← Österreich

{'item': '13Os65/76; 13Os171/76; 11Os107/79; 11Os134/80; 10Os6/81; 13Os108/82; 15Os166/93; 17Os23/13f; 15Os155/18k; 15Os159/18y; 11Os60/23t; 12Os92/24

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090501 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl13Os65/76; 13Os171/76; 11Os107/79; 11Os134/80; 10Os6/81; 13Os108/82; 15Os166/93; 17Os23/13f; 15Os155/18k; 15Os159/18y; 11Os60/23t; 12Os92/24g NormStGB §26 Abs1 StGB §26 Abs3 StPO §445 RechtssatzAuch bei der gemäß § 26 Abs 3 StGB im selbständigen (objektiven) Verfahren durchzuführenden Einziehung müssen die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 StGB, somit eine konkrete mit Strafe bedrohte, - nicht allerdings auch eine in concreto strafbare Handlung - vorliegen.Auch bei der gemäß Paragraph 26, Absatz 3, StGB im selbständigen (objektiven) Verfahren durchzuführenden Einziehung müssen die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, StGB, somit eine konkrete mit Strafe bedrohte, - nicht allerdings auch eine in concreto strafbare Handlung - vorliegen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-05-25 13 Os 65/76 Veröff: EvBl 1976/288 S 663 TE OGH 1976-12-16 13 Os 171/76 Beisatz: Mit gerichtlicher Strafe bedrohte Anlaßtat. (T1) TE OGH 1979-07-31 11 Os 107/79 Beisatz: Die bloße Vermutung der Einziehungsvoraussetzungen reicht nicht aus. (T2) TE OGH 1980-11-05 11 Os 134/80 Vgl auch; Hier: Zu § 26 Abs 1 StGB. (T3)Vgl auch; Hier: Zu Paragraph 26, Absatz eins, StGB. (T3) TE OGH 1981-03-10 10 Os 6/81 Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufrechterhaltung eines im subjektiven Verfahren gemäß § 16 Abs 3 SGG ergangenen Verfallsausspruchs als Einziehungserkenntnis gemäß § 26 Abs 3 StGB nach Freispruch wegen Verjährung. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufrechterhaltung eines im subjektiven Verfahren gemäß Paragraph 16, Absatz 3, SGG ergangenen Verfallsausspruchs als Einziehungserkenntnis gemäß Paragraph 26, Absatz 3, StGB nach Freispruch wegen Verjährung. (T4) TE OGH 1982-09-09 13 Os 108/82 Beisatz: Diese individuelle, mit Strafe bedrohte Handlung muß - im Urteil (§§ 445, 446 StPO) festgestellt sein. (T5) Beisatz: Diese individuelle, mit Strafe bedrohte Handlung muß - im Urteil (Paragraphen 445, 446, StPO) festgestellt sein. (T5) Veröff: EvBl 1983/57 S 217 TE OGH 1994-01-20 15 Os 166/93 Beis wie T5 TE OGH 2013-09-30 17 Os 23/13f Vgl auch; Beisatz: Einziehung nach § 26 StGB setzt eine Anlasstat, also die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung voraus. Schuldausschließungsgründe, persönliche Strafausschließungsgründe, Rücktritt vom Versuch und Verjährung hindern die Einziehung nicht. Haben die Tatrichter einen Schuldausschließungsgrund bejaht, welcher der Einziehung zwar nicht entgegensteht, zur von dieser vorausgesetzten mit Strafe bedrohten Handlung aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen, ist die Einziehung mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet. (T6)Vgl auch; Beisatz: Einziehung nach Paragraph 26, StGB setzt eine Anlasstat, also die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung voraus. Schuldausschließungsgründe, persönliche Strafausschließungsgründe, Rücktritt vom Versuch und Verjährung hindern die Einziehung nicht. Haben die Tatrichter einen Schuldausschließungsgrund bejaht, welcher der Einziehung zwar nicht entgegensteht, zur von dieser vorausgesetzten mit Strafe bedrohten Handlung aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen, ist die Einziehung mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet. (T6) TE OGH 2019-02-27 15 Os 155/18k Beis wie T6; Beisatz: Einziehung setzt auch im Fall eines Freispruchs eine Anlasstat, also die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung voraus. Eine solche liegt (nur) dann vor, wenn der Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist. (T7) TE OGH 2019-02-27 15 Os 159/18y nur: Die Einziehung im objektiven Verfahren ist unabhängig von der allfälligen Verjährung der Strafbarkeit der Tat möglich. (T8) Dies gilt auch für Einziehung nach § 33 Abs 2 MedienG. (T9)Dies gilt auch für Einziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, MedienG. (T9) TE OGH 2023-06-13 11 Os 60/23t vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 TE OGH 2024-11-19 12 Os 92/24g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090501

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.