Stille an den stillen Reserven bzw am Firmenwert beteiligt war oder wenn die Stellung des Stillen dem eines Kommanditisten angenähert war, überholt. Selbst in den von § 10 Abs 2 EKEG erfassten Fällen liegt überdies nicht Eigenkapital, sondern bloß Eigenkapitalersatz vor. (T6)Vgl; Beisatz: Seit Inkrafttreten des EKEG ist die bisherige Rechtsprechung, die Einlagen des stillen Gesellschafters schon als Eigenkapital qualifizierte, wenn der Stille an den stillen Reserven bzw am Firmenwert beteiligt war oder wenn die Stellung des Stillen dem eines Kommanditisten angenähert war, überholt. Selbst in den von Paragraph 10, Absatz 2, EKEG erfassten Fällen liegt überdies nicht Eigenkapital, sondern bloß Eigenkapitalersatz vor. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0062141

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.