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{'item': ['9Os176/75', '10Os97/76', '12Os64/77', '9Os73/78', '10Os36/79', '11Os15/80', '11Os24/84', '11Os50/86 (11Os51/86)', '14Os64/87', '12Os111/90'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093485 Entscheidungsdatum28.04.1976 Geschäftszahl9Os176/75; 10Os97/76; 12Os64/77; 9Os73/78; 10Os36/79; 11Os15/80; 11Os24/84; 11Os50/86 (11Os51/86); 14Os64/87

§106

Abs1;

§142

E;

§143C Rechtssatz

Der Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache unmittelbar nachfolgende Angriffe, die sich gegen die Person des Beraubten selbst - und nicht etwa auch gegen einen Dritten - richten und der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht dienen, werden durch die strafbare Vorhandlung konsumiert, weshalb im Zug der Ausführung eines Raubes ausgeübte oder aber der Sachbemächtigung nachfolgende Gewalttaten und gefährliche Drohungen gegen das Raubopfer dem Täter in der Regel nicht gesondert (etwa nach § 105

) zugerechnet werden können.Der Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache unmittelbar nachfolgende Angriffe, die sich gegen die Person des Beraubten selbst - und nicht etwa auch gegen einen Dritten - richten und der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht dienen, werden durch die strafbare Vorhandlung konsumiert, weshalb im Zug der Ausführung eines Raubes ausgeübte oder aber der Sachbemächtigung nachfolgende Gewalttaten und gefährliche Drohungen gegen das Raubopfer dem Täter in der Regel nicht gesondert (etwa nach Paragraph 105,

) zugerechnet werden können. EntscheidungstexteTE OGH 1976-04-28 9 Os 176/75 Veröff: SSt 47/26 TE OGH 1976-10-06 10 Os 97/76 Beisatz: Alle Handlungen von Beginn des Raubs bis zur Bergung der Beute, sind Phasen eines einzigen Delikts. (T1) Veröff: SSt 47/53 TE OGH 1977-06-16 12 Os 64/77 Ähnlich; Beisatz: Hier: Gesetzeskonkurrenz mit Hausfriedensbruch. (T2) Veröff: EvBl 1978/7 S 23 TE OGH 1978-06-06 9 Os 73/78 Beis wie T1 TE OGH 1979-04-18 10 Os 36/79 Vgl; Veröff: SSt 50/24 = RZ 1979/63 S 209 TE OGH 1980-03-05 11 Os 15/80 Vgl auch; Beisatz: Gesetzeskonkurrenz bei einheitlichen Tatgeschehen selbst bei nachfolgendem Angriff gegen einen Dritten (hier einschreitender Polizeibeamter bei Bankraub). (T3) Veröff: EvBl 1980/148 S 442 = JBl 1980,384 TE OGH 1984-03-21 11 Os 24/84 Vgl; Beisatz: Echte Realkonkurrenz mit nachfolgender Nötigung zur Unterlassung der Anzeige des Raubes. (T4) TE OGH 1986-06-24 11 Os 50/86 Vgl auch; Beisatz: Gesonderter Beurteilung unterliegen allerdings nicht nur auf die Abnötigung folgende Tathandlungen, welche sich gegen Dritte richten, sondern auch jene, die zwar gegen das Raubopfer gerichtet sind, aber auf einem vollkommen selbständigen Entschluss des Täters zu einer neuerlichen Beeinträchtigung beruhen, sofern hiedurch (auch) andere - vom Raub nicht betroffene - Rechtsgüter erfasst werden, oder das für die Erlangung der Sachherrschaft (und für deren unmittelbar anschließenden Behauptung gegen das Opfer) erforderliche Ausmaß der Einschränkung der persönlichen Entscheidungsfreiheit überschritten wird oder kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Sachbemächtigung besteht. (T5) TE OGH 1987-06-10 14 Os 64/87 Vgl; Beisatz: Werden aber durch die gegen das Raubopfer gerichteten Tathandlungen (auch) andere - vom Raub nicht betroffene - Rechtsgüter erfasst, so unterliegen diese jedenfalls einer gesonderten Beurteilung. (T6) TE OGH 1990-09-20 12 Os 111/90 Vgl; Beisatz: (Versuchte) Nötigung zur Unterlassung der Anzeige ist jedoch keine straflose Nachtat zu einem vorangegangenen Raub. (T7) TE OGH 1991-06-06 15 Os 38/91 Vgl; Beis wie T4 TE OGH 1992-07-15 13 Os 57/92 Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 1996-01-18 12 Os 144/95 Vgl auch TE OGH 1999-10-28 12 Os 118/99 Vgl auch TE OGH 2000-02-16 13 Os 171/99 Beisatz: Der Unwertgehalt einer Nötigung des Beraubten zur Behinderung der Verfolgung wird unter den (Wertungspunkt) Gesichtspunkt einer straflosen Nachtat (des Raubes) konsumiert. (T8) Beisatz: Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen begangenen Vergehens der Nötigung, weil der Raub und die (dabei begangene) Nötigung tateinheitlich begangen wurden. Ein Freispruch von der verfehlten zusätzlichen Subsumtion als Vergehen der Nötigung kommt nicht in Betracht. (T9) TE OGH 2005-12-01 15 Os 100/05b Vgl; Beisatz: Die durch eine Todesdrohung unter Vorhalt von Waffen bewirkte Veranlassung des als Raubopfer gewählten Taxilenkers, mit den Angeklagten loszufahren, ist angesichts des auf ein gleich anschließendes Verlangen nach Bargeld gerichteten Tatplans bereits als Versuch des (sodann vollendeten) Raubes anzusehen. Ein Nötigungsverhalten, das bereits den Versuch des Raubes darstellt, ist infolge von Spezialität nur dem Raubtatbestand zu unterstellen. (T10) TE OGH 2006-09-07 15 Os 87/06t Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2006-12-18 14 Os 138/06k Ähnlich; Beisatz: Der auf die Erschwerung der Verfolgung durch das Opfer beschränkte Unwertgehalt einer schweren Nötigung wird daher vom Gesamtunwert eines vollendeten schweren Raubes zur Gänze erfasst und ist damit unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion als straflose Nachtat (WK - 2 Vor §§ 28 bis 31 Rz 67) durch die Verurteilung nach §§ 142 f

abgegolten. (T11)Ähnlich; Beisatz: Der auf die Erschwerung der Verfolgung durch das Opfer beschränkte Unwertgehalt einer schweren Nötigung wird daher vom Gesamtunwert eines vollendeten schweren Raubes zur Gänze erfasst und ist damit unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion als straflose Nachtat (WK - 2 Vor Paragraphen 28 bis 31 Rz 67) durch die Verurteilung nach Paragraphen 142, f

abgegolten. (T11) TE OGH 2008-08-05 14 Os 76/08w Auch; Bem: Siehe auch RS0124025. (T12) TE OGH 2011-01-25 12 Os 183/10v Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2011-10-13 13 Os 87/11k Vgl auch TE OGH 2016-12-13 11 Os 119/16h Auch; Beis wie T6 TE OGH 2017-06-28 13 Os 60/17y Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Echte Konkurrenz zwischen (schwerem) Raub sowie nachfolgender Körperverletzung und Nötigung. (T13) TE OGH 2019-05-29 15 Os 43/19s Vgl aber; Besatz: Der Unwertgehalt einer (mit höherer Strafdrohung bewehrten) Nötigung des Bestohlenen wird nicht bereits von jenem eines (ohne Nötigungsmittel begangenen) Diebstahls nach § 127

abgedeckt. (T14)Vgl aber; Besatz: Der Unwertgehalt einer (mit höherer Strafdrohung bewehrten) Nötigung des Bestohlenen wird nicht bereits von jenem eines (ohne Nötigungsmittel begangenen) Diebstahls nach Paragraph 127,

abgedeckt. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093485

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.