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OGH Rechtssatz RS0047318 (8Ob523/76 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047318 Entscheidungsdatum08.08.2024 Geschäftszahl8Ob523/76; 8Ob559/78; 7Ob760/80; 6Ob40/18b; 8Ob44/19g; 7Ob159/20p; 5Ob101/24z NormABGB §91 C3b ABGB §97 Rechtssatz§ 97 ABGB idF BGBl 1975/412 ist auf den Schutz des Wohnbedürfnisses des einen Ehegatten vor nachteiligen Maßnahmen des verfügungsberechtigten anderen Ehegatten gerichtet, wobei es keinen Unterschied machen kann, ob der andere Ehegatte Eigentümer, Wohnungseigentümer, Mitglied einer Genossenschaft oder Mieter ist; doch ist durch die Änderung des § 91 ABGB und die durch das Bundesgesetz über die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe geschaffene Rechtslage eine Räumungsklage nicht schlechthin ausgeschlossen.Paragraph 97, ABGB in der Fassung BGBl 1975/412 ist auf den Schutz des Wohnbedürfnisses des einen Ehegatten vor nachteiligen Maßnahmen des verfügungsberechtigten anderen Ehegatten gerichtet, wobei es keinen Unterschied machen kann, ob der andere Ehegatte Eigentümer, Wohnungseigentümer, Mitglied einer Genossenschaft oder Mieter ist; doch ist durch die Änderung des Paragraph 91, ABGB und die durch das Bundesgesetz über die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe geschaffene Rechtslage eine Räumungsklage nicht schlechthin ausgeschlossen.

EntscheidungstexteTE OGH 1976-05-26 8 Ob 523/76 Veröff: EvBl 1977/1 S 13 TE OGH 1978-09-27 8 Ob 559/78 nur: § 97 ABGB idF BGBl 1975/412 ist auf den Schutz des Wohnbedürfnisses des einen Ehegatten vor nachteiligen Maßnahmen des verfügungsberechtigten anderen Ehegatten gerichtet, wobei es keinen Unterschied machen kann, ob der andere Ehegatte Eigentümer, Wohnungseigentümer, Mitglied einer Genossenschaft oder Mieter ist. (T1)nur: Paragraph 97, ABGB in der Fassung BGBl 1975/412 ist auf den Schutz des Wohnbedürfnisses des einen Ehegatten vor nachteiligen Maßnahmen des verfügungsberechtigten anderen Ehegatten gerichtet, wobei es keinen Unterschied machen kann, ob der andere Ehegatte Eigentümer, Wohnungseigentümer, Mitglied einer Genossenschaft oder Mieter ist. (T1) TE OGH 1981-03-19 7 Ob 760/80 nur T1; Veröff: SZ 54/37 = EvBl 1981/181 S 515 = JBl 1983,89 = MietSlg 33003 (10) TE OGH 2018-03-28 6 Ob 40/18b Auch; nur T1 TE OGH 2020-05-18 8 Ob 44/19g TE OGH 2020-11-02 7 Ob 159/20p Vgl TE OGH 2024-08-08 5 Ob 101/24z vgl; nur: Der Anspruch nach § 97 ABGB ist auf den Schutz des Wohnbedürfnisses des einen Ehegatten vor nachteiligen Maßnahmen des verfügungsberechtigten anderen Ehegatten gerichtet. (T2)vgl; nur: Der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB ist auf den Schutz des Wohnbedürfnisses des einen Ehegatten vor nachteiligen Maßnahmen des verfügungsberechtigten anderen Ehegatten gerichtet. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0047318

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.