RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095694 Entscheidungsdatum11.05.1976 Geschäftszahl12Os43/76; 13Os29/80; 13Os109/80; 9Os99/80; 12Os93/81; 10Os15/82; 10Os58/82; 9Os11/84; 10Os196/84; 11Os43/87; 13Os133/88; 13Os163/89; 11Os29/93; 11Os32/03; 13Os49/15b; 14Os8/22s NormStGB §229 Abs1; StGB §241e Abs3 RechtssatzAls "Unterdrücken" im Sinne des § 229 Abs 1 StGB ist jede (vorsätzliche) Handlung anzusehen, die die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berechtigten jedoch um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen.Als "Unterdrücken" im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, StGB ist jede (vorsätzliche) Handlung anzusehen, die die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berechtigten jedoch um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-05-11 12 Os 43/76 Veröff: EvBl 1976/277 S 633 = SSt 47/28 TE OGH 1980-04-24 13 Os 29/80 Veröff: SSt 51/21 = ZVR 1980/243 S 229 (mit Anmerkung von Kienapfel) TE OGH 1980-09-11 13 Os 109/80 Veröff: EvBl 1981/107 S 326 = SSt 51/44 TE OGH 1980-09-23 9 Os 99/80 Beisatz: Dass dies für immer sei, ist nicht erforderlich; auch kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte die Urkunde tatsächlich bestimmungsgemäß benützen wollte. Es genügt, daß er um die Möglichkeit gebracht wurde, sie (gegebenenfalls) zu benützen. (T1) Veröff: EvBl 1981/106 S 325 = ZVR 1981/22 S 19 (mit Anmerkung von Kienapfel und Liebscher) TE OGH 1981-12-03 12 Os 93/81 TE OGH 1982-04-20 10 Os 15/82 Beisatz: Auch ein Verhalten, welches (eine Urkunde unversehrt erhält und) den Berechtigten bloß weiterhin um die (ihm bereits durch ihren Verlust genommene) Möglichkeit bringt, sich der Urkunde zu bedienen, entspricht dem Tatbestandsmerkmal "unterdrücken". (T2) Veröff: EvBl 1982/191 S 641 = ZVR 1983/204 S 253 TE OGH 1982-06-29 10 Os 58/82 Veröff: EvBl 1983/36 S 132 = SSt 53/36 = JBl 1983,215 TE OGH 1984-02-28 9 Os 11/84 TE OGH 1985-01-22 10 Os 196/84 TE OGH 1987-05-12 11 Os 43/87 Veröff: SSt 58/37 TE OGH 1988-10-20 13 Os 133/88 TE OGH 1990-03-01 13 Os 163/89 Beisatz: Um die Möglichkeit, die Urkunde widmungsgemäß zu verwenden, wird der Berechtigte schon dann gebracht, wenn sie - etwa durch Bruch des Gewahrsams - seiner ungehinderten Verfügungsmacht (wenn auch bloß vorübergehend) entzogen wird. (T3) Veröff: EvBl 1990/120 S 536 = RZ 1990/92 S 207 TE OGH 1993-05-18 11 Os 29/93 TE OGH 2003-04-29 11 Os 32/03 Auch; Beisatz: Der Begriff der Unterdrückung im Sinn des § 229 StGB umfasst alle Handlungen, die anders als durch Vernichten oder Beschädigen den Berechtigten um die Möglichkeit bringen, sich der Urkunde zu Beweiszwecken zu bedienen. Der Bruch der Verfügungsmacht ist zur Verwirklichung des Tatbildes nicht notwendig. Hiezu reicht vielmehr das Weiterunterdrücken durch den Finder aus. (T4)Auch; Beisatz: Der Begriff der Unterdrückung im Sinn des Paragraph 229, StGB umfasst alle Handlungen, die anders als durch Vernichten oder Beschädigen den Berechtigten um die Möglichkeit bringen, sich der Urkunde zu Beweiszwecken zu bedienen. Der Bruch der Verfügungsmacht ist zur Verwirklichung des Tatbildes nicht notwendig. Hiezu reicht vielmehr das Weiterunterdrücken durch den Finder aus. (T4) TE OGH 2015-06-30 13 Os 49/15b Auch; Beisatz: Dies gilt auch für das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB. (T5)Auch; Beisatz: Dies gilt auch für das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB. (T5) TE OGH 2022-03-30 14 Os 8/22s Vgl; Beisatz: Strafbarkeit nach § 229 Abs 1 StGB ist zu bejahen, wenn die Urkunde Beweiszwecken eines berechtigten Dritten dient, den Täter insbesondere (aus solchen Beweisgründen bestehende) Herausgabe‑, Vorlage‑ oder Aufbewahrungspflichten treffen, weil dann keine alleinige Verfügungsmacht des Täters an der Urkunde besteht. (T6)Vgl; Beisatz: Strafbarkeit nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB ist zu bejahen, wenn die Urkunde Beweiszwecken eines berechtigten Dritten dient, den Täter insbesondere (aus solchen Beweisgründen bestehende) Herausgabe‑, Vorlage‑ oder Aufbewahrungspflichten treffen, weil dann keine alleinige Verfügungsmacht des Täters an der Urkunde besteht. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095694
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