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4Ob314/76

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.05.1976 Geschäftszahl4Ob314/76; 4Ob327/79; 4Ob375/80; 4Ob401/80; 4Ob370/81; 4Ob359/82; 4Ob369/84; 4Ob38/88; 4Ob95/88; 4Ob84/89; 4Ob138/89; 4Ob76/90; 4Ob40/91; 4Ob17/94; 4Ob1076/95; 4Ob269/97f; 4Ob29/98p NormMSchG 1970 §4; UWG §9 C1; RechtssatzSchutzunfähig sind Wörter, die der Umgangssprache oder einer Fachsprache angehören und für die ein Freihaltebedürfnis besteht, damit nicht ein Wort, das für die Verständigung der Menschen erforderlich ist, durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person der Sprache entzogen wird (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 166/167, ÖBl 1970,149, ÖBl 1960,70). Dies gilt auch für eine bestimmte Form einer Ware, wenn sie eine Folge der zweckmäßigsten und wirtschaftlichsten Herstellungsart ist. EntscheidungstexteTE OGH 1976/05/11 4 Ob 314/76 Beisatz: Schwedenbombe (T1) Veröff: SZ 49/65 = ÖBl 1976,154 TE OGH 1979/04/10 4 Ob 327/79 Auch; nur: Schutzunfähig sind Wörter, die der Umgangssprache oder einer Fachsprache angehören und für die ein Freihaltebedürfnis besteht, damit nicht ein Wort, das für die Verständigung der Menschen erforderlich ist, durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person der Sprache entzogen wird. (T2) Beisatz: Perlite-Perlitex (T3) Veröff: ÖBl 1980,13 TE OGH 1981/01/13 4 Ob 375/80 Auch; nur T2; Beisatz: Rustikal (T4) Beisatz: Rustikal-Rusticane (T5) Veröff: SZ 54/1 = ÖBl 1981,106 TE OGH 1981/01/20 4 Ob 401/80 nur T2; Beisatz: "TÜV" Für Worte der Fachsprache, die naturgemäß nur von einem beschränkten Personenkreis verwendet werden (ÖBl 1980,13), besteht dieses absolute Freihaltebedürfnis schon dann, wenn sie unter den in Frage kommenden Fachleuten allgemein gebräuchlich sind. (T6) TE OGH 1982/05/18 4 Ob 370/81 Beisatz: Freihaltebedürfnis des Wortes "Promotions" in der Werbebranche. Daß die breite Öffentlichkeit den Firmenbestandteil "Promotions" als reines Phantasiewort ansehen wird, ist ohne rechtliche Bedeutung; maßgebend ist, daß dieses Wort innerhalb bestimmter Fachkreise nur die Bedeutung eines beschreibenden Hinweises auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens zukommt. (T7) Veröff: ÖBl 1982,158 TE OGH 1982/09/21 4 Ob 359/82 nur T2; Beisatz: Baumaschinen (T8) TE OGH 1984/09/25 4 Ob 369/84 nur T2; Beisatz: Flugambulanz (T9) Veröff: ÖBl 1985,11 TE OGH 1988/06/28 4 Ob 38/88 Vgl auch; Beisatz: Firmenschlagwort "lemod ist Phantasiewort. (T10) TE OGH 1988/10/25 4 Ob 95/88 Auch; nur T2; Beis wie T6 TE OGH 1989/07/11 4 Ob 84/89 nur T2; Beisatz: Propangas (T11) Veröff: ÖBl 1990,117 TE OGH 1989/11/07 4 Ob 138/89 Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Kombucha (T12) Veröff: WBl 1990,217 = ÖBl 1990,165 TE OGH 1990/05/30 4 Ob 76/90 Vgl; Beis wie T6; Beisatz: EXPO-Technik (T13) TE OGH 1991/05/07 4 Ob 40/91 Vgl auch; nur T2; Beisatz: New-line (T14) Veröff: RdW 1991,292 = WBl 1991,298 TE OGH 1994/03/08 4 Ob 17/94 Beisatz: Hier: MOTO (T14) TE OGH 1995/10/10 4 Ob 1076/95 nur T2; Beisatz: Auch an Ausdrücken einer Fachsprache besteht (bei Verwendung als Begriff einer Warengattung) ein allgemeines Freihaltebedürfnis. (T15) Beisatz: "Energetik" (T16) TE OGH 1997/10/28 4 Ob 269/97f Vgl auch TE OGH 1998/04/21 4 Ob 29/98p nur T2; Beisatz: Maßgebend ist dabei, daß diese Wörter (wenn auch nur innerhalb bestimmter Fachkreise) allgemein gebräuchlich sind und ihnen die Bedeutung eines beschreibenden Hinweises auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens zukommt. (T17) RechtssatznummerRS0066564

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.