ABGB zu verstehen; umfasst auch die sogenannten "Immaterialgüter", welche kraft des dem Berechtigten von der Rechtsordnung eingeräumten Ausschließungsrechts eine wirtschaftliche Verwertung zum Nutzen des Inhabers zulassen.Der allgemeine Bereicherungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann. "Sache"
Paragraph 285, ABGB zu verstehen; umfasst auch die sogenannten "Immaterialgüter", welche kraft des dem Berechtigten von der Rechtsordnung eingeräumten Ausschließungsrechts eine wirtschaftliche Verwertung zum Nutzen des Inhabers zulassen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-05-11 4 Ob 369/75 Veröff: EvBl 1977/17 S 41 = GRURInt 1977,337 = JBl 1977,423 TE OGH 1977-04-27 1 Ob 549/77 Beisatz: Auch elektrische Energie. (T1) TE OGH 1980-04-29 4 Ob 337/80 nur: "Sache"
ABGB zu verstehen; umfasst auch die sogenannten "Immaterialgüter", welche kraft des dem Berechtigten von der Rechtsordnung eingeräumten Ausschließungsrechts eine wirtschaftliche Verwertung zum Nutzen des Inhabers zulassen. (T2)nur: "Sache"
Paragraph 285, ABGB zu verstehen; umfasst auch die sogenannten "Immaterialgüter", welche kraft des dem Berechtigten von der Rechtsordnung eingeräumten Ausschließungsrechts eine wirtschaftliche Verwertung zum Nutzen des Inhabers zulassen. (T2) Beisatz: Es fallen darunter nicht nur körperliche Sachen, Forderungsrechte und Namensrechte, sondern auch Arbeitsleistungen und die "Immaterialgüter", die kraft des dem Berechtigten hier von der Rechtsordnung eingeräumten Ausschließungsrechts eine wirtschaftliche Verwendung zum Nutzen des Inhabers zulassen, wie Markenrechte, Patentrechte und Urheberrechte. (T3) TE OGH 1982-02-16 4 Ob 406/81 nur T2; Beisatz: Bild eines Fußballers. (T4) Veröff: SZ 55/12 = ÖBl 1983,118 = GRURInt 1984,367 (siehe auch Nowakowski in ÖBl 1983,97) TE OGH 1984-11-15 6 Ob 631/83 nur: "Sache"
(T5)nur: "Sache"
Paragraph 285, ABGB zu verstehen. (T5) TE OGH 1988-04-12 4 Ob 513/88 nur T5; Beisatz: Insbesondere Forderungen. (T6) Veröff: RdW 1988,288 = ÖBA 1989,85 TE OGH 1989-11-29 1 Ob 703/89 nur T5; Veröff: JBl 1990,453 TE OGH 1990-03-14 2 Ob 600/89 Beis wie T1 TE OGH 1990-10-23 4 Ob 147/90 nur T5; Beisatz: Hier: Bekanntheitsgrad eines Sängers. (T7) Veröff: MR 1991,68 TE OGH 1994-03-22 4 Ob 166/93 Beis wie T3; Beisatz: Hier: Werbeslogan: "Bis bald im Wienerwald". (T8) TE OGH 1994-04-27 5 Ob 525/94 Veröff. SZ 67/79 Beis wie T3; Beisatz: Hier: Forderungsrechte (T9) TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2259/96a nur T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 69/229 TE OGH 2001-07-10 4 Ob 66/01m Vgl auch; nur T5; Beis wie T9 Veröff: SZ 74/121 TE OGH 2001-08-23 6 Ob 294/00d Auch; Beisatz: Eine nicht ausgenützte und bereits gelöschte Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung ist daher keine "Sache" im Sinn des § 1041 ABGB. (T10)Auch; Beisatz: Eine nicht ausgenützte und bereits gelöschte Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung ist daher keine "Sache" im Sinn des Paragraph 1041, ABGB. (T10) TE OGH 2002-02-27 3 Ob 133/01g nur T5; Beis wie T9 TE OGH 2006-04-06 6 Ob 54/06v Vgl auch; Beisatz: Der weite Sachbegriff des § 1041 ABGB in Verbindung mit § 285 ABGB umfasst auch Forderungsrechte. (T11)Vgl auch; Beisatz: Der weite Sachbegriff des Paragraph 1041, ABGB in Verbindung mit Paragraph 285, ABGB umfasst auch Forderungsrechte. (T11) TE OGH 2007-09-04 4 Ob 62/07g nur: Der allgemeine Bereicherungsanspruch gemäß § 1041 ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann. "Sache"
(T12)nur: Der allgemeine Bereicherungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann. "Sache"
Paragraph 285, ABGB zu verstehen; umfasst auch die sogenannten "Immaterialgüter". (T12) Veröff: SZ 2007/138 TE OGH 2007-11-07 6 Ob 57/06k Auch; nur T2; Beisatz: Briefmarke mit dem Portrait von Ernst Happel. (T13) Veröff: SZ 2007/171 TE OGH 2008-12-09 5 Ob 168/08d nur: Der allgemeine Bereicherungsanspruch gemäß § 1041 ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann. (T14)nur: Der allgemeine Bereicherungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann. (T14) TE OGH 2011-05-03 10 Ob 23/11x Auch TE OGH 2011-08-09 4 Ob 89/11h Vgl auch TE OGH 2013-10-22 4 Ob 59/13z Vgl auch; Beisatz: Hier: Domain als Rechtsgut. (T15) TE OGH 2014-09-17 6 Ob 138/14h ähnlich nur T2; Beis ähnlich wie T3 Beisatz: Die Vermietung entgegen der vertraglichen Konkurrenzklausel an Mitbewerber der Kläger stellt zwar eine Vertragsverletzung, aber selbst bei weitester noch denkbarer Auslegung gerade keine „Verwendung“ dieses Rechts durch die Beklagte darf. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Korrelation zwischen Rechtsverletzung und „verwendetem“ Rechtsgut. (T16) Beisatz: ausdrückliche Ablehnung der von Vonkilch vertretenen Meinung. (T17) Beisatz: Die Beklagte hat kein fremdes Gut verwendet, sondern vielmehr ihr Eigentum ohne Zustimmung der Klägerin in Bestand gegeben. Damit hat sie zwar ihre vertragliche Verpflichtung (Konkurrenzklausel) verletzt, jedoch nicht einen der Klägerin ausschließlich zugewiesenen Vermögenswert verwendet. (T18) TE OGH 2022-05-18 1 Ob 130/21f Auch TE OGH 2022-11-22 4 Ob 33/22i Vgl; nur T14; Beisatz: Hier: Die von der Beklagten eingehobene Servicegebühr hängt nicht bloß von der Nutzung ihrer Plattform ab, sondern von der Zuverfügungstellung der Wohnungen der Klägerin durch den "Gastgeber". (T19) TE OGH 2023-10-18 9 Ob 35/23x vgl; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-06-03 10 Ob 20/25a nur: Der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB setzt voraus, dass ein Nichtberechtigter eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt. (T20)nur: Der Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB setzt voraus, dass ein Nichtberechtigter eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt. (T20) TE OGH 2025-07-03 6 Ob 76/25g vgl; nur: "Sache" im weitesten Sinn, also etwa auch ein Gebrauchsrecht. (T21) TE OGH 2025-11-27 8 Ob 88/25m nur T20 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019926
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.