RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.05.1976 Geschäftszahl11Os57/76; 10Os70/76; 11Os130/83; 9Os123/86; 15Os181/95; 14Os47/05a; 11Os65/07d; 11Os23/06a NormStPO §281 Abs1 Z2; RechtssatzDer Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2 StPO erfasst nichtige Vorerhebungsakte im Sinne der §§ 88 Abs 3, 97 Abs 2 StPO, ferner Protokolle über Befunde und Gutachten von nach § 120 StPO ausgeschlossenen Sachverständigen, Vernehmungsprotokolle von Zeugen, die gemäß § 151 StPO nicht vernommen, gemäß § 170 StPO nicht beeidet werden dürfen oder die auf das ihnen zustehende Entschlagungsrecht nach gehöriger Belehrung nicht verzichtet haben.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO erfasst nichtige Vorerhebungsakte im Sinne der Paragraphen 88, Absatz 3, 97, Absatz 2, StPO, ferner Protokolle über Befunde und Gutachten von nach Paragraph 120, StPO ausgeschlossenen Sachverständigen, Vernehmungsprotokolle von Zeugen, die gemäß Paragraph 151, StPO nicht vernommen, gemäß Paragraph 170, StPO nicht beeidet werden dürfen oder die auf das ihnen zustehende Entschlagungsrecht nach gehöriger Belehrung nicht verzichtet haben. EntscheidungstexteTE OGH 1976/05/28 11 Os 57/76 TE OGH 1976/08/31 10 Os 70/76 TE OGH 1983/09/14 11 Os 130/83 TE OGH 1986/09/10 9 Os 123/86 Vgl auch; nur: Vernehmungsprotokolle von Zeugen, die auf das ihnen zustehende Entschlagungsrecht nach gehöriger Belehrung nicht verzichtet haben. (T1); Beisatz: Beschuldigtenvernehmungsprotokolle fallen auch dann nicht darunter, wenn in der Folge das Verfahren ausgeschieden wurde und sich der Vernommene nunmehr in der Hauptverhandlung gemäß § 152 StPO der Zeugenaussage entschlägt. (T2) Vgl auch; nur: Vernehmungsprotokolle von Zeugen, die auf das ihnen zustehende Entschlagungsrecht nach gehöriger Belehrung nicht verzichtet haben. (T1); Beisatz: Beschuldigtenvernehmungsprotokolle fallen auch dann nicht darunter, wenn in der Folge das Verfahren ausgeschieden wurde und sich der Vernommene nunmehr in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 152, StPO der Zeugenaussage entschlägt. (T2) TE OGH 1996/11/28 15 Os 181/95 Vgl auch TE OGH 2005/08/09 14 Os 47/05a Auch; Beisatz: Außerhalb des § 88 Abs 3 StPO zum Zweck der Strafgerichtspflege vorgenommene Tätigkeiten der Sicherheitsbehörden oder -organe stellen keine Vorerhebungen iS § 281 Abs 1 Z 2 StPO dar. (T3) Auch; Beisatz: Außerhalb des Paragraph 88, Absatz 3, StPO zum Zweck der Strafgerichtspflege vorgenommene Tätigkeiten der Sicherheitsbehörden oder -organe stellen keine Vorerhebungen iS Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO dar. (T3) TE OGH 2007/10/04 11 Os 65/07d Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist in Bezug auf nichtige Akte im Zuge einer sodann wiederholten Hauptverhandlung planwidrig lückenhaft, weil § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur die - ungeachtet allfälliger Vertagungen - unmittelbar zum Urteil führende Hauptverhandlung meint. (WK-StPO § 281, Rz 179). Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2 StPO umfasst daher auch nichtige Akte im Zuge einer sodann wiederholten Hauptverhandlung. (T4) Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ist in Bezug auf nichtige Akte im Zuge einer sodann wiederholten Hauptverhandlung planwidrig lückenhaft, weil Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nur die - ungeachtet allfälliger Vertagungen - unmittelbar zum Urteil führende Hauptverhandlung meint. (WK-StPO Paragraph 281,, Rz 179). Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO umfasst daher auch nichtige Akte im Zuge einer sodann wiederholten Hauptverhandlung. (T4) TE OGH 2008/04/01 11 Os 23/06a Vgl; Beisatz: Hier: § 97 Abs 2 erster Satz StPO aF findet nur auf vom Staatsanwalt (ohne Gericht oder Sicherheitsbehörde) durchgeführte Untersuchungshandlungen Anwendung. War der Vertreter der Anklagebehörde bei einer im Rechtshilfeweg in der BundesrepublikDeutschland durchgeführten Vernehmung (bloß) anwesend, stellt die Rechtshilfevernehmung keinen nichtigen Voruntersuchungsakt dar. (T5) Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 97, Absatz 2, erster Satz StPO aF findet nur auf vom Staatsanwalt (ohne Gericht oder Sicherheitsbehörde) durchgeführte Untersuchungshandlungen Anwendung. War der Vertreter der Anklagebehörde bei einer im Rechtshilfeweg in der BundesrepublikDeutschland durchgeführten Vernehmung (bloß) anwesend, stellt die Rechtshilfevernehmung keinen nichtigen Voruntersuchungsakt dar. (T5) RechtssatznummerRS0099364
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.