RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041157 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl3Ob547/76; 2Ob541/78; 7Ob680/78; 6Ob516/79; 6Ob616/79; 1Ob632/79; 4Ob542/79; 5Ob700/79; 3Ob616/78; 5Ob585/81; 4Ob538/82; 3Ob548/83; 6Ob761/82; 8Ob635/85; 14Ob88/86; 14Ob87/86; 3Ob122/87; 3Ob11/89; 2Ob25/89 (2Ob26/89); 8Ob627/89; 9ObA203/91 (9ObA204/91); 1Ob576/92; 3Ob1073/92; 9ObA224/92; 3Ob52/93; 2Ob42/93 (2Ob43/93); 7Ob612/93; 1Ob536/94; 9ObA75/94; 1Ob527/94; 1Ob545/95; 1Ob574/95; 1Ob40/95; 5Ob2101/96y; 1Ob517/95; 4Ob2023/96w; 6Ob2119/96b; 5Ob2152/96y; 4Ob187/97x; 2Ob81/97v; 9Ob290/97f; 7Ob334/97m; 10Ob335/97f; 7Ob344/97g; 9ObA215/98b; 6Ob254/98s; 9ObA205/98g; 5Ob12/99x; 7Ob41/99a; 7Ob106/98h; 6Ob59/99s; 7Ob179/99w; 7Ob135/99z; 7Ob184/99f; 3Ob308/99m; 5Ob333/99b; 6Ob88/99f; 6Ob43/00t; 5Ob123/00z; 7Ob55/00i; 6Ob87/01i; 6Ob29/02m; 6Ob133/02f; 10ObS176/02h; 7Ob44/02z; 1Ob35/02g; 6Ob131/03p; 6Ob248/03v; 6Ob176/06k; 7Ob56/06w; 4Ob87/07h; 4Ob200/08b; 6Ob43/08d; 2Ob213/08z; 5Ob270/09f; 8Ob13/10k; 8ObA19/11v; 3Ob167/13z; 9ObA171/13g; 10Ob11/14m; 3Ob245/16z; 1Ob47/17v; 8Ob26/17g; 6Ob227/21g; 8Ob60/24t; 10ObS94/24g; 8Ob151/24z; 2Ob137/25y NormZPO §411 Aa ZPO §411 Ba ZPO §411 Bf RechtssatzAuch mangels Identität des Begehrens kann ein Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten. EntscheidungstexteTE OGH 1976-06-01 3 Ob 547/76 Veröff: RZ 1977/49 S 105 TE OGH 1978-10-12 2 Ob 541/78 Vgl TE OGH 1978-10-19 7 Ob 680/78 Vgl auch TE OGH 1979-03-14 6 Ob 516/79 Vgl auch TE OGH 1979-05-30 6 Ob 616/79 Beisatz: Räumungsprozess, in dem das Vorliegen eines Bestandverhältnisses verneint wurde - nunmehr Kündigungsprozess. (T1) TE OGH 1979-06-13 1 Ob 632/79 Veröff: RZ 1980/31 S 138 TE OGH 1979-10-16 4 Ob 542/79 Beisatz: In diesen Fällen ergreift die Bindungswirkung auch die Feststellung und Entscheidung des mit dem rechtskräftig gewordenen Urteilsspruch unvereinbaren Gegenteils. (T2) TE OGH 1979-11-13 5 Ob 700/79 Vgl auch TE OGH 1979-10-24 3 Ob 616/78 Veröff: SZ 52/151 = JBl 1980,541 TE OGH 1981-10-20 5 Ob 585/81 Beisatz: Erbrechtsklage - Erbschaftsklage. (T3) TE OGH 1982-05-18 4 Ob 538/82 Veröff: SZ 55/74 TE OGH 1983-05-25 3 Ob 548/83 Beisatz: Wurde dem Begehren auf Feststellung des Eigentumsrechtes an einer bestimmten Sache stattgegeben, dann steht wegen der besonderen Verknüpfung mit diesem Inhalt der Vorentscheidung deren Rechtskraft der abweichenden sachlichen Entscheidung der auf den gleichen Sachverhalt gestützten Klage des Unterlegenen gegen den Sieger im Vorprozess auf Feststellung des Eigentumsrechtes des Unterlegenen entgegen. (T4) TE OGH 1983-06-23 6 Ob 761/82 Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Bindungswirkung hinsichtlich der im Vorprozess gelösten Frage, wann das Bestandsverhältnis aufgelöst wurde für die im zweiten Prozess zu klärende Frage, wann der Bestandgegenstand übergeben wurde. (T5) Veröff: JBl 1984,489 TE OGH 1986-04-03 8 Ob 635/85 TE OGH 1986-06-03 14 Ob 88/86 Beisatz: Diese Bindungswirkung schließt zwar die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren nicht aus; der Richter hat dabei aber von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen (SZ 55/74 ua). (T6) TE OGH 1986-06-03 14 Ob 87/86 Beis wie T6 TE OGH 1987-11-11 3 Ob 122/87 Beisatz: Keine Bindungswirkung eines Urteils, womit eine Erhöhung des Unterhalts wegen Verwirkung des Anspruchs abgelehnt wurde, für den nachfolgenden Oppositionsprozess betreffend den ursprünglichen Unterhaltsbetrag. (T7) TE OGH 1989-04-12 3 Ob 11/89 Beis wie T7; Veröff: RZ 1989/96 S 250 TE OGH 1989-09-12 2 Ob 25/89 TE OGH 1990-10-30 8 Ob 627/89 Vgl auch TE OGH 1991-12-04 9 ObA 203/91 TE OGH 1992-07-14 1 Ob 576/92 Auch TE OGH 1992-10-21 3 Ob 1073/92 Beis wie T6 TE OGH 1992-10-21 9 ObA 224/92 Beis wie T6 TE OGH 1993-04-28 3 Ob 52/93 Beisatz: Neues Vorbringen zu einem nicht geänderten Sachverhalt ist durch die Bindungswirkung ausgeschlossen. (T8) TE OGH 1993-08-26 2 Ob 42/93 TE OGH 1994-05-25 7 Ob 612/93 TE OGH 1994-03-29 1 Ob 536/94 Auch; Beisatz: Die Frage, ob jemand Kommanditanteile anderer Kommanditisten wirksam erwarb und damit Gesellschafter wurde, kann zufolge der Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen für die Gesellschaft, ihre Komplementärin und ihre Kommanditisten nur einheitlich entschieden werden. (T9) TE OGH 1994-06-08 9 ObA 75/94 Beis wie T8 TE OGH 1994-08-29 1 Ob 527/94 Vgl; Beis wie T6 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 545/95 Auch; Beis wie T6 Veröff: SZ 68/103 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 574/95 Beis wie T6 TE OGH 1995-11-22 1 Ob 40/95 Auch, Beis wie T6 TE OGH 1996-05-21 5 Ob 2101/96y TE OGH 1996-04-23 1 Ob 517/95 Vgl; Beisatz: Voraussetzung auch dieses Sonderfalls der Präjudizialität kraft Bindungswirkung ist die Parteienidentität in beiden Verfahren. (T10) TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2023/96w Vgl auch TE OGH 1996-08-14 6 Ob 2119/96b Vgl; Beis wie T8 TE OGH 1996-10-29 5 Ob 2152/96y Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahrensgegenstand war im Vorverfahren die gesetzlich zulässige Mindestzinshöhe; ein durchaus zulässiger Zwischenantrag (oder auch Hauptantrag) betreffend die maßgebende Ausstattungskategorie war dort nicht gestellt gewesen, daher: Bindung an die im Wege der Vorfragenbeurteilung vorgenommene Einstufung der Wohnung der Antragstellerin in eine bestimmte Ausstattungskategorie ist zu verneinen. (T11) TE OGH 1997-06-26 4 Ob 187/97x Vgl auch TE OGH 1997-04-10 2 Ob 81/97v TE OGH 1997-10-22 9 Ob 290/97f Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1997-11-11 7 Ob 334/97m Auch TE OGH 1997-12-16 10 Ob 335/97f Vgl; Beis wie T6 TE OGH 1998-01-27 7 Ob 344/97g Beis wie T8 TE OGH 1998-10-21 9 ObA 215/98b Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 1998-11-26 6 Ob 254/98s Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB. (T12)Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB. (T12) TE OGH 1998-11-11 9 ObA 205/98g Vgl aber; Beisatz: Es reicht aber nicht aus, dass eine im Vorprozess (beziehungsweise hier: durch Teilanerkenntnis) relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Wenn eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich eine Vorfrage darstellte, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden zu. (T13) TE OGH 1999-02-09 5 Ob 12/99x TE OGH 1999-02-23 7 Ob 41/99a Auch; Veröff: SZ 72/35 TE OGH 1999-03-30 7 Ob 106/98h Vgl aber; Beis wie T13 TE OGH 1999-05-20 6 Ob 59/99s Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Im Vorprozess über die Zahlungsklage ergangenes abweisende Urteil, welches die Voraussetzung der Wandlung bejahte. (T14) TE OGH 1999-07-14 7 Ob 179/99w Auch TE OGH 1999-07-14 7 Ob 135/99z Vgl; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 1999-10-13 7 Ob 184/99f TE OGH 1999-12-22 3 Ob 308/99m Auch TE OGH 2000-02-15 5 Ob 333/99b Vgl aber; Beisatz: Es reicht nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Wenn eine bestimmte Tatsache aber im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich eine Vorfrage darstellte, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im Folgenden zu. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde das Institut des Zwischenantrags auf Feststellung völlig entwerten (9 ObA 205/98g, 5 Ob 12/99x). (T15) TE OGH 2000-02-24 6 Ob 88/99f Vgl auch; Beisatz: Hier keine Bindungswirkung: Gegenstand des Vorprozesses waren der dem Vorkaufsberechtigten (nur) beim dinglichen Vorkaufsrecht zustehende Abforderungsanspruch gegen die (außerbücherlichen) Dritterwerber gemäß § 1079 Satz 2 ABGB und ein Bereicherungsanspruch gegen diese als unredliche Besitzer. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin gegen die - mit dem Vorkaufsrecht belasteten - Verkäufer einen durch die schadenersatzrechtliche Regelung des Innenverhältnisses zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem in § 1079 Satz 1 ABGB nicht ausgeschlossenen - Erfüllungsanspruch sowie Schadenersatzansprüche geltend. (T16)Vgl auch; Beisatz: Hier keine Bindungswirkung: Gegenstand des Vorprozesses waren der dem Vorkaufsberechtigten (nur) beim dinglichen Vorkaufsrecht zustehende Abforderungsanspruch gegen die (außerbücherlichen) Dritterwerber gemäß Paragraph 1079, Satz 2 ABGB und ein Bereicherungsanspruch gegen diese als unredliche Besitzer. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin gegen die - mit dem Vorkaufsrecht belasteten - Verkäufer einen durch die schadenersatzrechtliche Regelung des Innenverhältnisses zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem in Paragraph 1079, Satz 1 ABGB nicht ausgeschlossenen - Erfüllungsanspruch sowie Schadenersatzansprüche geltend. (T16) Beis wie T13 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 43/00t Vgl auch; Beisatz: Hier geht es um ein Feststellungsurteil, das eine Bindungswirkung für das "begriffliche Gegenteil" entfaltet und der Identität des Anspruchs gleichzuhalten ist; Thema: Mietverhältnis. (T17) TE OGH 2000-09-26 5 Ob 123/00z Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2001-03-30 7 Ob 55/00i Vgl aber; Beis wie T13 TE OGH 2002-01-31 6 Ob 87/01i Vgl aber; Beis wie T15 TE OGH 2002-03-14 6 Ob 29/02m Auch TE OGH 2002-06-20 6 Ob 133/02f Teilweise abweichend; Beisatz: Diese in der älteren Rechtsprechung vertretene Ansicht wurde von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in dieser Form nicht aufrechterhalten. (T18) TE OGH 2002-06-18 10 ObS 176/02h Teilweise abweichend; Beis wie T18; Beis wie T13 TE OGH 2002-06-26 7 Ob 44/02z Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T17 TE OGH 2002-12-13 1 Ob 35/02g Vgl; Beisatz: Waren Feststellungen in dem im Vorprozess ergangenen Urteil nicht entscheidungswesentlich, so kann ihnen weder als Vorfrage noch im Sinne einer Bindungsmöglichkeit aus Gründen der Entscheidungsharmonie Bedeutung zukommen. (T19) TE OGH 2003-11-27 6 Ob 131/03p Vgl TE OGH 2003-12-11 6 Ob 248/03v Vgl aber; Beis wie T13; Beis wie T15 Veröff: SZ 2003/160 TE OGH 2006-10-12 6 Ob 176/06k Vgl aber; Beis wie T13; Beis wie T15 TE OGH 2006-12-20 7 Ob 56/06w Vgl aber; Beis wie T13; Beisatz: Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen (hier: Nach den Bestimmungen der §§ 155, 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplanes). (T20)Vgl aber; Beis wie T13; Beisatz: Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen (hier: Nach den Bestimmungen der Paragraphen 155, 156, VersVG aufgestellten Verteilungsplanes). (T20) TE OGH 2007-11-13 4 Ob 87/07h Vgl aber; Beis wie T13 Veröff: SZ 2007/177 TE OGH 2008-12-15 4 Ob 200/08b Vgl aber; Beis wie T13 TE OGH 2009-03-26 6 Ob 43/08d Vgl; Beisatz: Hier: Abweisende Entscheidung des Strafgerichts im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG und Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG. (T21)Vgl; Beisatz: Hier: Abweisende Entscheidung des Strafgerichts im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren nach den Paragraphen 6, 7, 7 a, 7 b, oder 7c MedienG und Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Paragraph 78, UrhG. (T21) Beisatz: Die ganz überwiegende jüngere Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung aber nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage an, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage. (T22) Beisatz: Der im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren entschiedene Anspruch ist keine Vorfrage, also das bedingende Rechtsverhältnis für den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG. (T23)Beisatz: Der im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren entschiedene Anspruch ist keine Vorfrage, also das bedingende Rechtsverhältnis für den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Paragraph 78, UrhG. (T23) TE OGH 2009-05-20 2 Ob 213/08z Vgl aber; Beis wie T13; Vgl Beis wie T15 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 270/09f Auch TE OGH 2010-12-21 8 Ob 13/10k Vgl aber; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2011-06-29 8 ObA 19/11v Vgl aber; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T22 TE OGH 2013-10-29 3 Ob 167/13z Beisatz: Hier: Unterhaltsklage - Oppositionsklage aufgrund Verwirkung: Bindungswirkung bejaht. (T24) TE OGH 2014-02-26 9 ObA 171/13g Auch; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T22 TE OGH 2014-04-23 10 Ob 11/14m TE OGH 2017-01-26 3 Ob 245/16z Vgl aber; Beis wie T13; Beis wie T19 TE OGH 2017-03-29 1 Ob 47/17v Vgl aber; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T22; Beisatz: Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. (T25) TE OGH 2017-03-28 8 Ob 26/17g Vgl aber; Beisatz: Materielle Nahebeziehungen bzw Abhängigkeiten zwischen den Streitgegenständen, teleologische Sinnzusammenhänge der Entscheidungsgegenstände oder Rechtsverhältnisse, das Gebot der Entscheidungsharmonie oder das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sind keine hinreichenden Gründe für eine Erweiterung der Bindungswirkung. (T26) TE OGH 2022-11-18 6 Ob 227/21g Vgl; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T18 TE OGH 2024-06-26 8 Ob 60/24t vgl aber; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15vergleiche aber; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15 Beisatz wie T26: Hier war das Bestehen einer Dienstbarkeit, welche die Beklagten zur Duldung der auf ihr Grundstück reichenden Erdanker verpflichtet, im Vorprozess, der den Anspruch auf Entfernung dieser Erdanker betraf, als bloße Vorfrage zu beurteilen, sodass eine Bindungswirkung im Prozess über die Einverleibung der Dienstbarkeit zur Duldung dieser Erdanker zu verneinen ist. (T27) TE OGH 2025-03-18 10 ObS 94/24g vgl; Beisatz nur wie T13; Beisatz nur wie T15 TE OGH 2025-08-12 8 Ob 151/24z Beisatz wie T13; Beisatz wie T15; Beisatz wie T18; Beisatz wie T26 TE OGH 2025-11-18 2 Ob 137/25y nur T18 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041157
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.