← Österreich

{'item': '4Ob545/76; 6Ob709/76; 7Ob539/79; 1Ob784/79; 5Ob606/83; 6Ob710/84; 1Ob2305/96v; 1Ob226/06a; 1Ob90/11h; 3Ob228/13w; 2Ob55/16a; 2Ob217/22h; 7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019737 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl4Ob545/76; 6Ob709/76; 7Ob539/79; 1Ob784/79; 5Ob606/83; 6Ob710/84; 1Ob2305/96v; 1Ob226/06a; 1Ob90/11h; 3Ob228/13w; 2Ob55/16a; 2Ob217/22h; 7Ob133/24w NormABGB §1035 RechtssatzUnter einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern, zu verstehen. Wesentlich ist, dass die Geschäftsführung eigenmächtig erfolgt, dass sich der Geschäftsführer die Geschäftsbesorgung sohin anmaßt. EntscheidungstexteTE OGH 1976-05-25 4 Ob 545/76 TE OGH 1977-01-20 6 Ob 709/76 nur: Unter einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern, zu verstehen. (T1) TE OGH 1979-03-01 7 Ob 539/79 nur T1 TE OGH 1980-04-16 1 Ob 784/79 Auch TE OGH 1984-05-29 5 Ob 606/83 TE OGH 1984-11-08 6 Ob 710/84 Auch; nur T1; Beisatz: Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist schon begrifflich als eigenmächtige Geschäftsbesorgung für einen anderen zu verstehen. (T2) Veröff: SZ 57/167 = JBl 1985,421 TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2305/96v Auch TE OGH 2006-11-28 1 Ob 226/06a TE OGH 2011-07-26 1 Ob 90/11h nur T1; Beisatz: Geschäftsführung ohne Auftrag wird zwar grundsätzlich auch in Fällen des Zusammentreffens von Eigen- und Fremdinteressen bejaht. Ist der für die Verfolgung fremder Interessen getätigte Aufwand aber von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar, scheidet Geschäftsführung ohne Auftrag aus. (T3) TE OGH 2014-08-21 3 Ob 228/13w Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher. (T4) Beisatz: § 1037 ABGB verlangt auch dann, wenn ein Vorteil für den Geschäftsherrn zu erwarten ist, den Versuch, vorweg eine Einwilligung einzuholen. Wird dieser Versuch trotz Tunlichkeit unterlassen oder wird die Einwilligung verweigert, ist die Geschäftsführung unrechtmäßig. Im zweitgenannten Fall (Ablehnung durch den Geschäftsherrn) ist ein Anspruch auf Aufwandersatz schon nach dem Wortlaut des § 1040 ABGB ausgeschlossen. (T5)Beisatz: Paragraph 1037, ABGB verlangt auch dann, wenn ein Vorteil für den Geschäftsherrn zu erwarten ist, den Versuch, vorweg eine Einwilligung einzuholen. Wird dieser Versuch trotz Tunlichkeit unterlassen oder wird die Einwilligung verweigert, ist die Geschäftsführung unrechtmäßig. Im zweitgenannten Fall (Ablehnung durch den Geschäftsherrn) ist ein Anspruch auf Aufwandersatz schon nach dem Wortlaut des Paragraph 1040, ABGB ausgeschlossen. (T5) Beisatz: Der von jemandem beauftragte Geschäftsführer kann aber bezüglich derselben Leistung nicht zugleich Geschäftsführer ohne Auftrag eines anderen sein. (T6) TE OGH 2016-08-05 2 Ob 55/16a TE OGH 2023-01-17 2 Ob 217/22h Beisatz: Keine Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn eine Pflegeperson im Einvernehmen mit dem zu Pflegenden handelt. (T7) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 133/24w nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019737

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.