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{'item': ['9Os164/75', '13Os190/78', '13Os76/86', '13Os149/86', '14Os9/89', '13Os86/91', '12Os113/94', '13Os88/95', '14Os102/96']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.04.1976 Geschäftszahl9Os164/75; 13Os190/78; 13Os76/86; 13Os149/86; 14Os9/89; 13Os86/91; 12Os113/94; 13Os88/95; 14Os102/96 NormStGB §127 E; StGB §142 D; RechtssatzDiebstahl erfordert ein gewaltloses Wegnehmen, also Ausnützung des Überraschungsmoments noch vor bzw ohne Bildung eines Widerstands seitens des überraschten Opfers; Raub erfordert die Wegnahme unter Gewaltanwendung gegen das widerstrebende Opfer. EntscheidungstexteTE OGH 1976/04/21 9 Os 164/75 TE OGH 1979/01/25 13 Os 190/78 Vgl aber; Beisatz: Die Entwicklung eines Behauptungswillens oder eines Abwehrentschlusses ist für den Raub nicht nötig. (T1) TE OGH 1986/05/22 13 Os 76/86 Vgl auch TE OGH 1986/11/27 13 Os 149/86 Vgl; Beisatz: Bei physischer Gewalt gegen das Opfer selbst sind Feststellungen über die Deutung dieses Angriffs durch den Angegriffenen durchaus entbehrlich; ob er ihn als Raub erkannte oder für eine anders motivierte gewalttätige Attacke hielt, ist irrelevant. (T2) TE OGH 1989/03/08 14 Os 9/89 TE OGH 1991/10/16 13 Os 86/91 Vgl; Beisatz: Richtet sich die Gewaltanwendung (vorsatzgemäß) von vorneherein gegen das Raubopfer selbst, so kann von einer bloßen Wegnahme der Sache im Sinne des § 127 StGB keine Rede sein. (T3) Vgl; Beisatz: Richtet sich die Gewaltanwendung (vorsatzgemäß) von vorneherein gegen das Raubopfer selbst, so kann von einer bloßen Wegnahme der Sache im Sinne des Paragraph 127, StGB keine Rede sein. (T3) TE OGH 1994/09/29 12 Os 113/94 Vgl; Beisatz: Die strafrechtliche Beurteilung einer Sachwegnahme als Raub oder Diebstahl hängt nicht entscheidend davon ab, ob das zu einer Willensbildung an sich fähige Opfer wegen der überraschenden Angriffsart keinen Behauptungswillen zu entwickeln und wegen der Schnelligkeit des Tatablaufes einen Abwehrentschluß gar nicht zu fassen vermochte. Eine zur Tatbestandsverwirklichung nach § 142 StGB geeignete Gewaltanwendung setzt lediglich voraus, daß das Tatopfer nicht von vornherein als willenlos und widerstandsunfähig anzusehen war, der Täter zwecks präventiver Brechung des zu erwartenden Widerstandswillens unmittelbar auf dessen Körper einwirkte und sich nicht bloß auf eine Sachwegnahme durch unvermutetes Ergreifen der Beute beschränkte. (T4) Vgl; Beisatz: Die strafrechtliche Beurteilung einer Sachwegnahme als Raub oder Diebstahl hängt nicht entscheidend davon ab, ob das zu einer Willensbildung an sich fähige Opfer wegen der überraschenden Angriffsart keinen Behauptungswillen zu entwickeln und wegen der Schnelligkeit des Tatablaufes einen Abwehrentschluß gar nicht zu fassen vermochte. Eine zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 142, StGB geeignete Gewaltanwendung setzt lediglich voraus, daß das Tatopfer nicht von vornherein als willenlos und widerstandsunfähig anzusehen war, der Täter zwecks präventiver Brechung des zu erwartenden Widerstandswillens unmittelbar auf dessen Körper einwirkte und sich nicht bloß auf eine Sachwegnahme durch unvermutetes Ergreifen der Beute beschränkte. (T4) TE OGH 1995/09/20 13 Os 88/95 Vgl auch TE OGH 1996/08/06 14 Os 102/96 Vgl auch RechtssatznummerRS0093486

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.