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{'item': ['4Ob37/76', '9ObA82/89', '9ObA143/94', '9ObA29/96', '8ObA2113/96k', '9ObA295/99v', '8ObA67/12d']}

Obsah (4)§879§1478§1486§1497

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038209 Entscheidungsdatum11.05.1976 Geschäftszahl4Ob37/76; 9ObA82/89; 9ObA143/94; 9ObA29/96; 8ObA2113/96k; 9ObA295/99v; 8ObA67/12d NormABGB §879 BIIh;

§879

CIIo1;

§1478

;

§1486

Z5;

§1497I; Geh

G §15 Abs1 Z13; GehG §20c; VBG §22ABGB §879 BIIh;

§879

CIIo1;

§1478

;

§1486

Z5;

§1497römisch eins; Geh

G §15 Abs1 Z13; GehG §20c; VBG §22 Rechtssatz

  1. Die Nebengebühren der Jubiläumszuwendung sind nach freiem Ermessen zu gewähren ("Kann").
  2. Gewährt die Behörde diesen Anspruch allen Bediensteten unter bestimmten Voraussetzungen, so hat jeder bei Erfüllung derselben einen Anspruch auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
  3. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit, wobei das Verlangen nach Gewährung an die dienstgeberische Behörde die Verjährung nicht unterbricht. EntscheidungstexteTE OGH 1976-05-11 4 Ob 37/76 Veröff: Arb 9469 TE OGH 1989-05-10 9 ObA 82/89 nur:
  4. Die Nebengebühren der Jubiläumszuwendung sind nach freiem Ermessen zu gewähren ("Kann").
  5. Gewährt die Behörde diesen Anspruch allen Bediensteten unter bestimmten Voraussetzungen, so hat jeder bei Erfüllung derselben einen Anspruch auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes. (T1) Beisatz: Daraus, daß der Arbeitgeber die Jubiläumszuwendung bei Zurücklegung einer fünfundzwanzigjährigen Dienstzeit bisher regelmäßig gewährte und sie auch an den Arbeitnehmer zur Auszahlung brachte, kann weder unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch dem der betrieblichen Übung eine Verpflichtung zur Leistung einer derartigen Zuwendung bei Zurücklegung einer vierzigjährigen Dienstzeit bzw bei Vorliegen der hier bestehenden Voraussetzungen einer Dienstzeit von fünfunddreißig Jahren abgeleitet werden. (T2) Beisatz: § 48 ASGG (T3)nur:
  6. Die Nebengebühren der Jubiläumszuwendung sind nach freiem Ermessen zu gewähren ("Kann").
  7. Gewährt die Behörde diesen Anspruch allen Bediensteten unter bestimmten Voraussetzungen, so hat jeder bei Erfüllung derselben einen Anspruch auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes. (T1) Beisatz: Daraus, daß der Arbeitgeber die Jubiläumszuwendung bei Zurücklegung einer fünfundzwanzigjährigen Dienstzeit bisher regelmäßig gewährte und sie auch an den Arbeitnehmer zur Auszahlung brachte, kann weder unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch dem der betrieblichen Übung eine Verpflichtung zur Leistung einer derartigen Zuwendung bei Zurücklegung einer vierzigjährigen Dienstzeit bzw bei Vorliegen der hier bestehenden Voraussetzungen einer Dienstzeit von fünfunddreißig Jahren abgeleitet werden. (T2) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) TE OGH 1994-09-28 9 ObA 143/94 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: freiwillige Gratifikation. (T4) TE OGH 1996-03-27 9 ObA 29/96 Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1996-08-29 8 ObA 2113/96k Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Freiwillig gewährtes Bilanzgeld. (T5) TE OGH 1999-11-17 9 ObA 295/99v nur T1; Beisatz: Hier: Ist die Nichtgewährung dieser Zuwendung durch die dem Kläger anzulastenden Dienstvergehen gerechtfertigt. Aufgrund der Stellung des Klägers im Betrieb der Beklagten, der Art und Häufigkeit der Vergehen und des eingetretenen Schaden kann von "treuen Diensten" in Sinne des § 27a der Bundesbahn-Besoldungsordnung nicht mehr gesprochen werden. (T6)nur T1; Beisatz: Hier: Ist die Nichtgewährung dieser Zuwendung durch die dem Kläger anzulastenden Dienstvergehen gerechtfertigt. Aufgrund der Stellung des Klägers im Betrieb der Beklagten, der Art und Häufigkeit der Vergehen und des eingetretenen Schaden kann von "treuen Diensten" in Sinne des Paragraph 27 a, der Bundesbahn-Besoldungsordnung nicht mehr gesprochen werden. (T6) TE OGH 2012-11-27 8 ObA 67/12d Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Jubiläumszuwendung nach dem tir GdVBG. (T7); Beisatz: Siehe RS
  8. (T8); Veröff: SZ 2012/130 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038209

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.