12Os29/76
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.05.1976 Geschäftszahl12Os29/76 NormStGB §322 Abs1;
RechtssatzDaß Z 1 des § 322 Abs 1 StGB auf eine zur Tatzeit geltende, inzwischen aber außer Kraft getretene Norm verweist, schließt seine Gültigkeit und damit Anwendbarkeit keineswegs aus.Daß Ziffer eins, des Paragraph 322, Absatz eins, StGB auf eine zur Tatzeit geltende, inzwischen aber außer Kraft getretene Norm verweist, schließt seine Gültigkeit und damit Anwendbarkeit keineswegs aus.
EntscheidungstexteTE OGH 1976/05/25 12 Os 29/76 RechtssatznummerRS0096435