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Im Zweifel ist Bürgschaft, nicht Schuldbeitritt anzunehmen, letzterer zumindest in der Regel nur dann, wenn ein unmittelbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1976-04-07 1 Ob 568/76 Veröff: EvBl 1977/40 S 99 = JBl 1976,434 = SZ 49/53 TE OGH 1977-05-31 5 Ob 306/76 nur: Im Zweifel ist Bürgschaft, nicht Schuldbeitritt anzunehmen. (T1) Beisatz: Kein Zweifel, wenn die Worte "tritt als Mitschuldner zur ungeteilten Hand bei" verwendet werden und der Mitschuldner Doktor juris ist. (T2) TE OGH 1977-10-04 5 Ob 647/77 TE OGH 1979-02-21 1 Ob 534/79 nur: Schuldbeitritt anzunehmen, letzterer zumindest in der Regel nur dann, wenn ein unmittelbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners besteht. (T3) TE OGH 1980-02-26 5 Ob 772/79 nur T3 TE OGH 1981-04-08 1 Ob 521/81 nur T1 TE OGH 1984-10-30 2 Ob 1507/84 nur T3 TE OGH 1985-03-07 7 Ob 507/85 nur T1; Beisatz: Kein Widerspruch durch Wechselfertigung im Sinne des Art 31 Abs 3 WG. (T4) Veröff: JBl 1986,307 = SZ 58/39nur T1; Beisatz: Kein Widerspruch durch Wechselfertigung im Sinne des Artikel 31, Absatz 3, WG. (T4) Veröff: JBl 1986,307 = SZ 58/39 TE OGH 1987-02-10 2 Ob 685/86 Veröff: WBl 1987,121 = AnwBl 1987,304 TE OGH 1988-07-19 1 Ob 633/88 Auch; Veröff: ÖBA 1989,432 (P Bydlinski) = SZ 61/174 = JBl 1989,47 TE OGH 1989-10-04 3 Ob 519/89 nur T3; Beisatz: Bei zumindest fünfzigprozentiger Beteiligung am ersten Schuldner ist ein solches Interesse gegeben. (T5) Veröff: SZ 62/160 = ecolex 1990,289 TE OGH 1990-09-19 3 Ob 62/90 Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Fünfundzwanzig Prozent (T6) TE OGH 1992-07-14 1 Ob 595/92 Auch; nur T3; Veröff: SZ 65/109 = ÖBA 1993,146 (Apathy) = EvBl 1993/31 S 164 = ZfRV 1993,167 TE OGH 1993-02-04 6 Ob 619/92 nur T3; Veröff: ÖBA 1993,819 (P Bydlinski) TE OGH 1994-05-03 1 Ob 525/94 Vgl; nur T3; Beisatz: Begriff des eigenen wirtschaftlichen Interesse nur beschränkt taugliches Abgrenzungskriterium. (T7) TE OGH 1996-10-24 8 Ob 2284/96g Vgl; Beisatz: Ein formfreier Schuldbeitritt liegt auch dann vor, wenn der Gutsteher zwar kein unmittelbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse am Rechtsgeschäft oder der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners hat, aber weiß, dass dieser in absehbarer Zeit nicht zahlen können wird. (T8) TE OGH 1997-02-27 8 Ob 32/97g Auch; nur T3 TE OGH 1997-10-16 8 Ob 245/97f Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 1999-01-21 8 Ob 259/98s Auch TE OGH 2001-01-30 1 Ob 109/00m Beisatz: Die Abgrenzung, ob Bürgschaft oder Schuldbeitritt vorliegt, ist unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914 und 915
unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen. Unter Bedachtnahme auf diese Kriterien ist zu prüfen, ob die Parteien nur die Haftung oder aber die Verpflichtung selbst verstärken wollten. Hat der Gutsteher kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner, so kann angenommen werden, dass wohl nur eine Sicherung der Verbindlichkeit, also eine Bürgschaft, beabsichtigt ist. (T9); Beisatz: Die Übernahme einer Verpflichtung, um Verwandten zu helfen, wie überhaupt ein persönliches, ideelles oder moralisches Interesse, wird als für die Annahme eines Schuldbeitritts und somit eines eigenen wirtschaftlichen Interesses regelmäßig nicht als ausreichend angesehen. (T10); Beisatz: Die Äußerung, für die Schulden des Bruders aufzukommen, oder die Erklärung einer Tante, für den Neffen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen, wird nur als Bürgschaft beurteilt. (T11)Beisatz: Die Abgrenzung, ob Bürgschaft oder Schuldbeitritt vorliegt, ist unter Heranziehung der Auslegungsregeln der Paragraphen 914 und 915
unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen. Unter Bedachtnahme auf diese Kriterien ist zu prüfen, ob die Parteien nur die Haftung oder aber die Verpflichtung selbst verstärken wollten. Hat der Gutsteher kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner, so kann angenommen werden, dass wohl nur eine Sicherung der Verbindlichkeit, also eine Bürgschaft, beabsichtigt ist. (T9); Beisatz: Die Übernahme einer Verpflichtung, um Verwandten zu helfen, wie überhaupt ein persönliches, ideelles oder moralisches Interesse, wird als für die Annahme eines Schuldbeitritts und somit eines eigenen wirtschaftlichen Interesses regelmäßig nicht als ausreichend angesehen. (T10); Beisatz: Die Äußerung, für die Schulden des Bruders aufzukommen, oder die Erklärung einer Tante, für den Neffen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen, wird nur als Bürgschaft beurteilt. (T11) TE OGH 2010-01-14 6 Ob 114/09x Beis wie T10 TE OGH 2010-04-20 4 Ob 205/09i Vgl auch; Veröff: SZ 2010/38 TE OGH 2010-12-17 6 Ob 142/10s Auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.